Streit um
rechtsmissbräuchliche Ausübung eines
Verbraucherwiderrufsrechts - BGH-Verhandlung am 12.07.2016
Meine Meinung: Da wurde wieder mit allen Mitteln versucht, das Widerrufsrecht zu versagen.
Voraussage: Kurz vor dem Termin knickt die Bank ein und unterbreitet dem Kläger ein nicht ablehnbares Angebot.
Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle - Nr. 088/2016 vom 13.05.2016
Terminhinweis am 12. Juli 2016, 10.00 Uhr, in Sachen XI ZR 501/15
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs
eines Darlehensvertrags.
Der Kläger schloss nach seiner Behauptung in einer
Haustürsituation am 25. November 2001 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag,
der der Finanzierung einer Beteiligung an einer Fondsgesellschaft diente. Dem
Darlehensvertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, die auf die zweiwöchige
Widerrufsfrist und darauf hinwies, im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrags
komme auch der Beitritt zu der Fondsgesellschaft nicht wirksam zustande. Der
Kläger führte das Darlehen bis zum 15. Januar 2007 vollständig zurück. Mit
Schreiben vom 20. Juni 2014 widerrief er seine auf Abschluss des
Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.
Seine auf Zahlung und Freistellung Zug um Zug gegen
Abtretung der Beteiligung und auf Feststellung gerichtete Klage hat das
Landgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das
Berufungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen
ausgeführt:
Unabhängig davon, ob dem Kläger ein Widerrufsrecht
zugestanden habe, sei sein am 20. Juni 2014 erklärter Widerruf jedenfalls
treuwidrig. Zwar finde das Institut der Verwirkung auf Fälle, in denen die
Parteien über das Bestehen eines "ewigen" Widerrufsrechts stritten, keine
Anwendung. Es fehle das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment, weil
der Darlehensgeber durch eine unzureichende Belehrung das Fortbestehen des
Widerrufsrechts selbst verursacht habe und deshalb grundsätzlich nicht auf die
Nichtausübung des Widerrufsrechts vertrauen könne. In der Erklärung des
Widerrufs liege indessen, was eine umfassende Interessenabwägung ergebe, eine
unzulässige Rechtsausübung. Der Gesetzgeber habe dem Verbraucher ein
Widerrufsrecht eingeräumt, um ihm die Ermittlung günstigerer Angebote zu
ermöglichen und mittels der Einräumung einer Bedenkzeit diejenige Störung der
Vertragsparität auszugleichen, die darin liege, dass Darlehensverträge oft
komplexe und schwer zu durchschauende Regelungen enthielten. Dem Kläger gehe es
dagegen darum, sich von wohlüberlegt und sehenden Auges eingegangenen Risiken
zu befreien, für die etwaige Mängel der Widerrufsbelehrung völlig irrelevant
gewesen seien. Neben dieser Motivlage sei in die Gesamtabwägung der ganz
erhebliche Zeitablauf und der Umstand einzubeziehen, dass die Beklagte den
Kläger über sein Widerrufsrecht dem Grunde nach durchaus belehrt habe. Der
rechtsmissbräuchliche Widerruf sei unwirksam.
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
LG Hamburg – Urteil vom 15. April 2015 – 301 O 156/14
Hanseatisches OLG Hamburg – Urteil vom 16. Oktober 2015 –
13 U 45/15
Karlsruhe, den 12. Mai 2016
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
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