Verhandlungstermin am 24. Mai 2016, 9.00 Uhr, in Sachen XI ZR 366/15 (Streit um Widerruf bei Verbraucherdarlehensverträgen) -
Der BGH teilt soeben mit, dass die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Der Termin vom 24.05.2015 wurde aufgehoben.
Man darf also getrost davon ausgehen, dass die beklagte Bank der Klägerseite ein mehr als zufrieden stellendes Abgebot gemacht hat.
Es ging um unklare Fristbelehrungen zum Beginn der Widerrufsfrist in Verbraucherkreditverträgen vom September 2008.
Die Banken scheine enorme Angst davor zu haben, dass die kniffligen Rechtsfragen durch den BGH entschieden werden.
Die Kläger begehren die Feststellung, dass
Darlehensverhältnisse mit der beklagten Bank aufgrund eines am 20. Juni
2014 erklärten Widerrufs "beendet" sind.
Die Beklagte gewährte am 1. September 2008 unter
einer Vorgangsnummer vier "Kredite", von denen zwei noch valutieren. Die
Kredite waren zum 30. Dezember 2009 abzulösen. Anfang 2009 gewährte die
Beklagte unter einer weiteren Vorgangsnummer drei weitere "Kredite",
von denen einer von Mai 2009 noch valutiert. Unter dem 20. Juni 2014
widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss der drei noch laufenden
"Darlehensverträge" gerichteten Willenserklärungen.
Ihrem Antrag festzustellen, dass die noch laufenden
Darlehensverträge durch ihren Widerruf beendet seien, hat das
Landgericht entsprochen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten
hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im
Wesentlichen ausgeführt: Der Feststellungsantrag sei zulässig. Die
Kläger hätten ein berechtigtes Interesse daran, gegenüber der Beklagten,
die dies leugne, die Umwandlung der Darlehensverhältnisse in
Rückgewährschuldverhältnisse feststellen zu lassen. Eine Leistungsklage
sei den Klägern nicht möglich, so dass sie nicht über eine bessere
Rechtsschutzmöglichkeit verfügten. Es sei nicht ersichtlich, dass die
Verrechnung der wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem
Rückgewährschuldverhältnis einen Saldo zugunsten der Kläger ergeben
könnte. Der Feststellungsantrag sei auch begründet. Den Klägern habe ein
Widerrufsrecht zugestanden. Dieses Widerrufsrecht habe auch für den im
Jahr 2009 geschlossenen Darlehensvertrag gegolten. Den Klägern sei damit
ein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt worden. Die Darlehensverträge
seien einzeln widerruflich gewesen und einzeln widerrufen worden.
Aufgrund der Vertragsgestaltung sei von einzelnen Darlehen auszugehen.
Jedenfalls gebiete der Schutzzweck des Verbraucherwiderrufsrechts der
Kläger eine je gesonderte Betrachtung. Schließlich hätten die Kläger mit
Schriftsatz vom 5. Juni 2015 vorsorglich den Widerruf der
Gesamtdarlehensverträge erklärt, so dass eine wirksame
Widerrufserklärung nunmehr in jedem Fall abgegeben worden sei. Die Frist
für den Widerruf der auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten
Willenserklärungen der Kläger sei auch nicht abgelaufen gewesen. Die den
Klägern erteilten Belehrungen hätten die den gesetzlichen Vorgaben
nicht entsprechende Fehlvorstellung erweckt, für das Anlaufen der
Widerrufsfrist sei die Übergabe einer von der Beklagten unterzeichneten
Vertragserklärung ausreichend. Dass sich der Belehrungsmangel im
konkreten Fall nicht ausgewirkt habe, sei unerheblich. Auf die
Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung könne sich die
Beklagte nicht berufen, weil sie deren Text verändert habe. Die Kläger
hätten ihr Widerrufsrecht weder verwirkt noch hätten sie es
rechtsmissbräuchlich ausgeübt.
Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Vorinstanzen:
LG Stuttgart – Urteil vom 13. Februar 2015 – 8 O 278/14
OLG Stuttgart – Urteil vom 21. Juli 2015 – 6 U 41/15
Karlsruhe, den 12. April 2016
Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
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