Freitag, 6. April 2018

Steht der Rundfunfbeitrag im Einklang mit dem Grundgesetz?

Das Bundesverfassungsgericht verhandelt an 2 Tagen im Mai über die Frage, ob der Rundfungbeitrag in privaten wie im nicht-privaten Bereich mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist.
"Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 19/2018 vom 6. April 2018
Aktenzeichen: 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts wird am
Mittwoch, 16. Mai 2018, 10.00 Uhr und
Donnerstag, 17. Mai 2018, 10.00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe
über vier Verfassungsbeschwerden, welche die Erhebung des Rundfunkbeitrags zum Gegenstand haben, verhandeln.

1. Die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 981/17 betreffen die Erhebung des Rundfunkbetrags im privaten Bereich,
während die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 836/17 die Beitragserhebung im nicht-privaten Bereich betrifft.

2. Die Beschwerdeführer rügen insbesondere eine fehlende Gesetzgebungskompetenz der Länder zum Erlass der Umsetzungsgesetze zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, da es sich bei dem Rundfunkbeitrag ihrer Ansicht nach um eine Steuer handelt. Zudem machen sie im Kern verschiedene Verstöße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz geltend. So sei das vorliegende Beitragsmodell, bei dem der Rundfunkbeitrag unabhängig vom Vorhandensein von Empfangsgeräten erhoben werde, verfassungswidrig. Speziell hinsichtlich der Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich wird zudem gerügt, die Erhebung nur eines Rundfunkbeitrags für jede Wohnung unabhängig von der Anzahl der dort wohnenden Personen benachteilige Einpersonenhaushalte gegenüber Mehrpersonenhaushalten in einer Weise, die nicht mehr vor dem allgemeinen Gleichheitsrecht gerechtfertigt sei. Auch stelle es eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, dass für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag erhoben werde, obwohl deren Inhaber nicht gleichzeitig in mehreren Wohnungen Rundfunk konsumieren könnten. Im Hinblick auf die Beitragserhebung im nicht-privaten Bereich wird sich der Senat unter anderem mit den Fragen auseinandersetzen, ob eine Entrichtung von zusätzlichen Beiträgen für zu nicht ausschließlich privaten Zwecken genutzte Kraftfahrzeuge verlangt werden kann und ob die degressiv gestaffelte Beitragserhebung nach der Anzahl der Beschäftigten einer Betriebsstätte verfassungskonform ist."

Donnerstag, 15. Februar 2018

Mittwoch, 7. Februar 2018

Recht des Stromkunden zur Zahlungsverweigerung bei Berechnung eines ungewöhlich hohen Stromverbrauchs



Damit sind zukünftig mindestens bei den ganz  krassen Abweichungen vom üblichen Verbrauch die Stromkunden vor der Arroganz und Willkür der Stromlieferanten geschützt!


Bundesgerichtshof -Mitteilung der Pressestelle - Nr. 026/2018 vom 07.02.2018

Bundesgerichtshof zum vorläufigen Zahlungsverweigerungsrecht des Haushaltskunden gegenüber dem Grundversorger bei Berechnung eines ungewöhnlich hohen Stromverbrauchs  (hier: angebliche Verbrauchssteigerung um 1000 %)


Urteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148/17

Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen, das in Oldenburg die Grundversorgung wahrnimmt und auch die Beklagten im Grundversorgungsverhältnis unter anderem mit Strom belieferte. Bei den Beklagten handelt es sich um ein älteres Ehepaar, in dessen Haushalt im streitgegenständlichen Zeitraum außerdem zeitweise noch ein Enkel lebte.

Für den etwa einjährigen Abrechnungszeitraum 2014/2015 berechnete die Klägerin den Beklagten 9.073,40 € aufgrund eines abgelesenen Verbrauchs in Höhe von 31.814 kWh. Die Beklagten bestreiten, dass sie die ihnen in Rechnung gestellte Strommenge, die etwa zehnmal höher ist als ihr Verbrauch im Vorjahreszeitraum und auch der übliche Verbrauch von Haushalten vergleichbaren Zuschnittes, tatsächlich verbraucht haben. Den Stromzähler an der Abnahmestelle hat die Klägerin noch im Juli 2015 ausbauen lassen und entsorgt, nachdem eine Prüfung durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle ausweislich des darüber ausgestellten Prüfprotokolls keine Mängel ergeben hatte.

Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung der von der Klägerin in ihrer Rechnung ausgewiesenen Vergütung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV könne sich auch aus einer enormen und nicht plausibel erklärbaren Abweichung der Verbrauchswerte von denen vorangegangener oder nachfolgender Abrechnungsperioden ergeben. Dafür, dass die Beklagten die vorliegend abgerechnete exorbitante Strommenge tatsächlich selbst verbraucht haben könnten, seien nach ihrem (eher bescheidenen) Lebenszuschnitt und der Auflistung der in ihrem Haushalt vorhandenen Stromabnehmer keine Anhaltspunkte zu erkennen. Wie es zu der Anzeige des außergewöhnlich hohen Verbrauchs gekommen sei, bleibe rätselhaft.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. 

Die Entscheidung des Senats:

Der Senat hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt und die Revision des Energieversorgungsunternehmens zurückgewiesen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass hier die "ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers" im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV bestehe, ist angesichts der von ihm festgestellten Umstände aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, sondern vielmehr nahe liegend. Insbesondere hat das Berufungsgericht – entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht fehlerhaft einen unzutreffenden, zu Gunsten des Kunden zu großzügigen Maßstab angelegt.

Die Bestimmung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV beruht zwar – ebenso wie die von ihr abgelöste  Vorgängerregelung des § 30 Nr. 1 AVBEltV – auf der Erwägung des Verordnungsgebers, dass die grundsätzlich zur Vorleistung verpflichteten Grundversorger nicht unvertretbare Verzögerungen bei der Realisierung ihrer Preisforderungen hinnehmen müssen, die sich daraus ergeben, dass Kunden Einwände geltend machen, die sich letztlich als unberechtigt erweisen. Um Liquiditätsengpässe und daraus folgende Versorgungseinschränkungen zu vermeiden, wollte der Verordnungsgeber es den Versorgungsunternehmen ermöglichen, die Vielzahl ihrer häufig kleinen Forderungen mit einer vorläufig bindenden Wirkung festzusetzen und im Prozess ohne eine abschließende Beweisaufnahme über deren materielle Berechtigung durchzusetzen. 

Der Kunde wird deshalb nach § 17 StromGVV im Regelfall mit seinen Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abrechnung (insbesondere Mess- und Ablesefehler) im Zahlungsprozess des Versorgers ausgeschlossen. Dadurch wird der Kunde aber nicht rechtlos gestellt. Denn die Darlegungs- und Beweislast des Versorgers für die Richtigkeit der Abrechnung ändert diese Regelung nicht. Vielmehr wird die Beweisaufnahme in den Fällen, in denen der Kunde nach § 17 StromGVV mit seinen Einwendungen ausgeschlossen ist, lediglich auf den Rückforderungsprozess des Kunden verlagert.

Sofern der Kunde allerdings (wie hier die Beklagten angesichts des abgelesenen angeblichen enormen Verbrauchs) bereits die "ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers" aufzeigen kann, ist er mit seinem Einwand nicht auf einen späteren Rückforderungsprozess verwiesen. 
Vielmehr ist sein Einwand, die berechnete Strommenge nicht bezogen zu haben, schon im Rahmen der Zahlungsklage des Versorgers zu prüfen. Das Energieversorgungsunternehmen muss dann nach allgemeinen Grundsätzen die Voraussetzungen seines Anspruchs, also auch den tatsächlichen Bezug der in Rechnung gestellten Energiemenge beweisen. Insoweit hatte die Klägerin in den Tatsacheninstanzen jedoch keinen tauglichen Beweis angetreten und den streitigen Zähler zudem entsorgt.

§ 17 StromGVV Zahlung, Verzug

(1) […]2 Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,

1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht […]

Vorinstanzen:

Landgericht Oldenburg - Urteil vom 4. November 2016 - 3 O 1532/16
Oberlandesgericht Oldenburg - Urteil vom 19. Mai 2017 - 6 U 199/16

Karlsruhe, den 7. Februar 2018

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Belegeinsicht des Mieters bei bestrittener Heizkostenabrechnung



Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle -Nr. 025/2018 vom 07.02.2018

Bundesgerichtshof zu Grundsätzen der Darlegungslast des Vermieters bei bestrittener Heizkostenabrechnung und  zum Umfang einer Belegeinsicht des Mieters


Urteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 189/17

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit grundsätzlichen Fragen zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast und zu den Verpflichtungen des Vermieters auf Gewährung einer Belegeinsicht im Zusammenhang mit der jährlichen Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummietverhältnissen (§ 556 BGB) beschäftigt.

Sachverhalt und Prozessverlauf:

Die Beklagten waren Mieter einer 94 qm großen Dreizimmerwohnung in einem Mehrfamilienhaus der Klägerin in Heppenheim. Die gesamte Wohnfläche des Hauses beläuft sich, soweit sie an den für die Wohnung der Beklagten maßgeblichen Heizkreis angeschlossen ist, auf knapp 720 qm. Der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag sah eine monatliche Vorauszahlung auf die Betriebskosten in Höhe von 200 € vor.

Für die Jahre 2013 und 2014 verlangt die Klägerin von den Beklagten eine Nachzahlung auf die in den Betriebskosten enthaltenen Heizkosten in Höhe von mehr als 5.000 €. Die betreffenden Jahresabrechnungen weisen für die Mietwohnung der Beklagten Verbrauchswerte aus, die 42 beziehungsweise 47 Prozent der jeweils im Heizkreis insgesamt gemessenen Verbrauchseinheiten ausmachen. Die Beklagten beanstanden diese Abrechnungswerte als nicht plausibel und bestreiten, diese in ihrer Höhe auffällig von der Wohnflächenverteilung abweichende Wärmemenge tatsächlich verbraucht zu haben. Ihrer Forderung, ihnen zur Überprüfung die Ablesebelege zu den Verbrauchseinheiten der übrigen Wohnungen vorzulegen, kam die Klägerin nicht nach.

Die auf eine entsprechende Betriebskostennachzahlung gerichtete Klage der Klägerin hat in beiden Vorinstanzen Erfolg gehabt. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ändere auch eine außergewöhnliche Höhe der Heizkosten nichts daran, dass die Beklagten als Mieter konkret dazulegen hätten, weshalb die ihnen in Rechnung gestellten Heizkosten (2013: 3.492 €; 2014 3.857 €) der Höhe nach nicht berechtigt seien. Auch sei nicht nachvollziehbar, welche Vorteile die Beklagten für sich aus der Einsichtnahme in die Belege der anderen im Haus befindlichen Mietwohnungen herleiten wollten. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision wollten die Beklagten die Abweisung der Klage erreichen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Entscheidung genutzt, einige - vom Berufungsgericht vorliegend verkannte - 

Grundsätze zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast und zu den Verpflichtungen des Vermieters auf Gewährung einer Belegeinsicht im Zusammenhang mit der jährlichen Betriebskostenabrechnung zu vertiefen.

Bei einer Nachforderung von Betriebskosten, die der Mieter aufgrund entsprechender Vereinbarung zu tragen hat (§ 556 Abs. 1 Satz 1 BGB), liegt die Darlegungs- und Beweislast für die erhobene Forderung, also für die richtige Erfassung, Zusammenstellung und Verteilung der angefallenen Betriebskosten auf die einzelnen Mieter, beim Vermieter. Insofern war es bereits im Ausgangspunkt verfehlt, dass das Berufungsgericht den Beklagten als Mietern die Verpflichtung auferlegt hat, "objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte" (wie etwa bestehende Leitungsverluste) vorzutragen, aus denen sich eine Unrichtigkeit der ihnen in Rechnung gestellten Verbrauchswerte ergibt. Es hätte sich jedenfalls im  Grundsatz bei sachgerechter Beurteilung der Beweislastverteilung vielmehr von der Zuverlässigkeit und Korrektheit der von der Klägerin als Vermieterin vorgenommenen Verbrauchserfassung, Zusammenstellung und Verteilung überzeugen sowie den dazu von der Klägerin angetretenen Zeugen- und Sachverständigenbeweis erheben müssen.

Im Streitfall kam als Besonderheit hinzu, dass die Beklagten weiterhin den Einwand erhoben hatten, die Klägerin hätte ihnen jedenfalls die Ablesebelege zu den Verbrauchseinheiten der anderen Wohnungen vorlegen müssen. Diesen Einwand hat das Berufungsgericht zu Unrecht für unerheblich und deshalb zur Rechtfertigung des auch hierauf gestützten Klageabweisungsbegehrens der Beklagten für nicht durchgreifend erachtet. Denn eine vom Vermieter gemäß § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB vorzunehmende Abrechnung muss eine aus sich heraus verständliche geordnete Zusammenstellung der zu den umzulegenden Betriebskosten im Abrechnungsjahr getätigten Einnahmen und Ausgaben enthalten, um es dem Mieter zu ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen.

Dabei gehört es auch noch zu einer vom Vermieter vorzunehmenden ordnungsgemäßen Abrechnung, dass er im Anschluss dem Mieter auf dessen Verlangen zusätzlich die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen ermöglicht, soweit dies etwa zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung oder zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen erforderlich ist. In diesem Zusammenhang kann der Mieter auch die Einsichtnahme in die vom Vermieter erhobenen Einzelverbrauchsdaten anderer Nutzer eines gemeinsam versorgten Mietobjekts hinsichtlich der Heizkosten beanspruchen, um sich etwa Klarheit zu verschaffen, ob bei einer - wie im Streitfall - verbrauchsabhängigen Abrechnung der Gesamtverbrauchswert mit der Summe der Verbrauchsdaten der anderen Wohnungen übereinstimmt, ob deren Werte plausibel sind oder ob sonst Bedenken gegen die Richtigkeit der Kostenverteilung bestehen.

Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts muss der Mieter insoweit auch kein "besonderes Interesse" an der Belegeinsicht in die Verbrauchswerte der anderen Mietwohnungen darlegen; es genügt hierfür vielmehr bereits sein allgemeines Interesse, die Tätigkeit des abrechnungspflichtigen Vermieters zu kontrollieren. Solange der Vermieter unberechtigt eine entsprechend begehrte Belegeinsicht verweigert, besteht deshalb auch keine Verpflichtung des Mieters, die geforderte Nachzahlung zu leisten. Der Senat hat daher das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Klage als (derzeit) unbegründet abgewiesen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 556 BGB Vereinbarungen über Betriebskosten

(1)1Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. […]

[…]

(3) 1Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen […]

Vorinstanzen:

Amtsgericht Bensheim - Urteil vom 20. April 2016 - 6 C 867/15
Landgericht Darmstadt - Urteil vom 27. Juli 2017 - 6 S 213/16

Karlsruhe, den 7. Februar 2018

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Samstag, 13. Januar 2018

Gravierende Fehler im Testament und die Folgen




Nach­dem ich innerhalb kurzer Zeit 2 Tes­ta­men­te vorgelegt bekommen hat­te, in de­nen der glei­che Feh­ler gemacht wor­den war, soll die­ser Beitrag dazu dienen, das Be­wusst­sein für die Feh­le­ran­fäl­lig­keit von pri­va­ten Tes­ta­men­ten, die oh­ne anwaltliche Hil­fe erstellt werden, zu  schär­fen.

Ne­ben der gesetzlichen Erb­fol­ge gibt es bekanntlich die Mög­lich­keit individuelle Re­ge­lun­gen und Wün­sche durch ein Tes­ta­ment fest­zu­le­gen.

Die­ses Tes­ta­ment soll möglichst umfassend sein, um zu ge­währ­leis­ten, dass der tatsächliche Wil­le der Per­son / der Per­so­nen auch tatsächlich durchführbar ist.

Ein ge­mein­sa­mes Tes­ta­ment lässt sich nur von Ehe­gat­ten er­rich­ten.

 Häu­fig wird in diesen Fäl­len der über­le­ben­de Ehe­gat­te als Erbe des Vorverstorbenen ein­ge­setzt und die ge­mein­sa­men Kin­der als Er­ben des Längst­le­ben­den zu Erben vorgesehen.

In die­ser Grund­form liegt ein in sich schlüs­si­ges Testament vor, was im zwei­ten Erb­fall dann dazu führt, dass die Kin­der der Ehegatten Schlusserben des Längstlebenden wer­den und sich damit häu­fig die Einholung eines Erb­scheins er­übrigt.

In ei­nem Fall hat­ten die Ehegatten sich zwar ge­gen­sei­tig zu Al­lein­er­ben ein­ge­setzt, aber für den Tod des Längst­le­ben­den keine Erben bestimmt. 

An an­de­rer Stelle im Tes­ta­ment hatten sie zwar ihre beiden Kin­der einmal erwähnt. Ob die­se aber auch tes­ta­men­ta­ri­sche Erben werden sol­len, wenn der Längstlebende verstirbt, war nicht geregelt.  Das hat­te zur Fol­ge, dass hin­sicht­lich der Erbfolge des Längst­le­ben­den gar kein Testament exis­tiert, al­so die gesetzliche Erbfolge eingreift.

Ge­setzt den Fall, der Längst­le­ben­de hätte auch noch außereheliche Kin­der, wür­den die­se al­so ne­ben den ehe­li­chen Kin­dern Miterben werden.

Au­ßer­dem gibt es nun Prob­le­me bei der Um­schrei­bung von Bank­kon­ten oder der Be­rich­ti­gung des Grund­buchs. 

Die hin­ter­blie­be­nen Kin­der er­ben nämlich nun nicht auf­grund des Tes­ta­ments, sondern aufgrund Ge­set­zes. Sie müs­sen da­her nachweisen, dass sie die ein­zi­gen Kin­der des längst­le­ben­den El­tern­teils sind.  Dazu wird ein Erb­schein erforderlich werden, den man sich hät­te ersparen können, wenn das Tes­ta­ment vollständig gewesen wäre. Es ent­ste­hen al­so zu­sätz­li­che Kos­ten.

Im zwei­ten Fall ent­hält das Tes­ta­ment wiederum kei­ne Re­ge­lung, wer Erbe nach dem Tod des Längstlebenden werden soll. Der Längst­le­ben­de war sogar befugt,  das Tes­ta­ment einseitig abzuändern.  Der Längst­le­ben­de hätte also da­nach das gan­ze Ver­mö­gen tes­ta­men­ta­risch be­lie­big auch an nicht verwandte Personen oder Institutionen vererben können.

Au­ßer­dem enthält dieses Tes­ta­ment auch noch ei­nen Pflichtteilsentzug für den Fall, dass die Kin­der des Ehepaares nach dem Tod des  Erst­ver­ster­ben­den ihren Pflichtteil fordern würden.

Der Ent­zug des  Pflicht­teils ist ge­setz­lich an strenge Voraussetzungen ge­bun­den. Es muss be­grün­det werden, wa­rum ein oder mehrere Kin­der  sich so er­bun­wür­dig  ver­hal­ten ha­ben, dass so­gar ein Pflicht­teil­sent­zug ausnahmsweise ge­recht­fer­tigt ist.  Da­zu enthält das Testament kein Wort.

Die Kin­der haben das Testament mit dem Pflichtteilsentzug nach dem Tod des erst­ver­ster­ben­den El­tern­teils akzeptiert und auch keinen Pflichtteil verlangt. 

Auf die Pflicht­teils­klau­sel hätte sich der über­le­ben­de Ehegatte aber nicht berufen können.  Auf Ver­lan­gen ei­nes oder gar al­ler Kin­der hät­te er den Pflicht­teil aus­be­zah­len müs­sen.

Häu­fig führt dies zum Ver­kauf des Häus­chens, dass sich die El­tern müh­sam er­ar­beitet ha­ben.  Die­s ent­spricht si­cher­lich nicht dem Wil­len der Erb­las­ser.

Auch im zwei­ten Tes­ta­ment sind die Kin­der nach dem Tod des Längst­le­ben­den gesetzliche Erben ge­wor­den, weil das pri­vat­schrift­li­che Testament lückenhaft ist.

Fa­zit: Auch bei an­geb­lich ein­fa­chen pri­va­ten und wirtschaftlichen Ver­hält­nis­sen sind Feh­ler im Tes­ta­ment aus Un­kennt­nis häufig vertreten. Das kann da­zu füh­ren, dass der Wil­le der test­ie­ren­den Per­so­nen unter Umständen nicht um­gesetzt wird oder so­gar das Gegen­teil davon ein­tritt.

Von ei­gen­hän­di­gen Formulierungen eines Testaments ohne rechtliche Be­ra­tung kann daher nur dringend abgeraten werden.   

Mit über 400 Pa­ra­gra­phen ist das Erb­recht kom­pli­ziert und für Lai­en auch nicht an­nä­hernd zu über­bli­cken. 

Feh­ler mit weit­rei­chen­den Fol­gen sind da­her fast vor­pro­gram­miert!



Dienstag, 19. Dezember 2017

Studienplatzvergabe verstößt gegen Artikel 12 und 3 Grundgesetz




Das Bundesverfassungsgericht hat die geltenden bundes- und landesrechtlichen Regelungen über die Vergabe von Studienplätzen im Fach Humanmedizin teilweise für verfassungswidrig erklärt.

Die bisherigen Regelungen verstoßen gegen das Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildung und Berufswahl gemäß Artikel 12 Abs. 1, Satz 1 GG und gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG.

Eine Neuregelung ist bis zum 31.12.2019 zu treffen.

Unten wiedergegeben ist die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts. Der darin enthaltene Link führt zur Homepage des Gerichts mit weiteren Ausführungen.


 
Bundesverfassungsgericht -Pressestelle-
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Bundes- und landesgesetzliche Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach Humanmedizin teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar Pressemitteilung Nr. 112/2017 vom 19. Dezember 2017

Das Bundesverfassungsgericht hat eine neue Pressemitteilung veröffentlicht.
Hierzu lautet der Kurztext:
Die bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften über das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen an staatlichen Hochschulen sind, soweit sie die Zulassung zum Studium der Humanmedizin betreffen, teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute verkündetem Urteil entschieden. Die beanstandeten bundesgesetzlichen Rahmenvorschriften und gesetzlichen Regelungen der Länder über die Studienplatzvergabe für das Fach Humanmedizin verletzen den grundrechtlichen Anspruch der Studienplatzbewerberinnen und -bewerber auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot. Außerdem verfehlen die landesgesetzlichen Bestimmungen zum Auswahlverfahren der Hochschulen teilweise die Anforderungen, die sich aus dem Vorbehalt des Gesetzes ergeben. Eine Neuregelung ist bis zum 31. Dezember 2019 zu treffen.

Sie können den Text im Internet über folgende URL erreichen:
 
Herausgeber: Bundesverfassungsgericht, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe © Bundesverfassungsgericht - 2016

Donnerstag, 14. Dezember 2017