Das Bundesverfassungsgericht verhandelt an 2 Tagen im Mai über die Frage, ob der Rundfungbeitrag in privaten wie im nicht-privaten Bereich mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist.
"Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 19/2018 vom 6. April 2018
1. Die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 1675/16, 1
BvR 745/17, 1 BvR 981/17 betreffen die Erhebung des Rundfunkbetrags im
privaten Bereich,
während die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 836/17 die Beitragserhebung im nicht-privaten Bereich betrifft.
Aktenzeichen: 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts wird am
Mittwoch, 16. Mai 2018, 10.00 Uhr und
Donnerstag, 17. Mai 2018, 10.00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe
Donnerstag, 17. Mai 2018, 10.00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe
über vier Verfassungsbeschwerden, welche die Erhebung des Rundfunkbeitrags zum Gegenstand haben, verhandeln.
während die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 836/17 die Beitragserhebung im nicht-privaten Bereich betrifft.
2. Die Beschwerdeführer rügen insbesondere eine
fehlende Gesetzgebungskompetenz der Länder zum Erlass der
Umsetzungsgesetze zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, da es sich bei
dem Rundfunkbeitrag ihrer Ansicht nach um eine Steuer handelt. Zudem
machen sie im Kern verschiedene Verstöße gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz geltend. So sei das vorliegende Beitragsmodell, bei dem
der Rundfunkbeitrag unabhängig vom Vorhandensein von Empfangsgeräten
erhoben werde, verfassungswidrig. Speziell hinsichtlich der Erhebung des
Rundfunkbeitrags im privaten Bereich wird zudem gerügt, die Erhebung
nur eines Rundfunkbeitrags für jede Wohnung unabhängig von der Anzahl
der dort wohnenden Personen benachteilige Einpersonenhaushalte gegenüber
Mehrpersonenhaushalten in einer Weise, die nicht mehr vor dem
allgemeinen Gleichheitsrecht gerechtfertigt sei. Auch stelle es eine
ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, dass für Zweitwohnungen ein
Rundfunkbeitrag erhoben werde, obwohl deren Inhaber nicht gleichzeitig
in mehreren Wohnungen Rundfunk konsumieren könnten. Im Hinblick auf die
Beitragserhebung im nicht-privaten Bereich wird sich der Senat unter
anderem mit den Fragen auseinandersetzen, ob eine Entrichtung von
zusätzlichen Beiträgen für zu nicht ausschließlich privaten Zwecken
genutzte Kraftfahrzeuge verlangt werden kann und ob die degressiv
gestaffelte Beitragserhebung nach der Anzahl der Beschäftigten einer
Betriebsstätte verfassungskonform ist."
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