Bundesgerichtshof -Mitteilung der Pressestelle - Nr. 029/2017 vom 01.03.2017
Kontoführungsgebühr einer Sparkasse für Online Banking mit smsTan
Der BGH wird am 13.Juni 2017 entscheiden.
Verhandlungstermin am 13. Juni 2017, 9.00 Uhr, in
Sachen XI ZR 260/15 (Kosten einer
smsTAN)
Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, der als
qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte, eine
Sparkasse, führt in ihrem "Preisaushang" unter anderem Folgendes
aus:
"Privatkonten […]
[…]direktKonto (Kontoführung über Internet)mt.
Pauschale2,00 €".
Auf ihrer Internetseite stellt die Beklagte das
"Online-Banking" unter Verwendung von "smsTAN" vor. Dort
heißt es auszugsweise:
"Online-Banking mit smsTAN
[…]
Jede smsTAN kostet nur 0,10 Euro, unabhängig vom
Kontomodell."
Der Kläger wendet sich mit der Unterlassungsklage nach §§
1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG gegen die vorgenannte Preisregelung, wonach jede
smsTAN, unabhängig vom Kontomodell 0,10 Euro kostet. Er ist der Ansicht, die
beanstandete Klausel verstoße gegen § 307 BGB* und nimmt die Beklagte darauf in
Anspruch, deren Verwendung in Verträgen über Zahlungsdienste mit Verbrauchern
zu unterlassen.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Das Oberlandesgericht hat angenommen, die beanstandete Klausel unterliege gemäß
§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB* nicht der Inhaltskontrolle. Bei der
streitgegenständlichen Klausel handele es sich um die Bestimmung eines Entgelts
für eine rechtlich nicht geregelte Dienstleistung der Bank für den Kunden und
damit um eine kontrollfreie Preishauptabrede.
Eine gesetzliche Pflicht der Beklagten, ihren Kunden im
Rahmen einer Zusatzvereinbarung zum Girovertrag das Online-Banking mit PIN und
TAN als Zahlungsauthentifizierungsmitteln anzubieten, bestehe nicht. Es handele
sich vielmehr um eine freiwillige Zusatzleistung im Interesse des Kunden. Im
Rahmen der gesondert zu treffenden Abrede über das Online-Banking schließe die
Bank mit ihren Kunden eine Vereinbarung über den Einsatz von
Zahlungsauthentifizierungsmitteln. Hauptleistungspflichten dieses
"Leistungspakets" seien die Einrichtung bzw. Zurverfügungstellung des
Online-Banking nebst PIN und TAN als Zahlungsauthentifizierungsverfahren. Der
fakultative Charakter der Leistung einschließlich der gewählten Form der
Übermittlung der TAN als personalisiertem Sicherheitsmerkmal folge auch aus der
Formulierung in § 675j Abs. 1 Satz 4 BGB**. Entscheide sich der Kunde für eine
Übermittlung per SMS, könne die Bank diese Sonderleistung mit einem Entgelt
bepreisen. Die Qualifizierung der smsTAN-Preisklausel als Preishauptabrede
stehe auch im Einklang mit § 675f Abs. 4 BGB***. Danach werde dem
Zahlungsdienstleister das Recht eingeräumt, für die Erbringung eines
Zahlungsdienstes ein Entgelt mit dem Zahlungsdienstnutzer zu vereinbaren.
Zahlungsdienst in diesem Sinne sei unter anderem die Ausgabe von
Zahlungsauthentifizierungsmitteln. Die Beklagte bepreise hier einen Bestandteil
des als Zahlungsauthentifizierungsinstrument anzusehenden Verfahrens als
Hauptleistung, nämlich die Übermittlung der TAN per SMS als personalisiertem
Sicherheitsmerkmal für die Autorisierung eines Zahlungsvorgangs nach § 675j
Abs. 1 BGB**. Dass § 675m Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB**** den Zahlungsdienstleister,
der ein Zahlungsauthentifizierungsmittel ausgebe, zu dessen sicherer
Übermittlung verpflichte, begründe nicht die Pflicht zur Erbringung der
Hauptleistung als solcher.
Mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision
verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter.
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main – Urteil vom 17. Januar 2013 – 5 O
168/12
OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 29. Mai 2015 – 10 U
35/13
Karlsruhe, den 1. März 2017
*§ 307 BGB
Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind
unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von
Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene
Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar
und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel
anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung,
von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der
Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten
nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von
Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart
werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
**§ 675j BGB
Zustimmung und Widerruf der Zustimmung
(1) Ein Zahlungsvorgang ist gegenüber dem Zahler nur
wirksam, wenn er diesem zugestimmt hat (Autorisierung). Die Zustimmung kann
entweder als Einwilligung oder, sofern zwischen dem Zahler und seinem
Zahlungsdienstleister zuvor vereinbart, als Genehmigung erteilt werden. Art und
Weise der Zustimmung sind zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister
zu vereinbaren. Insbesondere kann vereinbart werden, dass die Zustimmung
mittels eines bestimmten Zahlungsauthentifizierungsinstruments erteilt werden kann.
(2) …
***§ 675f BGB
Zahlungsdienstevertrag
(1) Durch einen Einzelzahlungsvertrag wird der
Zahlungsdienstleister verpflichtet, für die Person, die einen Zahlungsdienst
als Zahler, Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt (Zahlungsdienstnutzer),
einen Zahlungsvorgang auszuführen.
(2) Durch einen Zahlungsdiensterahmenvertrag wird der
Zahlungsdienstleister verpflichtet, für den Zahlungsdienstnutzer einzelne und
aufeinander folgende Zahlungsvorgänge auszuführen sowie gegebenenfalls für den
Zahlungsdienstnutzer ein auf dessen Namen oder die Namen mehrerer
Zahlungsdienstnutzer lautendes Zahlungskonto zu führen. Ein
Zahlungsdiensterahmenvertrag kann auch Bestandteil eines sonstigen Vertrags
sein oder mit einem anderen Vertrag zusammenhängen.
(3) Zahlungsvorgang ist jede Bereitstellung, Übermittlung
oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von der zugrunde liegenden
Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. Zahlungsauftrag ist
jeder Auftrag, den ein Zahler seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines
Zahlungsvorgangs entweder unmittelbar oder mittelbar über den Zahlungsempfänger
erteilt.
(4) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, dem
Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte
Entgelt zu entrichten. Für die Erfüllung von Nebenpflichten nach diesem
Untertitel hat der Zahlungsdienstleister nur dann einen Anspruch auf ein
Entgelt, sofern dies zugelassen und zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem
Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist; dieses Entgelt muss angemessen und
an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.
(5) In einem Zahlungsdiensterahmenvertrag zwischen dem
Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister darf das Recht des
Zahlungsempfängers, dem Zahler für die Nutzung eines bestimmten
Zahlungsauthentifizierungsinstruments eine Ermäßigung anzubieten, nicht
ausgeschlossen werden.
****§ 675m BGB
Pflichten des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf
Zahlungsauthentifizierungsinstrumente; Risiko der Versendung
(1) Der Zahlungsdienstleister, der ein
Zahlungsauthentifizierungsinstrument ausgibt, ist verpflichtet,
1.
unbeschadet der Pflichten des Zahlungsdienstnutzers gemäß
§ 675l sicherzustellen, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des
Zahlungsauthentifizierungsinstruments nur der zur Nutzung berechtigten Person
zugänglich sind,
…
(2) …
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
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