Dienstag, 13. September 2016

Was Banken unter Kreativität verstehen - Nr. 2 : Alles, was den Banken nützt!



Der Bundesgerichtshof hat über die Frage zu entscheiden, ob Banken für geduldete Überziehungen einerseits laufzeitabhängig Zinsen verbunden mit  einem laufzeitunabhängigen  Mindestbetrag als Pauschale  berechen dürfen oder ob dies ein  Verstoß gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellt und zu einer unangemessenen Benachteiligung führt. 

Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle   Nr. 156/2016 vom 13.09.2016

Verhandlungstermin am 25. Oktober 2016, 11.00 Uhr, in Sachen XI ZR 9/15 (Kosten für geduldete
Überziehung)


Der Kläger, der Dachverband der Verbraucherzentralen, nimmt die Beklagte, eine Geschäftsbank, gemäß § 1 UKlaG auf Unterlassung der Verwendung einer Klausel aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Anspruch. In den von der Beklagten verwendeten "Bedingungen für geduldete Überziehungen" heißt es auszugsweise wie folgt:

"5. Die Höhe des Sollzinssatzes für geduldete Überziehungen, der ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfällt, beträgt 16,50 % p. a. (Stand August 2012). Die Sollzinsen für geduldete Überziehungen fallen nicht an, soweit diese die Kosten der geduldeten Überziehung (siehe Nr. 8) nicht übersteigen.

(…)

8. Die Kosten für geduldete Überziehungen, die ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfallen, betragen 6,90 Euro (Stand August 2012) und werden im Falle einer geduldeten Überziehung einmal pro Rechnungsabschluss berechnet. Die Kosten für geduldete Überziehung fallen jedoch nicht an, soweit die angefallenen Sollzinsen für geduldete Überziehungen diese Kosten übersteigen."

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Regelung unter Ziffer 8. Satz 1 der Bedingungen als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle unterliege und dieser nicht standhalte, weil sie Verbraucher unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB* benachteilige.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass es sich bei der Klausel um eine gemäß § 307 Abs. 3 BGB* nicht der Inhaltskontrolle unterliegende Preishauptabrede handele.

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die angegriffene Klausel jedenfalls in der Kombination zwischen einem laufzeitabhängigen Entgelt in Gestalt der unter Ziffer 5. der Bedingungen vorgesehenen Sollzinsen und einem laufzeitunabhängigen Mindestentgelt – den unter Ziffer 8. der Bedingungen vorgesehenen Kosten – eine kontrollfähige Preisnebenabrede darstelle. Denn das Entgelt für die Gewährung eines in Form einer geduldeten Überziehung gewährten Darlehens sei der laufzeitabhängig ausgestaltete Zins. Demgegenüber seien die Kosten laufzeitunabhängig ausgestaltet. Die laufzeitunabhängige Ausgestaltung der Kosten verdeutliche – auch wenn diese nicht neben den Sollzinsen erhoben werden – gerade bei geringfügigen Überziehungen, dass diese nicht allein das Entgelt für das gewährte Darlehen zum Gegenstand haben, sondern auch einen bei der Beklagten anfallenden Aufwand, den sie für die Erfüllung eigener Pflichten und im eigenen Interesse erbringe.

Die Klausel halte der Inhaltskontrolle nicht stand. Zum einen werde, soweit die unter Ziffer 5. der Bedingungen vereinbarten Zinsen unter einem Betrag von 6,90 € bleiben, ein Aufwand für Tätigkeiten des Verwenders auf den Kunden abgewälzt. Derartige Entgeltklauseln seien gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Zum anderen weiche es vom Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB** ab, dass das Entgelt für die Gewährung der Kapitalnutzung laufzeitunabhängig ausgestaltet sei. Diese Abweichung indiziere bereits die unangemessene Benachteiligung. Gründe, welche die Klausel gleichwohl angemessen erscheinen lassen, seien nicht ersichtlich, zumal die laufzeitunabhängigen Kosten gerade bei geringfügigen Überziehungen im Verhältnis zu diesen eine exorbitante Höhe erreichen.

Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Vorinstanzen:
 LG Frankfurt am Main – Urteil vom 21. Juni 2013 – 12 O 345/12
 OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 4. Dezember 2014 – 1 U 170/13

Karlsruhe, den 13. September 2016

*§ 307 BGB

Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

** § 488 Abs. 1 BGB

Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) (…)

(3) (…)

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
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Telefax (0721) 159-5501


Herausgeber: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, 76125 Karlsruhe

Freitag, 2. September 2016

Bausparkassen und ihre Altverträge - eine Momentaufnahme



 
Was tun, wenn Bausparkassen alte Verträge kündigen?

Viele Bausparkassen kündigen alte Bausparverträge, weil sie sich auf diesem Weg von den vereinbarten Zinssätzen befreien wollen. Die so genannten "hohen Zinsen " belaufen sich in der Regel auf bescheidene 3-5 %  jährlich,  was zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses meistens eine  mäßige Verzinsung war.

Als Folge der Kündigung wird dem Bausparer auch das vertraglich vereinbarte Recht auf ein niedrig verzinstes Bauspardarlehen entzogen.

Die Frage, ob die Kündigungen rechtens sind, kann nicht einheitlich beantwortet werden.

Die erstinstanzlichen Gerichte haben  überwiegend ein Recht zur Kündigung bejaht, wenn die Bausparsumme vollständig angespart worden war. Einige Gerichte sind der Meinung, dass bei Zuteilungsreife des Vertrages das Recht zur Kündigung besteht. Dem steht entgegen, dass eine Pflicht, ein Bauspardarlehen bei Zuteilungsreife abzunehmen, nicht besteht.

Das Oberlandesgericht Stuttgart vertritt die Meinung, dass kein Recht zur Kündigung besteht, wenn dadurch dem Bausparer der Anspruch auf ein Darlehen entzogen wird.

Welche Rechtsauffassung sich durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht noch aus. 

Manche Bausparkassen haben Bausparverträge seinerzeit auch damit beworben, dass der Bausparer hierdurch eine günstige Kapitalanlage erhält. Dies gilt besonders bei Verträgen, in denen bei langer Laufzeit seitens der Bausparkasse  Boni  zusätzlich ausgezahlt werden. In solchen Fällen dürfte das Recht zur Kündigung missbräuchlich sein, weil der Bausparvertrag eben auch als Kapitalanlage verkauft wurde und nicht nur als Konstruktion für  ein günstiges Baudarlehen.

Sollten auch Sie mit einer Kündigung ihres alten Vertrages konfrontiert werden, lassen Sie sich anwaltlich beraten. Bausparkassen lassen sich erfahrungsgemäß nicht von Schreiben ihrer Kunden beeindrucken, ob nun mit oder ohne Verwendung von Musterbriefen aus dem Internet.

 

Montag, 15. August 2016

Dürfen Bausparkassen gut verzinste Altverträge kündigen?

Das OLG Koblenz hat in seiner Entscheidung vom 29.07.2016 das Recht der Bausparkassen, bei Zuteilungsreife von mehr als 10 Jahren gut verzinste Bausparverträge zu kündigen, bejaht. Die Revision zum BGH ist zugelassen. 

Bisher haben die  Oberlandesgerichte Hamm, Celle und Köln auch diese Meinung vertreten. Nur das OLG Stuttgart hat zugunsten der Bausparer geurteilt. Bis zur höchstrichterlichen Entscheidung bleibt die Sache spannend. 

Mittwoch, 10. August 2016

Schmerzensgeld und rechtswidriger Freiheitsentzug - Grundrechte



Bundesverfassungsgericht -Pressestelle-

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Schmerzensgeld nach rechtswidriger Freiheitsentziehung Pressemitteilung Nr. 54/2016 vom 10. August 2016

Das Bundesverfassungsgericht hat eine neue Pressemitteilung veröffentlicht.
Hierzu lautet der Kurztext:

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde gegen die Abweisung einer Schmerzensgeldklage stattgegeben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Im Ausgangsverfahren klagte der Beschwerdeführer erfolglos auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, weil er im Zusammenhang mit Protesten gegen einen Castortransport rechtswidrig in Gewahrsam genommen worden war. Die Klageabweisung verletzt den Beschwerdeführer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), da das Landgericht insbesondere die Bedeutung der Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht in die gebotene Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles einbezogen hat.

Sie können den Text im Internet über folgende URL erreichen:
 
Herausgeber: Bundesverfassungsgericht, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe © Bundesverfassungsgericht - 2016

Dienstag, 9. August 2016

Allgemeine Formulierungen zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen genügen in Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung nicht!



Bundesgerichtshof -Mitteilung der Pressestelle
Nr. 136/2016 vom 09.08.2016

Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen


Beschluss vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16 

Der u.a. für Betreuungssachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit den Anforderungen befasst, die eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen erfüllen müssen. 

Die 1941 geborene Betroffene erlitt Ende 2011 einen Hirnschlag. Noch im Krankenhaus wurde ihr eine Magensonde gelegt, über die sie seitdem ernährt wird und Medikamente verabreicht bekommt. Im Januar 2012 wurde sie in ein Pflegeheim aufgenommen. Die zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Fähigkeit zur verbalen Kommunikation verlor sie infolge einer Phase epileptischer Anfälle im Frühjahr 2013. Die Betroffene hatte 2003 und 2011 zwei wortlautidentische, mit "Patientenverfügung" betitelte Schriftstücke unterschrieben. In diesen war niedergelegt, dass unter anderem dann, wenn aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe, "lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben" sollten. An die "Patientenverfügung" angehängt war die einer ihrer drei Töchter erteilte Vorsorgevollmacht, dann an ihrer Stelle mit der behandelnden Ärztin alle erforderlichen Entscheidungen abzusprechen, ihren Willen im Sinne dieser Patientenverfügung einzubringen und in ihrem Namen Einwendungen vorzutragen, die die Ärztin berücksichtigen solle.

Außerdem hatte die Betroffene 2003 in einer notariellen Vollmacht dieser Tochter Generalvollmacht erteilt. Diese berechtigte zur Vertretung auch in Fragen der medizinischen Versorgung und Behandlung. Die Bevollmächtigte könne "in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, in eine Heilbehandlung oder in die Durchführung eines ärztlichen Eingriffs einwilligen, die Einwilligung hierzu verweigern oder zurücknehmen." Die Vollmacht enthielt zudem die Befugnis, über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen zu entscheiden mit dem Zusatz, dass die Betroffene im Falle einer zum Tode führenden Erkrankung keinen Wert auf solche Maßnahmen lege, wenn feststehe, dass eine Besserung des Zustands nicht erwartet werden könne.

Die Bevollmächtigte und die die Betroffene behandelnde Hausärztin sind übereinstimmend der Auffassung, dass der Abbruch der künstlichen Ernährung gegenwärtig nicht dem Willen der Betroffenen entspricht. Demgegenüber vertreten die beiden anderen Töchter der Betroffenen die gegenteilige Meinung und haben deshalb beim Betreuungsgericht angeregt, einen sog. Kontrollbetreuer nach § 1896 Abs. 3 BGB zu bestellen, der die ihrer Schwester erteilten Vollmachten widerruft. Während das Amtsgericht dies abgelehnt hat, hat das Landgericht den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben und eine der beiden auf Abbruch der künstlichen Ernährung drängenden Töchter zur Betreuerin der Betroffenen mit dem Aufgabenkreis "Widerruf der von der Betroffenen erteilten Vollmachten, allerdings nur für den Bereich der Gesundheitsfürsorge", bestellt. Die Rechtsbeschwerde der bevollmächtigten Tochter war erfolgreich. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

Ein Bevollmächtigter kann nach § 1904 BGB die Einwilligung, Nichteinwilligung und den Widerruf der Einwilligung des einwilligungsunfähigen Betroffenen rechtswirksam ersetzen, wenn ihm die Vollmacht schriftlich erteilt ist und der Vollmachttext hinreichend klar umschreibt, dass sich die Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten auf die im Gesetz genannten ärztlichen Maßnahmen sowie darauf bezieht, diese zu unterlassen oder am Betroffenen vornehmen zu lassen. Hierzu muss aus der Vollmacht auch deutlich werden, dass die jeweilige Entscheidung mit der begründeten Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens verbunden sein kann. Ob die beiden von der Betroffenen erteilten privatschriftlichen Vollmachten diesen inhaltlichen Erfordernissen gerecht werden, unterliegt Bedenken, weil sie nach ihrem Wortlaut lediglich die Ermächtigung zur Mitsprache in den in der Patientenverfügung genannten Fallgestaltungen, nicht aber zur Bestimmung der Vorgehensweise enthalten. Jedenfalls die notarielle Vollmacht genügt aber den gesetzlichen Anforderungen.

Eine schriftliche Patientenverfügung im Sinne des § 1901 a Abs. 1 BGB entfaltet unmittelbare Bindungswirkung nur dann, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Von vornherein nicht ausreichend sind allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist. Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürfen aber auch nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht. Die Äußerung, "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, enthält jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung. Die insoweit erforderliche Konkretisierung kann aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.

Danach kommen sowohl die beiden privatschriftlichen Schriftstücke als auch die in der notariellen Vollmacht enthaltenen Äußerungen nicht als bindende, auf den Abbruch der künstlichen Ernährung gerichtete Patientenverfügungen in Betracht. Sie beziehen sich nicht auf konkrete Behandlungsmaßnahmen, sondern benennen ganz allgemein "lebensverlängernde Maßnahmen". Auch im Zusammenspiel mit den weiteren enthaltenen Angaben ergibt sich nicht die für eine Patientenverfügung zu verlangende bestimmte Behandlungsentscheidung.

Auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen ergibt sich auch kein auf den Abbruch der künstlichen Ernährung gerichteter Behandlungswunsch oder mutmaßlicher Wille der Betroffenen. Daher kann derzeit nicht angenommen werden, dass die Bevollmächtigte sich offenkundig über den Willen ihrer Mutter hinwegsetzt, was für die Anordnung einer Kontrollbetreuung in diesem Zusammenhang erforderlich wäre. Das Landgericht wird nach Zurückverweisung allerdings zu prüfen haben, ob mündliche Äußerungen der Betroffenen vorliegen, die einen Behandlungswunsch darstellen oder die Annahme eines auf Abbruch der künstlichen Ernährung gerichteten mutmaßlichen Willens der Betroffenen rechtfertigen.

Die maßgeblichen Normen lauten wie folgt: 

§ 1901 a BGB Patientenverfügung

(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden. 

(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten. 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten. 

(4) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden. 

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend. 

§ 1904 BGB Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen 

(1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. 

(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. 

(3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht. 

(4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1901a festgestellten Willen des Betreuten entspricht. 

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen Bevollmächtigten. Er kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst und schriftlich erteilt ist. 

Vorinstanzen:

AG Adelsheim - XVII 39/15 - Beschluss vom 14. Oktober 2015
 LG Mosbach - 3 T 7/15 - Beschluss vom 26. Januar 2016

Karlsruhe, den 9. August 2016

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501



Dienstag, 2. August 2016

Schmähkritik und das Grundgesetz - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts



Bundesverfassungsgericht -Pressestelle-

Die falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verkürzt den grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit Pressemitteilung Nr. 48/2016 vom 2. August 2016

Das Bundesverfassungsgericht hat eine neue Pressemitteilung veröffentlicht.

Hierzu lautet der Kurztext:

Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik von Verfassungs wegen eng zu verstehen. Schmähkritik ist ein Sonderfall der Beleidigung, der nur in seltenen Ausnahmekonstellationen gegeben ist.

 Die Anforderungen hierfür sind besonders streng, weil bei einer Schmähkritik anders als sonst bei Beleidigungen keine Abwägung mit der Meinungsfreiheit stattfindet.  

Wird eine Äußerung unzutreffend als Schmähkritik eingestuft, liegt darin ein eigenständiger verfassungsrechtlicher Fehler, auch wenn die Äußerung im Ergebnis durchaus als Beleidigung bestraft werden darf. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und damit einer Verfassungsbeschwerde gegen die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beleidigung stattgegeben.

Sie können den Text im Internet über folgende URL erreichen:
  
Herausgeber: Bundesverfassungsgericht, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe © Bundesverfassungsgericht - 2016