Freitag, 16. November 2012

Münchner Bonus? - Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft München


Mein Mandant, 78 J. alt, wird am Taxistand in München bewußtlos geschlagen und wacht erst im Krankenhaus wieder auf. Die Platzwunde in der Mitte seines Schädels wird mit 7 Stichen genäht. Zeugen halten den Schläger fest, bis die Polizei eintrifft. 
Die STA München ermittelt aufgrund der Aussage des Täters bei der Polizei gegen das Opfer wegen Körperverletzung. Präzisiert hat der Täter die angebliche Körperverletzung nie. 
Das Ermittlungsverfahren gegen das Opfer wird nach meinen schriftlichen Ausführungen gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. 
Namens des Opfers erstatte ich Strafanzeige wegen Körperverletzung und falscher Verdächtigung gegen den Schläger. Das Verfahren wegen Körperverletzung gegen den Schläger wird zur Anklage zugelassen. Wegen der falschen Verdächtigung stellt die STA das Verfahren nach § 152 Abs. 2 STPO ein.

Begründung:


" Der Beschuldigte hat keine Angaben zulasten des Opfers im Rahmen einer förmlichen Beschuldigten- oder Zeugenvernehmung gemacht, sondern
lediglich möglicherweise vor Ort auch den anderweit Verfolgten (sic. das Opfer) mit Körperverletzungshandlung ihm gegenüber belastet. Dies lässt sich aber nicht mehr im Einzelnen feststellen. Jedenfalls ist dem Beschuldigten nicht nachweisbar, dass er die Angaben wider besseren Wissens gemacht hat."

unterzeichnet von einem Staatsanwaltschaft mit einem kriegerischen Namen als Gruppenleiter

Donnerstag, 8. November 2012

Kreditbearbeitungsgebühren



Mehrere Oberlandesgerichte quer durch die Republik haben entschieden, daß Kreditbearbeitungsgebühren der Banken unzulässig sind. Die Amts- und Landgerichte folgen dieser Rechtsprechung. Nur bei den Banken werden diese Entscheidungen nicht zur Kenntnis genommen.
Also bleibt den Bankkunden nur übrig, den Erstattungsanspruch gegen die Geldinstitute einzuklagen. Für Vorgänge aus 2009 tritt zum 31.12.2012 Verjährung ein.

Eine Entscheidung des BGH liegt noch nicht vor.

Wie man dem Mandanten nicht hilft!

Wie eine Anwaltskanzlei ihre Mandantschaft im Regen stehen lässt oder ein Stück aus dem Tollhaus

Eine Dienstleisterin macht Forderungen gegen eine GmbH & Co KG geltend.

Zu Grunde liegt eine Dienstleistung aus dem Frühsommer. Die Dienstleisterin hat eine Rechnung erstellt, die sie an eine falsche Firma adressierte. Darin macht sie Auslagen geltend, ohne diese näher zu erläutern. Der Mehrwertsteuerausweis fehlt. Auch der Hinweis auf eine eventuelle Kleinunternehmerschaft nach dem Umsatzsteuergesetz ist nicht vorhanden. Sieht man sich auf der Webseite der Dame um, findet sich eine Vielzahl von Referenzen, weswegen von einer Kleinunternehmereigenschaft auch nicht auszugehen ist.

Seit dem Sommer mahnt die Dienstleisterin nun die Auslagen an, ohne die Rechnung zu korrigieren. Weitere Forderungen macht sie geltend, für die noch nicht einmal eine Rechnung vorliegt. Die Hinweise der Buchhaltung meiner Mandantschaft werden ignoriert. Der eingeschaltete Anwalt der Gegenseite erhält telefonisch die gleichen Hinweise. Drei Wochen vergehen. Die Buchhaltung meiner Mandantschaft nimmt Ende August erneut telefonisch Kontakt mit dem Anwaltsbüro auf. Dabei wird zugesagt, dass die Rechnungen und die Erläuterungen dazu in der "kommenden Woche" eintreffen werden. Nichts dergleichen geschieht. Stattdessen beantragt dieses Anwaltsbüro am 25. Oktober 2012 einen Mahnbescheid gegen die GmbH & Co. KG.

Inhalt:
  • Die Rechnung, die falsch adressiert wurde, mit Mehrwertsteuer, obwohl die ein Mehrwertsteuer bisher weder berechnet noch ausgewiesen ist.
  • Eine weitere Rechnung, die bis heute nicht übersandt wurde.
  • Ein Betrag von 1.000 Euro, von dem noch nicht einmal behauptet wird, dass er jemals berechnet wurde.
  • Daneben möchte man 50 Euro für Telefonkosten, Verzugszinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten.

Ohne Rechnungen / ordnungsgemäße Rechnungen sind die Forderungen nicht fällig. Meine Mandantschaft hat Anspruch auf formal und inhaltliche richtige, prüffähige Rechnungen. Solange diese nicht vorgelegt werden, sind die Forderungen der Gegenseite nicht fällig und nicht durchsetzbar.

Die Anwaltskanzlei der Dienstleisterin versäumt also seit drei Monaten, ihre  Auftraggeberin darüber zu belehren, dass die Rechnungen nachgebessert bzw. erstmals erstellt werden müssen.
Ich habe heute einen entsprechenden Brief an die Kollegen geschickt. Ich bin gespannt, ob eine Reaktion erfolgt oder ob der Vorgang wirklich vor dem Gericht ausgetragen werden muss.

Mittwoch, 7. November 2012

Raten auf Prozeßkostenhilfegebühren unter Einschaltung einer Inkassogesellschaft?

Ich habe selten mit Prozeßkostenhilfe zu tun. Heute kommt eine Mandantin mit einem Schreiben einer Inkassogesellschaft in Baden-Baden, die im Auftrag des Landes Baden-Württemberg auffordert, die vom Gericht festgesetzten Raten an die Landesoberkasse  Baden-Württemberg  zu leisten.

Donnerstag, 11. Oktober 2012

Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG

Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG

Am 12. Mai 2011 hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil entschieden, dass die Kosten eines Prozesses als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden müssen.

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:

1. Die Aufwendungen für den Prozess müssen zwangsläufig entstehen.

2. Die Rechtsverfolgung muss Aussicht auf Erfolg haben. Das ist dann der Fall, wenn die         Chancen für den Erfolg mindestens so hoch sind, wie für den Misserfolg.

Abzugsfähig sind

  •   die Gerichtskosten, die Anwaltskosten des eigenen und des gegnerischen Anwaltes,          wenn man den Prozess verloren hat;

  •  Die Gerichtskosten und die Anwaltskosten des eigenen Anwaltes wenn man den Prozess   zwar gewonnen hat, beim Gegner aber nichts zu holen ist.

Hat eine Rechtsschutzversicherung die Kosten dauerhaft übernommen, ist der Abzug als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung nicht möglich.

Änderungen in der Zwangsvollstreckung ab 2013



1. Ab dem 1. März 2013 müssen für die Zwangsvollstreckung Formulare verwendet werden, die vom Gesetz verbindlich vorgegeben werden.

Es wird  nicht mehr zulässig sein, selbst hergestellte Formulare zu verwenden, was bisher allgemein üblich ist.

Die Pflichtformulare sollen auf den Webseiten des BMJ, der Landesjustizverwaltungen und den Justiz-Portalen von Bund und Ländern zum Ausdruck am Computer oder zum Ausdruck zur Verfügung stehen.

2. Das Gesetz sieht u . a. einen neuen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen eines "gesetzlichen Unterhaltsanspruchs nach § 850d ZPO" vor. Dieser Antrag hat einen Umfang von sage und schreibe 10 Seiten!

3. Neu wird auch ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen "gewöhnlicher" Geldforderungen sein. Dieser Antrag soll 9 Seiten lang werden!

Es hat den Anschein, dass sich der Gesetzgeber wieder in Kleinkram verbissen hat, anstatt die wirklich wichtigen Rechtsprobleme zu lösen.

Zentrale Vollstreckungsgerichte ab dem 01.10.2013



Zum 1. Januar 2013 werden zentrale Vollstreckungsgerichte in allen 16 Bundesländern eingerichtet.

Die zentralen Vollstreckungsgerichte werden zuständig sein für die Verwaltung der Schuldnerverzeichnis-Datenbank und für den Abruf von Vermögensverzeichnissen.

Zuständig werden zukünftig sein:

Baden-Württemberg  ~ AG Karlsruhe
Bayern  ~  AG Hof
Berlin   ~  AG Berlin-Mitte
Brandenburg  ~  AG Nauen
Bremen  ~  AG Bremerhaven
Hamburg ~ AG Hamburg-Mitte
Hessen    ~  AG Hünfeld
Mecklenburg-Vorpommern   ~  AG Neubrandenburg
Niedersachsen  ~  AG Goslar
Nordrhein-Westfalen  ~  AG Hagen
Rheinland-Pfalz  ~  AG Kaiserslautern
Saarland  ~  AG Saarbrücken
Sachsen-Anhalt  ~  AG Dessau-Roßlau
Schleswig-Holstein  ~  AG Schleswig
Thüringen  ~  AG Meiningen