Freitag, 2. September 2016

Bausparkassen und ihre Altverträge - eine Momentaufnahme



 
Was tun, wenn Bausparkassen alte Verträge kündigen?

Viele Bausparkassen kündigen alte Bausparverträge, weil sie sich auf diesem Weg von den vereinbarten Zinssätzen befreien wollen. Die so genannten "hohen Zinsen " belaufen sich in der Regel auf bescheidene 3-5 %  jährlich,  was zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses meistens eine  mäßige Verzinsung war.

Als Folge der Kündigung wird dem Bausparer auch das vertraglich vereinbarte Recht auf ein niedrig verzinstes Bauspardarlehen entzogen.

Die Frage, ob die Kündigungen rechtens sind, kann nicht einheitlich beantwortet werden.

Die erstinstanzlichen Gerichte haben  überwiegend ein Recht zur Kündigung bejaht, wenn die Bausparsumme vollständig angespart worden war. Einige Gerichte sind der Meinung, dass bei Zuteilungsreife des Vertrages das Recht zur Kündigung besteht. Dem steht entgegen, dass eine Pflicht, ein Bauspardarlehen bei Zuteilungsreife abzunehmen, nicht besteht.

Das Oberlandesgericht Stuttgart vertritt die Meinung, dass kein Recht zur Kündigung besteht, wenn dadurch dem Bausparer der Anspruch auf ein Darlehen entzogen wird.

Welche Rechtsauffassung sich durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht noch aus. 

Manche Bausparkassen haben Bausparverträge seinerzeit auch damit beworben, dass der Bausparer hierdurch eine günstige Kapitalanlage erhält. Dies gilt besonders bei Verträgen, in denen bei langer Laufzeit seitens der Bausparkasse  Boni  zusätzlich ausgezahlt werden. In solchen Fällen dürfte das Recht zur Kündigung missbräuchlich sein, weil der Bausparvertrag eben auch als Kapitalanlage verkauft wurde und nicht nur als Konstruktion für  ein günstiges Baudarlehen.

Sollten auch Sie mit einer Kündigung ihres alten Vertrages konfrontiert werden, lassen Sie sich anwaltlich beraten. Bausparkassen lassen sich erfahrungsgemäß nicht von Schreiben ihrer Kunden beeindrucken, ob nun mit oder ohne Verwendung von Musterbriefen aus dem Internet.

 

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