Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle, Nr. 037/2017 vom 16.03.2017
Keine Ansprüche bei nachträglicher Vereinbarung von Schwarzarbeit
Verträge über Schwarzarbeit sind nichtig, also nicht existent. Das gilt auch, wenn ein Teil der Arbeit schwarz bezahlt werden soll.
Folgen: Der Handwerker hat keinen Anspruch auf Vergütung. Der Auftraggeber hat bei Mängeln kein Ansprüche auf Nachbesserung, Schadenseratz, etc.
Das hat heute der BGH entschieden.
Urteil vom 16. März 2017 – VII ZR 197/16
Der u.a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit
von Werkverträgen fortgeführt, die gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes** (SchwarzArbG) verstoßen.
Sachverhalt und Prozessverlauf:
Der Kläger begehrt vom Beklagten Rückerstattung
geleisteten Werklohns in Höhe von 15.019,57 €, nachdem er wegen Mängeln der
Arbeiten (Entfernung des alten sowie Beschaffung und Verlegung eines neuen
Teppichbodens in seinem privaten Wohnhaus) den Rücktritt vom Vertrag erklärt
hat.
Die Klage ist in den Vorinstanzen abgewiesen worden.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Parteien
zunächst einen Vertrag über die Arbeiten zum Preis von 16.164,38 € geschlossen
haben. Kurze Zeit später habe man sich dann geeinigt, dass der Beklagte eine
Rechnung lediglich über einen Betrag von 8.619,57 € erstellt. Weitere 6.400 €
sollten in bar gezahlt werden. Den Betrag der so erstellten Rechnung überwies
der Kläger; weitere – in der Höhe streitige – Zahlungen leistete er in bar.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Vertrag sei
wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG** nichtig, § 134 BGB*.
Deshalb habe der Kläger keine Mängelansprüche und könne Rückzahlung weder aus
Rücktritt noch aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt
der Kläger seinen Antrag weiter.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungen der
Vorinstanzen bestätigt.
Der Bundesgerichtshof hat bereits in mehreren Urteilen
seit 2013 entschieden, dass bei einer (auch nur teilweisen)
"Ohne-Rechnung-Abrede" ein Werkvertrag nichtig ist, wenn die Parteien
bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbaren,
dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt
werden sollte (vgl. § 14 UStG***). In solchen Fällen bestehen keine
gegenseitigen Ansprüche der Parteien, weder Mängelansprüche noch
Rückzahlungsansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des
Werkunternehmers (BGH, Urteile vom 1. August 2013 – VII ZR 6/13; vom 10. April
2014 – VII ZR 241/13; vom 11. Juni 2015 – VII ZR 216/14, vgl.
Pressemitteilungen vom 1. August 2013, vom 10. April 2014 und vom 15. Juni
2015).
Er hat nunmehr entschieden, dass diese Grundsätze in
gleicher Weise gelten, wenn ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot
verstoßender Vertrag nachträglich durch eine "Ohne-Rechnung-Abrede"
so abgeändert wird, dass er nunmehr von dem Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2
SchwarzArbG** erfasst wird.
Vorinstanzen:
LG Würzburg - Urteil vom 6. Mai 2015 – 91 O 1354/14
OLG Bamberg - Urteil vom 29. Juni 2016 – 8 U 63/15
Karlsruhe, den 16. März 2017
*§ 134 BGB Gesetzliches Verbot
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot
verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
**§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG
Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen
erbringt oder ausführen lässt und dabei als Steuerpflichtiger seine sich auf
Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht
erfüllt.
***§ 14 UStG Ausstellung von Rechnungen
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1:
Führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung
(§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück
aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der
Leistung eine Rechnung auszustellen.
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
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