Donnerstag, 18. April 2013

Gesetzesänderungen und andere Wichtigkeiten im Mietrecht



Änderungen im Mietrecht – was Vermieter und Mieter wissen müssen

Eine Übersicht für Laien

Zum 1. Mai 2013 treten folgenden Gesetzesänderungen in Kraft:
1.       Der Mieter hat bei energetischen Sanierungen und Modernisierungen während der ersten drei Monate kein Recht zur Mietminderung.

2.       Die Gerichte sind zukünftig verpflichtet, Räumungsprozesse beschleunigt durchzuführen. Weil der Vermieter bei einer wirksamen Kündigung des Mietverhältnisses, z.B. bei Zahlungsrückstand, nicht zur eigenmächtigen Räumung berechtigt ist, soll durch eine Beschleunigung des Gerichtsverfahrens der finanzielle Schaden des Vermieters begrenzt werden. Während des Rechtsstreits kann der Vermieter beantragen, dass der Mieter für die Mieten und Nutzungsentgelte bis zum endgültigen Urteil eine Sicherheit stellt, z.B. durch Bankbürgschaft oder durch Hinterlegung von Geld bei der Hinterlegungs-stelle des Amtsgerichtes. 

U    Unter bestimmten Umständen droht dem Mieter sogar die Räumung per einstweiliger Verfügung, obwohl der Räumungsprozess noch nicht beendet ist.

3.       Ferner können Personen, die nicht Mieter sind, aber mit in der Mietwohnung wohnen und dem Vermieter unbekannt sind, aufgrund einer einstweiligen Verfügung aus der Wohnung entfernt werden. Voraussetzung hierfür ist ein vollstreckbares Räumungsurteil gegen den Mieter.

Die neue Regelung birgt für Vermieter und Mieter Risiken. Der Vermieter kann sich u. U. schadensersatzpflichtig machen. Der Mieter wird häufig vorzeitig aus der Wohnung entfernt werden können.


4.       Zu den neuen Regelungen gehört auch, dass zukünftig in bestimmten Gebieten die Mieterhöhung innerhalb von drei Jahren auf 15 % begrenzt ist. Einzelheiten hierzu müssen die Bundesländer regeln.

5.      Außerdem kann der Vermieter ab dem 1. Juli 2013 den Wärmelieferanten wechseln, ohne seine Mieter um Erlaubnis zu fragen. Voraussetzung ist aber, dass sich dadurch die Wärmelieferung für den Mieter nicht verteuert.

Interessante Urteile im Mietrecht hat auch der Bundesgerichtshof in jüngster Zeit erlassen.

Z.B. kann der Vermieter auch dann wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn dieser Eigenbedarf bei Vertragsschluss noch nicht absehbar war (BGH VIII ZR 233/12).

Gewerblicher Musikunterricht darf in einer Mietwohnung nur mit Erlaubnis des Vermieters durchgeführt werden. Andernfalls droht die Kündigung (BGH VIII ZR 213/12).

Das häufig in Mietverträgen enthaltene strikte Verbot von Tierhaltung ist unwirksam. Es ist in jedem Einzelfall zwischen den Interessen des Mieters an der Tierhaltung und den Interessen der anderen Hausbewohner und Nachbarn abzuwägen (BGH VIII ZR 168/12).

Eine rechtzeitige anwaltliche Beratung ist daher dringend zu empfehlen.

Anwaltskanzlei Hildebrand-Blume
Eigentum und Miete, Gesellschaftsrecht,
Erbrecht, Versicherungsrecht,
Vertragsgestaltung                                                                                  

Industriestraße 8, 68542 Heddeshein
Telefon: 06203 – 958290 
www. Hildebrand-Blume.de

Donnerstag, 28. Februar 2013

Mietminderung - so geht´s nicht!

Mietminderung wegen angeblichen Schimmelbefalls

Mieter mindert um 50 % der Warmmiete.

Folgende Fehler sind ihm dabei unterlaufen:

1. Die Wohnung  wurde 16 Jahre lang von der Vormieterin ohne Schimmelbildung bewohnt.
Er selber wohnt  seit September 2012 in der Wohnung. Ende Januar / Anfang Februar 2013 rügte er Schimmelbefall. Nach Lage der Dinge (s. Satz 1) ist vermutlich mangelhaftes Lüften und /oder Beheizen Ursache des angeblichen Schimmelbefalls.

Die Wohnung wurde in der vergangenen Woche von einem Gutachter besichtigt.  Der angebliche Schimmelbefall konnte nicht vorgeführt werden.

2. Selbst, wenn ein Befall vorliegen würde, würde eine Stelle in einem Zimmer keine 50 %  Mietminderung rechtfertigen.

3. Eine Kürzung der Warmmiete ist unter keinen Umständen gerechtfertigt.

Mit Schreiben vom 01.02.2013 forderte der Mieter den Vermieter zur Mängelbeseitigung bis 12.02.1013 auf, unter Berücksichtigung von Postlaufzeiten und 2 Wochenenden eine viel zu kurze Frist. 

4.  Am 07.2. kürzte der Mieter bereits die Miete, also vor Fristablauf.

5. Ebenfalls vor Fristablauf, nämlich am 11.02.2013 schreibt ein Anwaltsbüro und fordert wegen angeblichen Verzugs auch gleich seine - überhöhten - Gebühren ein.





Sonntag, 10. Februar 2013

Rechtsberatung ist ja so einfach!

Dieser Tage in einem Social Network:
Anonymer Frager: Wer zahlt für das Pflegeheim der Mutter? Mehrere Kinder, teils mit schuldenfreiem Immobilieneigentum, teils noch nicht abbezahlt. Bitte um rasche Antwort. Sollte es nicht in mein Ressort fallen, soll ich doch sagen, wo sich Anonymus kostenlos informieren kann.

Ganz schön naiv oder frech.

Ich habe mir erlaubt, nicht zu reagieren.

Freitag, 8. Februar 2013

Kreative Anwaltskammer

Etwas zum Schmunzeln: In einer außergerichtlichen Familienangelegenheit habe ich dem Gegner meine Gebühren in Rechnung gestellt. Gegnervertreter fand, diese seien zu hoch. Sein Mandant bezahlt evollständig unter Vorbehalt der Rückforderung des angeblich überhöhten Teils. Anschließend legte er Beschwerde bei der Anwaltskammer ein u. verlangte ein Gebührengutachten. Es geht um rund 450,00 Euro. Gesten rief mich der gegnerische Anwalt an: Die Kammer hat ein Gutachten abgelehnt und ihm empfohlen, einen Fachanwalt für Familienrecht zu konsultieren.  Sein Mandant akzeptiere jetzt den vollen Rechnungsbetrag.

Mir liegen bis heute weder die Gebührenbeschwerde, noch die Stellungnahme der Kammer vor.

Donnerstag, 7. Februar 2013

Unzulässige Kontokündigung

Das OLG Naumburg hat entschieden, daß die Kontokündigung unzulässig ist, wenn damit nur höhere Kontoführungsgebühren durchgesetzt werden sollen. Die Klage richtete sich gegen eine Sparkasse. Für Genossenschafts- und Privatbanken wird nichts anderes zu gelten haben.  Vermutlich wird die Sparkasse Revision einlegen. OLG Naumburg, Az.: 9 U 128/11. Das machen Banken ja immer, wenn es um Grundsätzliches geht.

Sonntag, 6. Januar 2013

Alle Jahre wieder - FIS-Regeln


1. Rücksicht nehmen: Jeder Skifahrer muß sich so verhalten, dass kein anderer gefährdet oder geschädigt wird.

2. Geschwindigkeit und Fahrweise anpassen: Es ist auf Sicht zu fahren.    
Geschwindigkeit und Fahrweise sind dem Können und dem Gelände-, den Schnee-, und Witterungsverhältnissen und der Verkehrsdichte anzupassen.

3. Wahl der Fahrspur: Der von hinten kommende Skifahrer muß seine Fahrspur so wählen, dass er den vor ihm fahrenden  Fahrer nicht gefährdet.

4. Überholen: Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder links, aber nur mit einem Abstand , der dem überholten Skifahrer für alle seine Bewegungen genügend Platz lässt.

5. Einfahren und Anfahren: Jeder Skifahrer, der in eine Abfahrt einfährt oder nach einem Halt wieder anfahren will, muß sich nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann.

6. Anhalten: Jeder Skifahrer muß es vermeiden, sich ohne Not  an engen oder unübersichtlichen Stellen einer Abfahrt  aufzuhalten. Ein gestürzter Skifahrer muß eine solche Stelle so schnell wie möglich räumen.

7. Aufstieg, Abstieg: Beim Auf- und Absteigen zu Fuß ist der Rand der Abfahrt zu benutzen.

8. Beachten der Zeichen: Jeder Skifahrer muß die Markierung und die Signale beachten.

9. Hilfeleistung: Bei Unfällen ist jeder Skifahrer zur Hilfeleistung verpflichtet.

10. Ausweispflicht: Jeder Skifahrer, ob Zeuge oder Beteiligter, ob verantwortlich oder nicht, muß im Falle eines Unfalles seine Personalien angeben.


http://www.hildebrand-blume.de/skirecht_-_auch_fuer_snowboarder_und_rodler.php

Auch zum Download.

Dienstag, 25. Dezember 2012

Recht von A - Z

Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen berichten aus ihren Arbeitsschwerpunkten.



https://plus.google.com/u/0/communities/107997356945651620165?cfem=1