Mein Mandant,
78 J. alt, wird am Taxistand in München bewußtlos geschlagen und wacht erst im Krankenhaus wieder auf. Die Platzwunde
in der Mitte seines Schädels wird mit 7 Stichen genäht. Zeugen halten den
Schläger fest, bis die Polizei eintrifft.
Die STA München ermittelt aufgrund der
Aussage des Täters bei der Polizei gegen das Opfer wegen
Körperverletzung. Präzisiert hat der Täter die angebliche Körperverletzung
nie.
Das Ermittlungsverfahren gegen das Opfer wird nach meinen
schriftlichen Ausführungen gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Namens des Opfers erstatte ich
Strafanzeige wegen Körperverletzung und falscher Verdächtigung gegen den
Schläger. Das Verfahren wegen Körperverletzung gegen den Schläger wird
zur Anklage zugelassen. Wegen der falschen Verdächtigung stellt die STA
das Verfahren nach § 152 Abs. 2 STPO ein.
Begründung:
"
Der Beschuldigte hat keine Angaben zulasten des Opfers im Rahmen einer
förmlichen Beschuldigten- oder Zeugenvernehmung gemacht, sondern
lediglich möglicherweise vor Ort auch den anderweit Verfolgten (sic. das Opfer) mit Körperverletzungshandlung ihm gegenüber belastet.
Dies lässt sich aber nicht mehr im Einzelnen feststellen. Jedenfalls ist
dem Beschuldigten nicht nachweisbar, dass er die Angaben wider besseren
Wissens gemacht hat."
Hallo? Der arme Schläger wusste nicht, ob er verletzt wurde oder nicht? Seine Angaben haben zur Strafverfolgung gegenüber dem Opfer geführt! Und dann soll es an einem hinreichenden Anfangsverdacht für die falsche Verdächtigung fehlen?
Bekommen Täter in München den Münchner Bonus, wenn das Opfer von auswärts kommt?
Mein Mandant,
78 J. alt, wird am Taxistand in München bewußtlos geschlagen und wacht erst im Krankenhaus wieder auf. Die Platzwunde
in der Mitte seines Schädels wird mit 7 Stichen genäht. Zeugen halten den
Schläger fest, bis die Polizei eintrifft.
Die STA München ermittelt aufgrund der
Aussage des Täters bei der Polizei gegen das Opfer wegen
Körperverletzung. Präzisiert hat der Täter die angebliche Körperverletzung
nie.
Das Ermittlungsverfahren gegen das Opfer wird nach meinen
schriftlichen Ausführungen gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Namens des Opfers erstatte ich
Strafanzeige wegen Körperverletzung und falscher Verdächtigung gegen den
Schläger. Das Verfahren wegen Körperverletzung gegen den Schläger wird
zur Anklage zugelassen. Wegen der falschen Verdächtigung stellt die STA
das Verfahren nach § 152 Abs. 2 STPO ein.
Begründung:
" Der Beschuldigte hat keine Angaben zulasten des Opfers im Rahmen einer förmlichen Beschuldigten- oder Zeugenvernehmung gemacht, sondern lediglich möglicherweise vor Ort auch den anderweit Verfolgten (sic. das Opfer) mit Körperverletzungshandlung ihm gegenüber belastet. Dies lässt sich aber nicht mehr im Einzelnen feststellen. Jedenfalls ist dem Beschuldigten nicht nachweisbar, dass er die Angaben wider besseren Wissens gemacht hat."
Hallo? Der arme Schläger wusste nicht, ob er verletzt wurde oder nicht? Seine Angaben haben zur Strafverfolgung gegenüber dem Opfer geführt! Und dann soll es an einem hinreichenden Anfangsverdacht für die falsche Verdächtigung fehlen?
Begründung:
" Der Beschuldigte hat keine Angaben zulasten des Opfers im Rahmen einer förmlichen Beschuldigten- oder Zeugenvernehmung gemacht, sondern lediglich möglicherweise vor Ort auch den anderweit Verfolgten (sic. das Opfer) mit Körperverletzungshandlung ihm gegenüber belastet. Dies lässt sich aber nicht mehr im Einzelnen feststellen. Jedenfalls ist dem Beschuldigten nicht nachweisbar, dass er die Angaben wider besseren Wissens gemacht hat."
Hallo? Der arme Schläger wusste nicht, ob er verletzt wurde oder nicht? Seine Angaben haben zur Strafverfolgung gegenüber dem Opfer geführt! Und dann soll es an einem hinreichenden Anfangsverdacht für die falsche Verdächtigung fehlen?
Bekommen Täter in München den Münchner Bonus, wenn das Opfer von auswärts kommt?
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen