Donnerstag, 11. Oktober 2012

Änderungen in der Zwangsvollstreckung ab 2013



1. Ab dem 1. März 2013 müssen für die Zwangsvollstreckung Formulare verwendet werden, die vom Gesetz verbindlich vorgegeben werden.

Es wird  nicht mehr zulässig sein, selbst hergestellte Formulare zu verwenden, was bisher allgemein üblich ist.

Die Pflichtformulare sollen auf den Webseiten des BMJ, der Landesjustizverwaltungen und den Justiz-Portalen von Bund und Ländern zum Ausdruck am Computer oder zum Ausdruck zur Verfügung stehen.

2. Das Gesetz sieht u . a. einen neuen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen eines "gesetzlichen Unterhaltsanspruchs nach § 850d ZPO" vor. Dieser Antrag hat einen Umfang von sage und schreibe 10 Seiten!

3. Neu wird auch ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen "gewöhnlicher" Geldforderungen sein. Dieser Antrag soll 9 Seiten lang werden!

Es hat den Anschein, dass sich der Gesetzgeber wieder in Kleinkram verbissen hat, anstatt die wirklich wichtigen Rechtsprobleme zu lösen.

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