| Luftiges Foyer im Landgericht Heidelberg |
Aus dem Alltag einer Rechtsanwältin - von Sinn, Unsinn und Wahnsinn im Dienste der Justitia -
Mittwoch, 15. Mai 2013
Donnerstag, 18. April 2013
Gesetzesänderungen und andere Wichtigkeiten im Mietrecht
Änderungen im Mietrecht – was
Vermieter und Mieter wissen müssen
Eine Übersicht für Laien
Zum 1. Mai
2013 treten folgenden Gesetzesänderungen in Kraft:
1. Der Mieter hat bei energetischen Sanierungen und
Modernisierungen während der ersten drei Monate kein Recht zur Mietminderung.
2. Die Gerichte sind zukünftig
verpflichtet, Räumungsprozesse beschleunigt durchzuführen. Weil der Vermieter
bei einer wirksamen Kündigung des Mietverhältnisses, z.B. bei
Zahlungsrückstand, nicht zur eigenmächtigen Räumung berechtigt ist, soll durch
eine Beschleunigung des Gerichtsverfahrens der finanzielle Schaden des
Vermieters begrenzt werden. Während des Rechtsstreits kann der Vermieter
beantragen, dass der Mieter für die Mieten und Nutzungsentgelte bis zum
endgültigen Urteil eine Sicherheit stellt, z.B. durch Bankbürgschaft oder durch
Hinterlegung von Geld bei der Hinterlegungs-stelle des Amtsgerichtes.
U Unter
bestimmten Umständen droht dem Mieter sogar die Räumung per einstweiliger
Verfügung, obwohl der Räumungsprozess noch nicht beendet ist.
3. Ferner können Personen, die nicht
Mieter sind, aber mit in der Mietwohnung wohnen und dem Vermieter unbekannt
sind, aufgrund einer einstweiligen Verfügung aus der Wohnung entfernt werden.
Voraussetzung hierfür ist ein vollstreckbares Räumungsurteil gegen den Mieter.
Die neue
Regelung birgt für Vermieter und Mieter Risiken. Der Vermieter kann sich u. U. schadensersatzpflichtig
machen. Der Mieter wird häufig vorzeitig aus der Wohnung entfernt werden
können.
4. Zu den neuen Regelungen gehört auch,
dass zukünftig in bestimmten Gebieten die Mieterhöhung innerhalb von drei
Jahren auf 15 % begrenzt ist. Einzelheiten hierzu müssen die Bundesländer
regeln.
5. Außerdem kann der Vermieter ab dem 1.
Juli 2013 den Wärmelieferanten wechseln, ohne seine Mieter um Erlaubnis zu
fragen. Voraussetzung ist aber, dass sich dadurch die Wärmelieferung für den
Mieter nicht verteuert.
Interessante Urteile im Mietrecht hat
auch der Bundesgerichtshof in jüngster Zeit erlassen.
Z.B. kann
der Vermieter auch dann wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn dieser Eigenbedarf
bei Vertragsschluss noch nicht absehbar war (BGH VIII ZR 233/12).
Gewerblicher
Musikunterricht darf in einer Mietwohnung nur mit Erlaubnis des Vermieters
durchgeführt werden. Andernfalls droht die Kündigung (BGH VIII ZR 213/12).
Das häufig
in Mietverträgen enthaltene strikte Verbot von Tierhaltung ist unwirksam. Es
ist in jedem Einzelfall zwischen den Interessen des Mieters an der Tierhaltung
und den Interessen der anderen Hausbewohner und Nachbarn abzuwägen (BGH VIII ZR
168/12).
Eine rechtzeitige
anwaltliche Beratung ist daher dringend zu empfehlen.
Anwaltskanzlei
Hildebrand-Blume
Eigentum und Miete, Gesellschaftsrecht,
Erbrecht, Versicherungsrecht,
Vertragsgestaltung
Industriestraße 8, 68542 Heddeshein
Telefon:
06203 – 958290
www.
Hildebrand-Blume.de
Donnerstag, 28. Februar 2013
Mietminderung - so geht´s nicht!
Mietminderung wegen angeblichen Schimmelbefalls
Mieter mindert um 50 % der Warmmiete.
Folgende Fehler sind ihm dabei unterlaufen:
1. Die Wohnung wurde 16 Jahre lang von der Vormieterin ohne Schimmelbildung bewohnt.
Er selber wohnt seit September 2012 in der Wohnung. Ende Januar / Anfang Februar 2013 rügte er Schimmelbefall. Nach Lage der Dinge (s. Satz 1) ist vermutlich mangelhaftes Lüften und /oder Beheizen Ursache des angeblichen Schimmelbefalls.
Die Wohnung wurde in der vergangenen Woche von einem Gutachter besichtigt. Der angebliche Schimmelbefall konnte nicht vorgeführt werden.
2. Selbst, wenn ein Befall vorliegen würde, würde eine Stelle in einem Zimmer keine 50 % Mietminderung rechtfertigen.
3. Eine Kürzung der Warmmiete ist unter keinen Umständen gerechtfertigt.
Mit Schreiben vom 01.02.2013 forderte der Mieter den Vermieter zur Mängelbeseitigung bis 12.02.1013 auf, unter Berücksichtigung von Postlaufzeiten und 2 Wochenenden eine viel zu kurze Frist.
4. Am 07.2. kürzte der Mieter bereits die Miete, also vor Fristablauf.
5. Ebenfalls vor Fristablauf, nämlich am 11.02.2013 schreibt ein Anwaltsbüro und fordert wegen angeblichen Verzugs auch gleich seine - überhöhten - Gebühren ein.
Mieter mindert um 50 % der Warmmiete.
Folgende Fehler sind ihm dabei unterlaufen:
1. Die Wohnung wurde 16 Jahre lang von der Vormieterin ohne Schimmelbildung bewohnt.
Er selber wohnt seit September 2012 in der Wohnung. Ende Januar / Anfang Februar 2013 rügte er Schimmelbefall. Nach Lage der Dinge (s. Satz 1) ist vermutlich mangelhaftes Lüften und /oder Beheizen Ursache des angeblichen Schimmelbefalls.
Die Wohnung wurde in der vergangenen Woche von einem Gutachter besichtigt. Der angebliche Schimmelbefall konnte nicht vorgeführt werden.
2. Selbst, wenn ein Befall vorliegen würde, würde eine Stelle in einem Zimmer keine 50 % Mietminderung rechtfertigen.
3. Eine Kürzung der Warmmiete ist unter keinen Umständen gerechtfertigt.
Mit Schreiben vom 01.02.2013 forderte der Mieter den Vermieter zur Mängelbeseitigung bis 12.02.1013 auf, unter Berücksichtigung von Postlaufzeiten und 2 Wochenenden eine viel zu kurze Frist.
4. Am 07.2. kürzte der Mieter bereits die Miete, also vor Fristablauf.
5. Ebenfalls vor Fristablauf, nämlich am 11.02.2013 schreibt ein Anwaltsbüro und fordert wegen angeblichen Verzugs auch gleich seine - überhöhten - Gebühren ein.
Sonntag, 10. Februar 2013
Rechtsberatung ist ja so einfach!
Dieser Tage in einem Social Network:
Anonymer Frager: Wer zahlt für das Pflegeheim der Mutter? Mehrere Kinder, teils mit schuldenfreiem Immobilieneigentum, teils noch nicht abbezahlt. Bitte um rasche Antwort. Sollte es nicht in mein Ressort fallen, soll ich doch sagen, wo sich Anonymus kostenlos informieren kann.
Ganz schön naiv oder frech.
Ich habe mir erlaubt, nicht zu reagieren.
Anonymer Frager: Wer zahlt für das Pflegeheim der Mutter? Mehrere Kinder, teils mit schuldenfreiem Immobilieneigentum, teils noch nicht abbezahlt. Bitte um rasche Antwort. Sollte es nicht in mein Ressort fallen, soll ich doch sagen, wo sich Anonymus kostenlos informieren kann.
Ganz schön naiv oder frech.
Ich habe mir erlaubt, nicht zu reagieren.
Freitag, 8. Februar 2013
Kreative Anwaltskammer
Etwas zum Schmunzeln: In einer außergerichtlichen Familienangelegenheit
habe ich dem Gegner meine Gebühren in Rechnung gestellt. Gegnervertreter
fand, diese seien zu hoch. Sein Mandant bezahlt evollständig unter
Vorbehalt der Rückforderung des angeblich überhöhten Teils. Anschließend
legte er Beschwerde bei der Anwaltskammer ein u. verlangte ein
Gebührengutachten. Es geht um rund 450,00 Euro. Gesten rief mich der
gegnerische Anwalt an: Die Kammer hat ein Gutachten abgelehnt und ihm
empfohlen, einen Fachanwalt für Familienrecht zu konsultieren. Sein
Mandant akzeptiere jetzt den vollen Rechnungsbetrag.
Mir liegen bis heute weder die Gebührenbeschwerde, noch die Stellungnahme der Kammer vor.
Mir liegen bis heute weder die Gebührenbeschwerde, noch die Stellungnahme der Kammer vor.
Donnerstag, 7. Februar 2013
Unzulässige Kontokündigung
Das OLG Naumburg hat entschieden, daß die Kontokündigung unzulässig ist,
wenn damit nur höhere Kontoführungsgebühren durchgesetzt werden sollen. Die Klage richtete sich gegen eine Sparkasse. Für Genossenschafts- und Privatbanken wird nichts anderes zu gelten haben. Vermutlich wird die Sparkasse Revision einlegen. OLG Naumburg, Az.: 9 U 128/11. Das machen Banken ja immer, wenn es um Grundsätzliches geht.
Labels:
Bankrecht,
Kontoführungsgebühr,
Kontokündigung
Sonntag, 6. Januar 2013
Alle Jahre wieder - FIS-Regeln
1. Rücksicht nehmen: Jeder Skifahrer muß sich so verhalten, dass kein anderer gefährdet oder geschädigt wird.
2. Geschwindigkeit und Fahrweise anpassen: Es ist auf Sicht zu fahren.
Geschwindigkeit und Fahrweise sind dem Können und dem Gelände-, den Schnee-, und Witterungsverhältnissen und der Verkehrsdichte anzupassen.
3. Wahl der Fahrspur: Der von hinten kommende Skifahrer muß seine Fahrspur so wählen, dass er den vor ihm fahrenden Fahrer nicht gefährdet.
4. Überholen: Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder links, aber nur mit einem Abstand , der dem überholten Skifahrer für alle seine Bewegungen genügend Platz lässt.
5. Einfahren und Anfahren: Jeder Skifahrer, der in eine Abfahrt einfährt oder nach einem Halt wieder anfahren will, muß sich nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann.
6. Anhalten: Jeder Skifahrer muß es vermeiden, sich ohne Not an engen oder unübersichtlichen Stellen einer Abfahrt aufzuhalten. Ein gestürzter Skifahrer muß eine solche Stelle so schnell wie möglich räumen.
7. Aufstieg, Abstieg: Beim Auf- und Absteigen zu Fuß ist der Rand der Abfahrt zu benutzen.
8. Beachten der Zeichen: Jeder Skifahrer muß die Markierung und die Signale beachten.
9. Hilfeleistung: Bei Unfällen ist jeder Skifahrer zur Hilfeleistung verpflichtet.
10. Ausweispflicht: Jeder Skifahrer, ob Zeuge oder Beteiligter, ob verantwortlich oder nicht, muß im Falle eines Unfalles seine Personalien angeben.
http://www.hildebrand-blume.de/skirecht_-_auch_fuer_snowboarder_und_rodler.php
Auch zum Download.
1. Rücksicht nehmen: Jeder Skifahrer muß sich so verhalten, dass kein anderer gefährdet oder geschädigt wird.
2. Geschwindigkeit und Fahrweise anpassen: Es ist auf Sicht zu fahren.
Geschwindigkeit und Fahrweise sind dem Können und dem Gelände-, den Schnee-, und Witterungsverhältnissen und der Verkehrsdichte anzupassen.
3. Wahl der Fahrspur: Der von hinten kommende Skifahrer muß seine Fahrspur so wählen, dass er den vor ihm fahrenden Fahrer nicht gefährdet.
4. Überholen: Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder links, aber nur mit einem Abstand , der dem überholten Skifahrer für alle seine Bewegungen genügend Platz lässt.
5. Einfahren und Anfahren: Jeder Skifahrer, der in eine Abfahrt einfährt oder nach einem Halt wieder anfahren will, muß sich nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann.
6. Anhalten: Jeder Skifahrer muß es vermeiden, sich ohne Not an engen oder unübersichtlichen Stellen einer Abfahrt aufzuhalten. Ein gestürzter Skifahrer muß eine solche Stelle so schnell wie möglich räumen.
7. Aufstieg, Abstieg: Beim Auf- und Absteigen zu Fuß ist der Rand der Abfahrt zu benutzen.
8. Beachten der Zeichen: Jeder Skifahrer muß die Markierung und die Signale beachten.
9. Hilfeleistung: Bei Unfällen ist jeder Skifahrer zur Hilfeleistung verpflichtet.
10. Ausweispflicht: Jeder Skifahrer, ob Zeuge oder Beteiligter, ob verantwortlich oder nicht, muß im Falle eines Unfalles seine Personalien angeben.
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