Mittwoch, 3. Mai 2017

Der BGH hat in mehreren Fällen über Bearbeitungsgebühren bei Unternehmerdarlehen zu entscheiden



Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle - Nr. 061/2017 vom 02.05.2017

Verhandlungstermin am 4. Juli 2017, 12.00 Uhr, in den Sachen XI ZR 562/15, XI ZR 233/16 und XI ZR
436/16 (Bearbeitungsentgelte bei Unternehmerdarlehen)




1. XI ZR 562/15

Der Kläger nahm zur Finanzierung von Wohn- und Geschäftshäusern und Mehrfamilienhausanlagen in den Jahren 2009 und 2010 drei Darlehen bei der beklagten Bank auf. Dabei wurde jeweils eine Margenvereinbarung mit einer Laufzeit von etwa einem bzw. zwei Jahren und einer Zinsbindungsfrist von drei Monaten getroffen. Als Referenzzinssatz für die Dauer der Margenvereinbarung wurde der EURIBOR-Satz festgelegt. Im Anschluss sollten langfristige Konditionen vereinbart werden.

In allen drei Verträgen ist ein "Bearbeitungsentgelt für Vertragsschluss" in Höhe von jeweils 10.000 € vorgesehen, dessen Rückzahlung der Kläger begehrt, weil er in dieser Klausel eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung sieht. Seine Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. 


Das Oberlandesgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Bearbeitungsentgelte für gegeben erachtet. Die angegriffene Klausel stelle eine der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB* unterliegende Preisnebenabrede dar und sei auch gegenüber dem als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB** handelnden Kläger unwirksam. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen (Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13, vgl. Pressemitteilung Nr. 80/2014) sei auch für solche Darlehen maßgeblich, die Unternehmern gewährt werden. Im Bereich der Unternehmensfinanzierung gebe es keine durchgreifenden Argumente, die ausnahmsweise die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts rechtfertigen könnten, zumal ein solches Entgelt auch für unternehmerisch tätige Kunden mit nicht unerheblichen finanziellen Nachteilen verbunden sei. Außerdem erfasse die Klausel nicht nur Großunternehmer, sondern auch Kleinunternehmer bzw. mittelständische Unternehmer, die sich in einer vergleichbaren Abhängigkeit wie ein Verbraucher befinden könnten. Der Rückzahlungsanspruch des Klägers sei auch nicht verjährt.

Mit ihrer von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiterhin das Ziel der vollständigen Abweisung der Klage.

Vorinstanzen:
 LG Hannover - Urteil vom 4. Juni 2015 - 3 O 354/14
 OLG Celle - Urteil vom 2. Dezember 2015 - 3 U 113/15

und

2. XI ZR 233/16

Der Kläger ist als selbständiger Immobilienprojektentwickler tätig. Er schloss in den Jahren 2004 bis 2008 mehrere Darlehensverträge mit der beklagten Bank.

Gegenstand dieses Revisionsverfahrens ist eine Kreditvereinbarung aus dem Jahre 2005 mit einer Vertragslaufzeit von elf Monaten zum Zwecke des Ankaufs und Umbaus eines Wohn- und Geschäftshauses. In dem Vertrag verpflichtete sich die Beklagte, dem Kläger ein nicht revolvierendes Darlehen mit dem Höchstbetrag von 1.350.000 € zur Verfügung zu stellen, welches der Kläger nach Absprache mit der Beklagten während der Ankaufs- und Umbauphase als Kontokorrentkredit und nach Baufertigstellung in Form von Tranchen mit Laufzeiten von bis zu drei Monaten nutzen durfte. In dem Vertrag ist die Zahlung einer einmaligen, nicht laufzeitabhängigen Bearbeitungsgebühr in Höhe von 13.500 € vorgesehen, deren Rückzahlung der Kläger begehrt, weil die Klausel seiner Ansicht nach eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt.


Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist bei der Gewährung eines Darlehens an einen Unternehmer die Vereinbarung einer laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr anders zu beurteilen als im Falle eines Verbraucherdarlehens. Denn diese vertragliche Gestaltung könne dem Unternehmer auch deutliche Vorteile eröffnen, weil ein Gewerbetreibender im Gegensatz zu einem Verbraucher die Bearbeitungsgebühr typischerweise im Jahr der Finanzierung als Werbungskosten von seinen Einkünften abziehen könne. Gerade in wirtschaftlich ertragreichen Jahren könne sich aus Unternehmersicht die Vereinbarung einer abzugsfähigen Gebühr als sinnvoll darstellen, da sich der Werbungskostenabzug sofort auf die Steuerlast auswirke und jedenfalls liquiditätsschonend wirke. Da die angegriffene Klausel daher typischerweise auch einem wesentlichen Interesse des unternehmerisch tätigen Darlehensnehmers entspreche, führe sie zu keiner unangemessenen Benachteiligung des Klägers.

Mit seiner von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Vorinstanzen:

LG Hamburg - Urteil vom 1. Dezember 2015 - 328 O 474/14
Hanseatisches OLG in Hamburg - Urteil vom 27. April 2016 - 13 U 2/16

und

3. XI ZR 436/16

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Die Schuldnerin schloss mit der beklagten Bank in den Jahren 2009 und 2011 vier langfristige Annuitätenkreditverträge, die alle eine Regelung über eine einmalige Bearbeitungsgebühr enthalten.

Bei der Auszahlung der Darlehensvaluta an die Schuldnerin wurde die Gebühr jeweils vom Kreditbetrag einbehalten. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung in Höhe der einbehaltenen Gebühren in Höhe von insgesamt 33.640 € in Anspruch, weil die Klausel seiner Ansicht nach eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt. Seine Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hält die Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. Da die Schuldnerin die Verträge als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB geschlossen habe, seien die Besonderheiten des unternehmerischen Geschäftsverkehrs zu beachten. Dort fänden Preisklauseln aller Art breite Verwendung. Diese Klauseln lägen im ureigenen Verantwortungs- und Gestaltungsbereich der Unternehmen, nämlich im Bereich der Preisfindung und -gestaltung. Es sei in einer marktwirtschaftlichen Ordnung Aufgabe des Unternehmers, selbstverantwortlich zu prüfen und zu entscheiden, ob weitere Vertragskosten mit seiner betriebswirtschaftlichen Kalkulation zu vereinbaren sind. Hingegen sei es nicht Aufgabe der Gerichte, die unternehmerische Entscheidung für den Abschluss eines Vertrages daraufhin zu überprüfen, ob die damit verbundenen Kosten zu Gunsten des einen Unternehmers und zu Lasten des anderen zu korrigieren sind.

Mit seiner von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Vorinstanzen:

LG Dresden - Urteil vom 28. Dezember 2015 - 9 O 824/15
OLG Dresden - Urteil vom 3. August 2016 - 5 U 138/16

Karlsruhe, den 2. Mai 2017

*§ 307 BGB Inhaltskontrolle 

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. 

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung 

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder  

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. 

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein. 

**§ 14 BGB Unternehmer

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. 

(2) …

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Montag, 24. April 2017

Das muss man den Leuten doch sagen!


Vom paar Tagen  musste ich einer über 80 Jahre alten Dame erklären, dass  sie nach dem Tod des Sohnes nicht nur dessen geringes Vermögen, sondern auch dessen Verbindlichkeiten geerbt hatte.
Das Erbe hatte sie bereits angenommen.  Sie hatte selbst verständlich auch die Kosten der Beerdigung getragen.  Dass sich Schulden ebenfalls vererben, das war ihr nicht bekannt. 

Sie konnte gar nicht verstehen, warum die Gelder, die sie schon aus eigenem Vermögen für die Beerdigung und Grabanlage bezahlt hatte, in dem Zusammenhang keine Rolle spielen.

Meinem Hinweis, sie könne noch Nachlassinsolvenz beantragen, müsse dann aber die geringen Vermögensgegenstände herausgeben, wollte sie dann doch nicht folgen.  Zu viele Erinnerungen waren mit diesen Gegenständen verbunden.

 Ihr Satz zum Abschied lautete: "Das muss man den Leuten doch sagen!"

Juristen gehen allzu oft ganz selbstverständlich davon aus, dass die Bevölkerung  ihre Rechte schon kennen wird. Das ist leider ganz und gar nicht der Fall.

Besser wäre es, wenn Behörden, hier z.B. das Nachlassgericht, eine Seite mit Allgemeinen Hinweisen verfassen und den Erben mit an die Hand geben würde. Noch besser wäre es, wenn es in Deutschland ein  Schulpflichtfach "Rechtskundeunterricht" geben würde.

Für die alte Dame käme dies natürlich zu spät.

In einer immer komplexer werdenden Welt scheint es mir persönlich angebracht, junge Menschen auch in dieser Hinsicht für das Leben fit zu machen.

Montag, 10. April 2017

Die Erbengemeinschaft und die Rache von Geschwistern





Die Er­ben­ge­mein­schaft ist oft­mals die letzte Gelegenheit, ver­meint­lich alte Rech­nun­gen unter Ge­schwis­tern zu präsentieren.

In so man­chem Fall löst das Ver­hal­ten der beteiligten Per­so­nen nur noch Kopfschütteln aus.

In ei­nem besonders krassen Fall ist der längst ­le­ben­de El­tern­teil vor annähernd zwei­e­inhalb Jahren verstorben. Es sind vier Ab­kömm­lin­ge vor­han­den. Da­von blo­ckie­ren der Äl­tes­te und die Jüngs­te ohne ersichtlichen Grund die Erb­aus­ei­nan­der­set­zung.

Der Nach­lass ist übersichtlich. Ne­ben einem Wohn­haus und ei­ni­gen unbebauten Grund­stü­cken sind noch ein PKW, Haus­rat und ein paar wer­thal­ti­ge Gegenstände vorhanden. Die Grund­stü­cke liegen in drei verschiedenen Amtsgerichtsbezirken.

Nach­dem eineinhalb Jahre lang kei­ner­lei  Mit­wir­kung der beiden Blo­ckie­rer an der Erbauseinandersetzung erfolgt war, wur­de vor  einem Jahr die Tei­lungs­ver­stei­ge­rung hinsichtlich aller Grund­stü­cke in die Wege geleitet. Es folg­ten An­trä­ge auf vor­läu­fi­ge Einstellung der Zwangs­ver­stei­ge­rungen wegen angeblich unmittelbar bevorstehender Ei­ni­gung, obwohl die Blockierer keinerlei Anstalten dazu unternahmen.  Diese Anträge wurden  nach Mo­na­ten  von den zuständigen Ge­rich­ten zurückgewiesen.


Selbstver­ständ­lich wurden auch alle Rechts­be­hel­fe gegen diese Ent­schei­dungen von den Blockierern ein­ge­legt. Der äl­tes­te Nach­kom­me investiert seine Zeit in ei­ne Art ju­ris­ti­sches Selbst­stu­dium mit entsprechendem Halbwissen.


Die mehr­malige Auf­for­de­rung zum Ver­kauf der wenigen werthaltigen Ge­gen­stän­de das Einverständnis zu erklären, blieb erfolglos.

Dies hat zur Fol­ge, dass nun ei­ne Klage eingereicht werden muss, um ent­spre­chen­de Zustimmungserklärungen durch Ge­richts­ur­teil ersetzen zu lassen.

Nach der Ver­stei­ge­rung zeich­net sich schon die Kla­ge auf Zustimmung zum Tei­lungs­plan hin­sicht­lich der Erb­aus­ei­nan­der­set­zung ab.

Da stellt sich doch die Fra­ge, wie groß der Hass und un­ver­ar­bei­te­te Fa­mi­lie­ner­leb­nis­se sein müs­sen, um Men­schen in fort­ge­schrit­te­nem Al­ter zu be­wegen, bei so eindeutiger Rechts­la­ge so vie­le Kosten und Zeit zu in­ves­tie­ren, um sich an ih­ren Ge­schwis­tern zu rächen. Verhindern lässt sich die Aus­ei­nan­der­set­zung der Erbengemeinschaft jedenfalls nicht.

















Notarrechnungen - immer vertrauenswürdig?


Notare gehören zu den Personen, denen ein Großteil der Bevölkerung bedingungslos vertraut. Das folgende Erlebnis einer Mandantin gibt Anlass, daran zu zweifeln.

Im Frühjahr 2013 suchte die Mandanten einem Notar im Südhessischen auf, um eine Erklärung beurkunden zu lassen.  Gelegentlich dieses Vorgangs wurde sie vom Notar angesprochen, ob sie denn schon eine Vorsorgevollmacht erstellt hätte. Dies Frage verneinte sie. Den Vorschlag des Notars, er könne ihr mal sein Muster schicken, verstand die Dame nicht als Auftragserteilung. Sie war daher sehr überrascht, als sie nach vier Jahren eine Notarkostenrechnung über einen Entwurf erhielt.

Das Muster hatte sie seinerzeit zwar bekommen, allerdings entsorgt. Mein Auftrag war daher zu prüfen, ob überhaupt ein Notarvertrag zustandegekommen war. Bei der Prüfung dieses Vorgangs stellte sich heraus, dass der Notar nach  dem neuen Gerichtskosten- und Notarkostengesetz abgerechnet hatte, obwohl seine Tätigkeit seinerzeit noch unter der Geltung der Kostenordnung stattgefunden hatte, die er demzufolge bei seiner Rechnung hätte zugrundelegen müssen.

Auf diesen Hinweis übersandte der Notar eine neue Rechnung, in der er den Gegenstandswert ohne ein Wort der Begründung verdoppelt hatte. Die neue Rechnung fiel also höher aus, als die ursprüngliche!

Ich mußte den Notar daher darauf hinweisen, dass  seine ursprüngliche Schätzung des Gegenstandswertes und erst recht die Verdoppelung dieses Gegenstandswertes ohne jegliche Grundlage ist. Gleichzeitig habe ich ihm dargelegt, wie meiner Meinung nach seine Rechnung aussehen müsste.
Heute lag nun  eine neue Rechnung in der Post, die diesen Vorgaben auch entspricht. Der neue Rechnungsbetrag liegt nun über 400 € unter dem, was der Notar zwischenzeitlich in Rechnung gestellt hatte.

Nach einer Entschuldigung sucht man im Begleitschreiben und in der Rechnung leider vergebens. Das Verhalten dieses Notariats lässt sich nur so interpretieren, dass entweder falsche Rechnungen – alle Rechnungen waren selbstverständlich vom Notar unterschrieben worden – bewußt überhöht ausgestellt werden. Oder aber das Schreiben der Rechnungen ist an eine Person delegiert, die dafür völlig unqualifiziert ist.

Es fällt schwer zu glauben, dass diese Vorgehensweise in diesem Notariat ein Einzelfall ist. Das Vertrauen, dass die Bevölkerung in das Arbeiten von Notariaten hat, wird durch solche Geschäftspraktiken jedenfalls massiv beschädigt.  

Donnerstag, 16. März 2017

Schwarzarbeit - eine gefährliche Sache - für Auftraggeber und Auftragnehmer



Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle, Nr. 037/2017 vom 16.03.2017

Keine Ansprüche bei nachträglicher Vereinbarung von Schwarzarbeit

 Verträge über Schwarzarbeit sind nichtig, also nicht existent. Das gilt auch, wenn ein Teil der Arbeit schwarz bezahlt werden soll.


Folgen: Der Handwerker hat keinen Anspruch auf Vergütung. Der Auftraggeber hat bei Mängeln kein Ansprüche auf Nachbesserung, Schadenseratz, etc.

 Das hat heute der BGH  entschieden.

Urteil vom 16. März 2017 – VII ZR 197/16

Der u.a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Werkverträgen fortgeführt, die gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes** (SchwarzArbG) verstoßen.

Sachverhalt und Prozessverlauf:

Der Kläger begehrt vom Beklagten Rückerstattung geleisteten Werklohns in Höhe von 15.019,57 €, nachdem er wegen Mängeln der Arbeiten (Entfernung des alten sowie Beschaffung und Verlegung eines neuen Teppichbodens in seinem privaten Wohnhaus) den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat.

Die Klage ist in den Vorinstanzen abgewiesen worden.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Parteien zunächst einen Vertrag über die Arbeiten zum Preis von 16.164,38 € geschlossen haben. Kurze Zeit später habe man sich dann geeinigt, dass der Beklagte eine Rechnung lediglich über einen Betrag von 8.619,57 € erstellt. Weitere 6.400 € sollten in bar gezahlt werden. Den Betrag der so erstellten Rechnung überwies der Kläger; weitere – in der Höhe streitige – Zahlungen leistete er in bar.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG** nichtig, § 134 BGB*. Deshalb habe der Kläger keine Mängelansprüche und könne Rückzahlung weder aus Rücktritt noch aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt.

Der Bundesgerichtshof hat bereits in mehreren Urteilen seit 2013 entschieden, dass bei einer (auch nur teilweisen) "Ohne-Rechnung-Abrede" ein Werkvertrag nichtig ist, wenn die Parteien bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte (vgl. § 14 UStG***). In solchen Fällen bestehen keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien, weder Mängelansprüche noch Rückzahlungsansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers (BGH, Urteile vom 1. August 2013 – VII ZR 6/13; vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13; vom 11. Juni 2015 – VII ZR 216/14, vgl. Pressemitteilungen vom 1. August 2013, vom 10. April 2014 und vom 15. Juni 2015). 

Er hat nunmehr entschieden, dass diese Grundsätze in gleicher Weise gelten, wenn ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag nachträglich durch eine "Ohne-Rechnung-Abrede" so abgeändert wird, dass er nunmehr von dem Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG** erfasst wird.

Vorinstanzen:

LG Würzburg - Urteil vom 6. Mai 2015 – 91 O 1354/14
OLG Bamberg - Urteil vom 29. Juni 2016 – 8 U 63/15

Karlsruhe, den 16. März 2017

*§ 134 BGB Gesetzliches Verbot 

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. 

**§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG 

Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. 

***§ 14 UStG Ausstellung von Rechnungen 

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: 

Führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501



Donnerstag, 9. März 2017

Versicherung für nichts! Ausgehöhlte Berufsunfähigkeitsversicherung

Der Bundesgerichtshof hat eine Klausel gekippt, wonach die Berufsunfähigkeitsversicherung nur eintritt, wenn die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu mindestens 90 % am Schreibtisch ausgeübt wurde, sogenannte Schreibtischklausel.

Der BGH vertritt die Meinung, dass damit der Charakter einer Berufsunfähigkeitsversicherung ausgehöhlt wird.

Die Entscheidung ist auf der Homepage des BGH unter AZ. IV ZR 91/16 abrufbar.