Die
Erbengemeinschaft ist oftmals die letzte Gelegenheit, vermeintlich alte
Rechnungen unter Geschwistern zu präsentieren.
In
so manchem Fall löst das Verhalten der beteiligten Personen nur noch
Kopfschütteln aus.
In
einem besonders krassen Fall ist der längst lebende Elternteil vor
annähernd zweieinhalb Jahren verstorben. Es sind vier Abkömmlinge vorhanden.
Davon blockieren der Älteste und die Jüngste ohne ersichtlichen Grund die
Erbauseinandersetzung.
Der
Nachlass ist übersichtlich. Neben einem Wohnhaus und einigen unbebauten
Grundstücken sind noch ein PKW, Hausrat und ein paar werthaltige
Gegenstände vorhanden. Die Grundstücke liegen in drei verschiedenen
Amtsgerichtsbezirken.
Nachdem
eineinhalb Jahre lang keinerlei Mitwirkung
der beiden Blockierer an der Erbauseinandersetzung erfolgt war, wurde vor einem Jahr die Teilungsversteigerung
hinsichtlich aller Grundstücke in die Wege geleitet. Es folgten Anträge
auf vorläufige Einstellung der Zwangsversteigerungen wegen angeblich
unmittelbar bevorstehender Einigung, obwohl die Blockierer keinerlei
Anstalten dazu unternahmen. Diese
Anträge wurden nach Monaten von den zuständigen Gerichten
zurückgewiesen.
Selbstverständlich
wurden auch alle Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidungen von den
Blockierern eingelegt. Der älteste Nachkomme investiert seine Zeit in eine
Art juristisches Selbststudium mit entsprechendem Halbwissen.
Die
mehrmalige Aufforderung zum Verkauf der wenigen werthaltigen Gegenstände
das Einverständnis zu erklären, blieb erfolglos.
Dies
hat zur Folge, dass nun eine Klage eingereicht werden muss, um entsprechende
Zustimmungserklärungen durch Gerichtsurteil ersetzen zu lassen.
Nach
der Versteigerung zeichnet sich schon die Klage auf Zustimmung zum Teilungsplan
hinsichtlich der Erbauseinandersetzung ab.
Da
stellt sich doch die Frage, wie groß der Hass und unverarbeitete Familienerlebnisse
sein müssen, um Menschen in fortgeschrittenem Alter zu bewegen, bei so
eindeutiger Rechtslage so viele Kosten und Zeit zu investieren, um sich
an ihren Geschwistern zu rächen. Verhindern lässt sich die Auseinandersetzung
der Erbengemeinschaft jedenfalls nicht.
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