Donnerstag, 11. Oktober 2012

Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG

Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG

Am 12. Mai 2011 hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil entschieden, dass die Kosten eines Prozesses als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden müssen.

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:

1. Die Aufwendungen für den Prozess müssen zwangsläufig entstehen.

2. Die Rechtsverfolgung muss Aussicht auf Erfolg haben. Das ist dann der Fall, wenn die         Chancen für den Erfolg mindestens so hoch sind, wie für den Misserfolg.

Abzugsfähig sind

  •   die Gerichtskosten, die Anwaltskosten des eigenen und des gegnerischen Anwaltes,          wenn man den Prozess verloren hat;

  •  Die Gerichtskosten und die Anwaltskosten des eigenen Anwaltes wenn man den Prozess   zwar gewonnen hat, beim Gegner aber nichts zu holen ist.

Hat eine Rechtsschutzversicherung die Kosten dauerhaft übernommen, ist der Abzug als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung nicht möglich.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen