Mittwoch, 11. Mai 2016

Ist Standzeit von 19,5 Monaten vor Erstzulassung eines Gebrauchtwagen ein Sachmangel?



 Ist Standzeit von 19,5 Monaten vor Erstzulassung ein Sachmangel?

Hierüber wird der Bundesgerichtshof am 29.06.2016 entscheiden.

Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle   - Nr. 084/2016 vom 11.05.2016
 Verhandlungstermin am 29. Juni 2016, 10.00 Uhr, in Sachen VIII ZR 191/15 (Gebrauchtwagenkauf:
Standzeit von über zwölf Monaten vor Erstzulassung)
 
In diesem Verfahren streiten die Parteien darüber, ob ein zwei Jahre und vier Monate nach der Erstzulassung verkaufter Gebrauchtwagen mangelhaft ist, weil das Fahrzeug zwischen Herstellung und Erstzulassung mehr als zwölf Monate gestanden hat.

Sachverhalt:

Der Kläger kaufte im Juni 2012 von der Beklagten, einer Kraftfahrzeughändlerin, einen Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 38.616 km zu einem Preis von 33.430 €. Im Kaufvertragsformular war unter der Rubrik "Datum der Erstzulassung lt. Fzg.-Brief" der 18. Februar 2010 eingetragen. Ein Baujahr wurde nicht genannt. Später erfuhr der Kläger, dass das Fahrzeug bereits am 1. Juli 2008 hergestellt worden. Nach Ansicht des Klägers begründet diese Länge der Standzeit vor Erstzulassung (19 ½ Monate) einen Sachmangel des Kraftfahrzeugs. Er ist deshalb vom Kaufvertrag zurückgetreten und verlangt die Rückzahlung des Kaufpreises.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des ertinstanzlichen Urteils.

Vorinstanzen:
Landgericht Göttingen - Urteil vom 27. November 2014 - 4 O 214/13
Oberlandesgericht Braunschweig - Urteil vom 23. Juli 2015 - 9 U 2/15

Karlsruhe, den 11. Mai 2016

*§ 433 BGB Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

[…] Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

**§ 434 BGB Sachmangel

 (1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

[…]

2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.[…]

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501


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