Endlich hat sich der Bundesgerichtshof mit einem wichtigen Thema zu beschäftigen: Von wo aus ist in Bayern die Heckenhöhe bei Hanglage zu messen.
Ironiemodus aus!
Bundesgerichtshof -Mitteilung der Pressestelle - Nr. 083/2017 vom 23.05.2017
Verhandlungstermin: 2. Juni 2017, 9.00 Uhr, in Sachen V
ZR 230/16 (Heckenhöhe bei Grundstücken in Hanglage) - Bayrisches Nachbarrecht
Die Parteien sind Eigentümer aneinandergrenzender
Grundstücke in Hanglage in Bayern. Das Grundstück des Klägers liegt höher als
das der Beklagten. Zwischen den Grundstücken befindet sich eine ca. 1 m bis 1,25
m hohe Geländestufe, an der eine Mauer verläuft. Auf dem Grundstück der
Beklagten steht entlang der Geländestufe eine 6 m hohe Thujenhecke. Sie wurde
zuletzt 2009 oder 2010 auf eine Höhe von mehr als 2 m geschnitten. Der Kläger
verlangt von der Beklagten, die Hecke zweimal jährlich auf eine Höhe von 2 m,
gemessen ab dem oberen Ende der zwischen den Grundstücken der Parteien
gelegenen Mauer, zurückzuschneiden. Die Beklagte erhebt die Einrede der
Verjährung.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die
Berufung des Klägers hat das Landgericht ihr stattgegeben. Mit der von dem
Landgericht zugelassenen Revision möchte die Beklagte die Klageabweisung
erreichen.
Der u.a. für Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat wird
voraussichtlich die Frage zu klären haben, ob bei Grundstücken in Hanglage die
nach den nachbarrechtlichen Vorschriften (hier: Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB)
zulässige Wuchshöhe der im Grenzbereich befindlichen Bepflanzung von dem
Bodenniveau, auf dem die Pflanzen stehen, oder von dem (höheren bzw.
niedrigeren) Geländeniveau des Nachbargrundstücks aus zu messen ist.
Vorinstanzen:
AG Hersbruck - Urteil vom 14. Januar 2016 - 11 C 750/15
LG Nürnberg-Fürth - Urteil vom 25. August 2016 - 5 S
1274/16
Karlsruhe, den 23. Mai 2017
* Art. 47 BayAGBGB
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass
auf einem Nachbargrundstück nicht Bäume, Sträucher oder Hecken, Weinstöcke oder
Hopfenstöcke in einer geringeren Entfernung als 0,50 m oder, falls sie über 2 m
hoch sind, in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grenze seines
Grundstücks gehalten werden.
[…]
* Art. 52 BayAGBGB
(1) … Der Anspruch auf Beseitigung eines die Art. 47 bis
50 und 51 Abs. 1 und 2 verletzenden Zustands verjährt in fünf Jahren. Die
Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem
1.
der Anspruch entstanden ist, und
2.
der Eigentümer des Grundstücks von den den Anspruch
begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen
müsste.
[…]
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
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