Das Bundesverfassungsgericht hat die geltenden bundes- und landesrechtlichen Regelungen über die Vergabe von Studienplätzen im Fach Humanmedizin teilweise für verfassungswidrig erklärt.
Die bisherigen Regelungen verstoßen gegen das Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildung und Berufswahl gemäß Artikel 12 Abs. 1, Satz 1 GG und gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG.
Eine Neuregelung ist bis zum 31.12.2019 zu treffen.
Unten wiedergegeben ist die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts. Der darin enthaltene Link führt zur Homepage des Gerichts mit weiteren Ausführungen.
Bundesverfassungsgericht -Pressestelle-
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Bundes- und landesgesetzliche Vorschriften über die
Studienplatzvergabe für das Fach Humanmedizin teilweise mit dem Grundgesetz
unvereinbar Pressemitteilung Nr. 112/2017 vom 19. Dezember 2017
Das Bundesverfassungsgericht hat eine neue
Pressemitteilung veröffentlicht.
Hierzu lautet der Kurztext:
Die bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften über das
Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen an staatlichen Hochschulen sind,
soweit sie die Zulassung zum Studium der Humanmedizin betreffen, teilweise mit
dem Grundgesetz unvereinbar. Dies hat der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts mit heute verkündetem Urteil entschieden. Die
beanstandeten bundesgesetzlichen Rahmenvorschriften und gesetzlichen Regelungen
der Länder über die Studienplatzvergabe für das Fach Humanmedizin verletzen den
grundrechtlichen Anspruch der Studienplatzbewerberinnen und -bewerber auf
gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot. Außerdem verfehlen die
landesgesetzlichen Bestimmungen zum Auswahlverfahren der Hochschulen teilweise
die Anforderungen, die sich aus dem Vorbehalt des Gesetzes ergeben. Eine
Neuregelung ist bis zum 31. Dezember 2019 zu treffen.
Sie können den Text im Internet über folgende URL
erreichen:
Herausgeber: Bundesverfassungsgericht, Schlossbezirk 3,
76131 Karlsruhe © Bundesverfassungsgericht - 2016
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