Dienstag, 15. August 2017

Anleihekauf und die EZB - es wird spannend!



Vorlage an den Europäischen Gerichtshof!


Verfahren zum Anleihenkaufprogramm der EZB ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt Pressemitteilung Nr. 70/2017 vom 15. August 2017

Das Bundesverfassungsgericht hat eine neue Pressemitteilung veröffentlicht.

Hierzu lautet der Kurztext:

"Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Verfahren betreffend die Frage, ob das Public Sector Purchase Programme (PSPP) der Europäischen Zentralbank zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors mit dem Grundgesetz vereinbar ist, ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Nach Auffassung des Senats sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die dem Anleihenkaufprogramm zugrundeliegenden Beschlüsse gegen das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung verstoßen sowie über das Mandat der Europäischen Zentralbank für die Währungspolitik hinausgehen und damit in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten übergreifen. Der Senat beantragt die Durchführung des beschleunigten Verfahrens gemäß Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Union, weil die Art der Rechtssache ihre rasche Erledigung erfordert.

Sie können den Text im Internet über folgende URL erreichen:
 
Herausgeber: Bundesverfassungsgericht, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe © Bundesverfassungsgericht - 2016

Dienstag, 4. Juli 2017

Formularmäßig erhobene Bearbeitungsgebühren sind auch für Kredite zwischen Bank und Unternehmer unwirksam und können zurückgefordert werden



Bundesgerichtshof entscheidet über die Zulässigkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte bei Unternehmerdarlehen




Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle - Nr. 104/2017 vom 04.07.2017


 Urteile vom 4. Juli 2017 in den Verfahren XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16  

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Verfahren entschieden, dass die von den beklagten Banken vorformulierten Bestimmungen über ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen, die zwischen Kreditinstituten und Unternehmern geschlossen wurden, unwirksam sind. 

Nachdem sich das Verfahren XI ZR 436/16 vor dem Termin durch Anerkenntnis der beklagten Bank erledigt hatte, war nur noch in den Verfahren XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16 zu entscheiden (vgl. zu den Einzelheiten der Verfahren die Pressemitteilung Nr. 61/2017). In diesen beiden Verfahren sind die Darlehensnehmer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB*. Die mit den jeweiligen Banken geschlossenen Darlehensverträge enthalten Formularklauseln, wonach der Darlehensnehmer ein laufzeitunabhängiges "Bearbeitungsentgelt" bzw. eine "Bearbeitungsgebühr" zu entrichten hat. Gegenstand der Klagen ist die Rückzahlung dieses Entgelts, weil die angegriffenen Klauseln nach Ansicht der Kläger unwirksam sind. Während die Klage im Verfahren XI ZR 562/15 in den Vorinstanzen erfolgreich war, wurde die Klage in dem Verfahren XI ZR 233/16 von den Vorinstanzen abgewiesen. 

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es sich bei den angegriffenen Klauseln um sogenannte Preisnebenabreden handelt, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB** unterliegen. Die Klauseln halten dieser Inhaltskontrolle nicht stand. Die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren, weshalb gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anzunehmen ist. Auch bei den vorliegenden Unternehmerdarlehensverträgen gibt es keine Gründe, die diese gesetzliche Vermutung widerlegen würden. Insbesondere kann die Angemessenheit eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts nicht mit eventuell hieraus resultierenden steuerlichen Vorteilen auf der Seite eines unternehmerischen Kreditnehmers begründet werden.

Die streitigen Klauseln halten auch bei angemessener Berücksichtigung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche nach § 310 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB*** der Inhaltskontrolle nicht stand. Soweit die beklagten Banken die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte mit einem entsprechenden Handelsbrauch gerechtfertigt haben, stützt ihr Sachvortrag das Bestehen eines solchen Handelsbrauches nicht. Die Angemessenheit der Klauseln lässt sich auch nicht mit Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs rechtfertigen. Soweit hierzu eine geringere Schutzbedürftigkeit und eine stärkere Verhandlungsmacht von Unternehmern im Vergleich zu Verbrauchern angeführt werden, wird übersehen, dass der Schutzzweck des § 307 BGB, die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht zu begrenzen, auch zugunsten eines - informierten und erfahrenen - Unternehmers gilt. Dass ein Unternehmer möglicherweise eine sich aus verschiedenen Entgeltkomponenten ergebende Gesamtbelastung besser abschätzen kann, belegt nicht die Angemessenheit der Klausel bei Verwendung gegenüber Unternehmern. Denn die Inhaltskontrolle soll allgemein vor Klauseln schützen, bei denen das auf einen gegenseitigen Interessenausgleich gerichtete dispositive Gesetzesrecht durch einseitige Gestaltungsmacht des Klauselverwenders außer Kraft gesetzt wird. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass Kreditinstitute gegenüber Unternehmern keine solche einseitige Gestaltungsmacht in Anspruch nehmen könnten. Auf ein gesteigertes wirtschaftliches Verständnis von Unternehmern kommt es bei den vorliegenden Klauseln nicht an, weil sie von einem Verbraucher ebenso wie von einem Unternehmer ohne Weiteres zu verstehen sind. 

Im Hinblick auf die in beiden Verfahren erhobene Einrede der Verjährung gelten die Grundsätze, die der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu Verbraucherdarlehen aufgestellt hat (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, Pressemitteilung Nr. 153/14 vom 28. Oktober 2014), ebenso für Unternehmerdarlehen. Auch Unternehmern war mit Ablauf des Jahres 2011 die Erhebung einer auf die Rückforderung von Bearbeitungsentgelten gerichteten Klage zumutbar.


Hiervon ausgehend hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil des Oberlandesgerichts Celle in dem Verfahren XI ZR 562/15 weitgehend bestätigt und nur in Bezug auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen zum Nachteil des Klägers abgeändert. In dem Verfahren XI ZR 233/16 ist das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden, weil das Oberlandesgericht weitere Feststellungen treffen muss, damit über die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung und über die vom Kläger eingeklagten Zinsen abschließend entschieden werden kann. 

 Vorinstanzen: 

 XI ZR 562/15 

LG Hannover - Urteil vom 4. Juni 2015 - 3 O 354/14
OLG Celle - Urteil vom 2. Dezember 2015 - 3 U 113/15

 XI ZR 233/16 

LG Hamburg - Urteil vom 1. Dezember 2015 - 328 O 474/14
Hanseatisches OLG in Hamburg - Urteil vom 27. April 2016 - 13 U 2/16

Karlsruhe, den 4. Juli 2017

 *§ 14 BGB Unternehmer 

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. 

(2) …

 **§ 307 BGB Inhaltskontrolle  

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. 

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung 

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder 

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. 

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein. 

 ***§ 310 BGB Anwendungsbereich  

(1) § 305 Abs. 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 8 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 8 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. …

(2) …

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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Sonntag, 25. Juni 2017

Das Geschäft mit der Einsamkeit - Fortsetzung

Ich hatte bereits in der Vergangenheit  auf eine Partnervermittlung aufmerksam gemacht, die in Werbeblätter mit Kleinanzeigen  personalisierte Partnersuchen veröffentlicht, in denen der Eindruck erweckt wird, dass eine konkrete Person  mit bestimmten Eigenschaften einen passenden Partner oder eine passende Partnerin finden möchte. https://ra-hildebrand-blume.blogspot.de/2016/03/pv-freundschaftsservice.html

Aus den Anzeigen ist nicht ersichtlich, dass sich dahinter eine Partnervermittlung versteckt, zumal diese Partnervermittlung, die früher den Namen PV  Freundschaftsservice- und Freundschaftsvermittlung GmbH im Namen führte, nunmehr nur noch PV-Netzwerk GmbH heißt und auch diesen Namen in den Kleinanzeigen nicht offen legt.

Vor einem weiteren Amtsgericht ist  erneut ein Urteil zu Gunsten  des mir vertretenen Klägers ergangen.. Dieser hatte im Jahr 2016 auf eine solche Partneranzeige reagiert  und in der Folgezeit vergeblich auf die darin angepriesene junge Witwe gewartet.

Von dem ursprünglichen Honorar hatte mein Mandant 50 % bezahlt. Danach stellte er die Zahlungen ein, weil die Partnervorschläge des Unternehmens weder mit den angegebenen Eigenschaften in der Annonce übereinstimmten noch mit seinen persönlichen Wünschen.

In aller Klarheit hat das Gericht ausgeführt:

Dem Unternehmen steht die Anzahlung nicht zu, weil der Vertrag  gemäß §  138 BGB nichtig ist, also sittenwidrig ist und deshalb die Zahlung meines Mandanten ohne Rechtsgrund erfolgte.

Das Gericht hat den Vertrag deshalb als nichtig eingestuft, weil er gegen die guten Sitten verstößt.  Das Gericht führt aus, dass ein auffälliges Missverhältnis zwischen der versprochenen Vergütung und dem Werte der dafür zu erbringenden Leistung besteht. Deshalb sei auch auf die verwerfliche Gesinnung des Unternehmens und auf einen sittenwidrigen Charakter des Rechtsgeschäfts zu schließen.

Nach dem Vertrag hatte sich das Partnerunternehmen verpflichtet, für den Kläger sechs Partnervorschläge aus der bestehenden Kartei bereitzustellen  in einem Zeitraum von sechs Monaten. Nach welchen Kriterien diese Partnervorschläge zu erstellen waren, ist im Vertrag nicht bestimmt. Im Vertrag ist auch nicht geregelt, wie ein Partnervorschlag zustande kommt und ob sich das Unternehmen  an den Vorstellungen des Klägers, also des Partnersuchenden zu orientieren hat. Aus dem Vertrag sei noch nicht einmal ersichtlich, ob der  Partnersuchende seine konkreten Wünsche und Vorstellungen äußern darf und ob diese für die Vorschläge der beklagten Partnervermittlung  maßgeblich sind.

Was unter einer so genannten Partneranalyse zu verstehen sei, wurde nicht konkretisiert. Damit ist es für den Partnersuchenden nicht möglich gewesen, potentielle Erfolgschancen einzuschätzen. Außerdem enthält der Vertrag keine Regelung dahingehend, ob  der Partnersuchende Vorschläge beanstanden oder gar ablehnen kann. Mit anderen Worten: Die Leistung des Unternehmens ist in keiner Weise konkretisiert,  der Partnersuchende dem Partnervermittlungsunternehmen auf Gedeih und Verderben ausgeliefert. Für jeden Partnervorschlag hätte der Kläger 783 € zahlen müssen, ohne  eine konkretisierte  oder konkretisierbare Gegenleistung zu  erhalten.

Demzufolge  lag nach den  Ausführungen des Gerichts ein grobes Missverhältnis  zwischen dem Vermittlungshonorar  einerseits und der völlig freien Leistung  der  Partnervermittlung vor.

Die geleistete Anzahlung ist zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen. Außerdem hat die Partnervermittlung die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Mandant wird sich freuen.

In diesen Fällen Können Sie sich die Vorfälligkeitsentschädigung / Nichtabnahmeentschädigung zurückholen!


Viele Banken sind ungerechtfertgt bereichert!

 
1. Vo­raus­set­zun­gen:

a) Wur­de Ih­nen als Verbraucher ein Immobiliendarlehen vom Darlehensgeber, also von einer Bank oder einer Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft, gekündigt?

b) War das Dar­le­hen durch Grundschuld oder Hypothek im Grund­buch ge­si­chert (Dies ist re­gel­mä­ßig der Fall)?

c) Muss­ten Sie da­für Ver­zugs­zin­sen und eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen?

Die­se For­derung wur­de über Jahrzehnte hin­weg von den Ban­ken er­ho­ben und wird es auch heute noch.

2. Der Bun­des­ge­richts­hof ­hat 2016 in zwei Ur­tei­len entschieden,  dass die­se Ban­ken­pra­xis rechtswidrig ist.

Mit der Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung, welche auf der Grundlage des vereinbarten Ver­trags­zin­ses berechnet wird, ver­folgt der Darlehensgeber sein Erfüllungsinteresse. Er will so gestellt werden, als würde das Darlehen weiter be­ste­hen. Um­ge­kehrt stellt er das Darlehenskapital aber nicht mehr zur Verfügung.

Der Dar­le­hens­ge­ber hat nach sei­ner Dar­le­hens­kün­di­gung gegen den Darlehensnehmer keinen Anspruch auf das Er­fül­lungs­in­te­res­se.

Der Bun­des­ge­richts­hof hat un­ter ausführlicher Wür­di­gung der Gesetzeslage und der Ge­set­zes­ma­te­ria­li­en ausgeführt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers ein Rück­griff auf den Ver­trags­zins nach der Kün­di­gung der Bank grund­sätz­lich ausgeschlossen ist und damit dem Darlehensgeber auch eine Vorfälligkeitsentschädigung, die den Ver­trags­zins für die Zeit von der wirksamen Kündigung an bis zum Ende der Zins­fest­schrei­bung ent­hält, versagt ist.

Der Dar­le­hens­ge­ber kann in die­sen ­Fäl­len nur noch den ge­setz­lich vorgesehenen Zinssatz von 2,5 % aus dem noch of­fe­nen Dar­le­hens­ka­pi­tal zuzüglich Zinsen und Kos­ten ver­lan­gen.

Die­se Re­ge­lung wurde vom Gesetzgeber üb­ri­gens auf Wunsch der Kreditwirtschaft nach einfacher und prak­ti­ka­bler Be­rech­nung eingeführt, weil die Kreditwirtschaft die vom Bundesgerichtshof entwickelten Lö­sung  zur Schadensberechnung als unpraktikabel und schwer umsetzbar bemängelt hatte.

Ei­nen An­spruch auf Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung in höherem Um­fang billigt der Ge­setz­ge­ber dem Darlehensgeber nur in den Fällen zu, in de­nen der Dar­le­hens­neh­mer den Dar­le­hens­ver­trag vorzeitig kündigt, nicht aber im An­wen­dungs­be­reich des § 497 BGB a. F. Die­se Rechts­la­ge hat sich auch nach dem 10.06.2010 nicht ge­än­dert.

In bei­den Ur­tei­len hat sich der BGH auch aus­führ­lich damit auseinandergesetzt, dass dies im Ein­zel­fall für die Bank zu nicht  zu­frie­dens­tel­len­den Ergebnissen führen kann, die­se Fol­ge aber vom Ge­setz­ge­ber bewusst in Kauf genommen worden ist.

3. Nach­dem die Recht­spre­chung die Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung und die Nicht­ab­nah­me­ent­schä­di­gung in stän­di­ger Rechtsprechung gleich behandelt, gel­ten die vom BGH dar­ge­leg­ten Gründe auch für den Fall, dass ein so ge­nann­tes For­ward­dar­le­hen abgeschlossen und später nicht abgenommen wur­de und der Darlehensgeber da­rauf­hin wegen Ver­zu­ges das Darlehen selbst gekündigt hat.

4. Fa­zit:

Al­le unter den oben genannten Vo­raus­set­zun­gen in Rechnung gestellten Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gun­gen der letzten zehn Jahre sind damit ohne Rechtsgrund erfolgt und können zurückgefordert werden. Äl­te­re Vorgänge scheitern an der Verjährungsfrist. Glei­ches gilt un­ter den oben ge­nann­ten Vo­raus­set­zun­gen für die Nicht­ab­nah­meent­schä­digun­gen.

In die­sen Fäl­len ver­lan­gen Ban­ken regel­mä­ßig Ersatz ih­rer ent­gan­ge­nen Zin­sen, oh­ne je­mals da­für ei­ne Ge­gen­leis­tung erbracht zu ha­ben.

Die Un­ter­schie­de zwi­schen dem gesetzlich begrenzten Zinssatz von 2,5 Pro­zent­punk­ten einerseits und der Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung / Nicht­ab­nah­meent­schä­di­gung auf der Basis des Ver­trags­zin­ses können schon beim normalen Häus­le­bau­er-Kredit  hoch fünfs­tel­lig sein.

In ei­nem Fall, der mir ge­ra­de auf dem Tisch liegt, ver­langt die Bank das 10-fa­che!

Dienstag, 23. Mai 2017

Die Hecke in der Nachbarschaft - ein nie aussterbendes Thema!




 Endlich hat sich der Bundesgerichtshof mit einem wichtigen Thema zu beschäftigen: Von wo aus ist in Bayern die Heckenhöhe bei Hanglage zu messen.
  
Ironiemodus aus!   

Bundesgerichtshof -Mitteilung der Pressestelle - Nr. 083/2017 vom 23.05.2017
 Verhandlungstermin: 2. Juni 2017, 9.00 Uhr, in Sachen V ZR 230/16 (Heckenhöhe bei Grundstücken in Hanglage) - Bayrisches Nachbarrecht


Die Parteien sind Eigentümer aneinandergrenzender Grundstücke in Hanglage in Bayern. Das Grundstück des Klägers liegt höher als das der Beklagten. Zwischen den Grundstücken befindet sich eine ca. 1 m bis 1,25 m hohe Geländestufe, an der eine Mauer verläuft. Auf dem Grundstück der Beklagten steht entlang der Geländestufe eine 6 m hohe Thujenhecke. Sie wurde zuletzt 2009 oder 2010 auf eine Höhe von mehr als 2 m geschnitten. Der Kläger verlangt von der Beklagten, die Hecke zweimal jährlich auf eine Höhe von 2 m, gemessen ab dem oberen Ende der zwischen den Grundstücken der Parteien gelegenen Mauer, zurückzuschneiden. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht ihr stattgegeben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision möchte die Beklagte die Klageabweisung erreichen. 

Der u.a. für Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat wird voraussichtlich die Frage zu klären haben, ob bei Grundstücken in Hanglage die nach den nachbarrechtlichen Vorschriften (hier: Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB) zulässige Wuchshöhe der im Grenzbereich befindlichen Bepflanzung von dem Bodenniveau, auf dem die Pflanzen stehen, oder von dem (höheren bzw. niedrigeren) Geländeniveau des Nachbargrundstücks aus zu messen ist.

Vorinstanzen: 

AG Hersbruck - Urteil vom 14. Januar 2016 - 11 C 750/15
LG Nürnberg-Fürth - Urteil vom 25. August 2016 - 5 S 1274/16

Karlsruhe, den 23. Mai 2017

* Art. 47 BayAGBGB  

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass auf einem Nachbargrundstück nicht Bäume, Sträucher oder Hecken, Weinstöcke oder Hopfenstöcke in einer geringeren Entfernung als 0,50 m oder, falls sie über 2 m hoch sind, in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden.

[…]

* Art. 52 BayAGBGB

(1) … Der Anspruch auf Beseitigung eines die Art. 47 bis 50 und 51 Abs. 1 und 2 verletzenden Zustands verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem 

1.

der Anspruch entstanden ist, und

2.

der Eigentümer des Grundstücks von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

[…]

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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