Das OLG Naumburg hat entschieden, daß die Kontokündigung unzulässig ist,
wenn damit nur höhere
Kontoführungsgebühren durchgesetzt werden sollen. Die Klage richtete sich gegen eine Sparkasse. Für Genossenschafts- und Privatbanken wird nichts anderes zu gelten haben. Vermutlich wird die Sparkasse Revision einlegen. OLG Naumburg, Az.: 9 U 128/11. Das machen Banken ja immer, wenn es um Grundsätzliches geht.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen