Sonntag, 25. Juni 2017

Das Geschäft mit der Einsamkeit - Fortsetzung

Ich hatte bereits in der Vergangenheit  auf eine Partnervermittlung aufmerksam gemacht, die in Werbeblätter mit Kleinanzeigen  personalisierte Partnersuchen veröffentlicht, in denen der Eindruck erweckt wird, dass eine konkrete Person  mit bestimmten Eigenschaften einen passenden Partner oder eine passende Partnerin finden möchte. https://ra-hildebrand-blume.blogspot.de/2016/03/pv-freundschaftsservice.html

Aus den Anzeigen ist nicht ersichtlich, dass sich dahinter eine Partnervermittlung versteckt, zumal diese Partnervermittlung, die früher den Namen PV  Freundschaftsservice- und Freundschaftsvermittlung GmbH im Namen führte, nunmehr nur noch PV-Netzwerk GmbH heißt und auch diesen Namen in den Kleinanzeigen nicht offen legt.

Vor einem weiteren Amtsgericht ist  erneut ein Urteil zu Gunsten  des mir vertretenen Klägers ergangen.. Dieser hatte im Jahr 2016 auf eine solche Partneranzeige reagiert  und in der Folgezeit vergeblich auf die darin angepriesene junge Witwe gewartet.

Von dem ursprünglichen Honorar hatte mein Mandant 50 % bezahlt. Danach stellte er die Zahlungen ein, weil die Partnervorschläge des Unternehmens weder mit den angegebenen Eigenschaften in der Annonce übereinstimmten noch mit seinen persönlichen Wünschen.

In aller Klarheit hat das Gericht ausgeführt:

Dem Unternehmen steht die Anzahlung nicht zu, weil der Vertrag  gemäß §  138 BGB nichtig ist, also sittenwidrig ist und deshalb die Zahlung meines Mandanten ohne Rechtsgrund erfolgte.

Das Gericht hat den Vertrag deshalb als nichtig eingestuft, weil er gegen die guten Sitten verstößt.  Das Gericht führt aus, dass ein auffälliges Missverhältnis zwischen der versprochenen Vergütung und dem Werte der dafür zu erbringenden Leistung besteht. Deshalb sei auch auf die verwerfliche Gesinnung des Unternehmens und auf einen sittenwidrigen Charakter des Rechtsgeschäfts zu schließen.

Nach dem Vertrag hatte sich das Partnerunternehmen verpflichtet, für den Kläger sechs Partnervorschläge aus der bestehenden Kartei bereitzustellen  in einem Zeitraum von sechs Monaten. Nach welchen Kriterien diese Partnervorschläge zu erstellen waren, ist im Vertrag nicht bestimmt. Im Vertrag ist auch nicht geregelt, wie ein Partnervorschlag zustande kommt und ob sich das Unternehmen  an den Vorstellungen des Klägers, also des Partnersuchenden zu orientieren hat. Aus dem Vertrag sei noch nicht einmal ersichtlich, ob der  Partnersuchende seine konkreten Wünsche und Vorstellungen äußern darf und ob diese für die Vorschläge der beklagten Partnervermittlung  maßgeblich sind.

Was unter einer so genannten Partneranalyse zu verstehen sei, wurde nicht konkretisiert. Damit ist es für den Partnersuchenden nicht möglich gewesen, potentielle Erfolgschancen einzuschätzen. Außerdem enthält der Vertrag keine Regelung dahingehend, ob  der Partnersuchende Vorschläge beanstanden oder gar ablehnen kann. Mit anderen Worten: Die Leistung des Unternehmens ist in keiner Weise konkretisiert,  der Partnersuchende dem Partnervermittlungsunternehmen auf Gedeih und Verderben ausgeliefert. Für jeden Partnervorschlag hätte der Kläger 783 € zahlen müssen, ohne  eine konkretisierte  oder konkretisierbare Gegenleistung zu  erhalten.

Demzufolge  lag nach den  Ausführungen des Gerichts ein grobes Missverhältnis  zwischen dem Vermittlungshonorar  einerseits und der völlig freien Leistung  der  Partnervermittlung vor.

Die geleistete Anzahlung ist zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen. Außerdem hat die Partnervermittlung die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Mandant wird sich freuen.

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