Mietminderung wegen angeblichen Schimmelbefalls
Mieter mindert um 50 % der Warmmiete.
Folgende Fehler sind ihm dabei unterlaufen:
1. Die Wohnung wurde 16 Jahre lang von der Vormieterin ohne Schimmelbildung bewohnt.
Er selber wohnt seit September 2012 in der Wohnung. Ende Januar / Anfang Februar 2013 rügte er Schimmelbefall. Nach Lage der Dinge (s. Satz 1) ist vermutlich mangelhaftes Lüften und /oder Beheizen Ursache des angeblichen Schimmelbefalls.
Die Wohnung wurde in der vergangenen Woche von einem Gutachter besichtigt. Der angebliche Schimmelbefall konnte nicht vorgeführt werden.
2. Selbst, wenn ein Befall vorliegen würde, würde eine Stelle in einem Zimmer keine 50 % Mietminderung rechtfertigen.
3. Eine Kürzung der Warmmiete ist unter keinen Umständen gerechtfertigt.
Mit Schreiben vom 01.02.2013 forderte der Mieter den Vermieter zur Mängelbeseitigung bis 12.02.1013 auf, unter Berücksichtigung von Postlaufzeiten und 2 Wochenenden eine viel zu kurze Frist.
4. Am 07.2. kürzte der Mieter bereits die Miete, also vor Fristablauf.
5. Ebenfalls vor Fristablauf, nämlich am 11.02.2013 schreibt ein Anwaltsbüro und fordert wegen angeblichen Verzugs auch gleich seine - überhöhten - Gebühren ein.
Aus dem Alltag einer Rechtsanwältin - von Sinn, Unsinn und Wahnsinn im Dienste der Justitia -
Donnerstag, 28. Februar 2013
Sonntag, 10. Februar 2013
Rechtsberatung ist ja so einfach!
Dieser Tage in einem Social Network:
Anonymer Frager: Wer zahlt für das Pflegeheim der Mutter? Mehrere Kinder, teils mit schuldenfreiem Immobilieneigentum, teils noch nicht abbezahlt. Bitte um rasche Antwort. Sollte es nicht in mein Ressort fallen, soll ich doch sagen, wo sich Anonymus kostenlos informieren kann.
Ganz schön naiv oder frech.
Ich habe mir erlaubt, nicht zu reagieren.
Anonymer Frager: Wer zahlt für das Pflegeheim der Mutter? Mehrere Kinder, teils mit schuldenfreiem Immobilieneigentum, teils noch nicht abbezahlt. Bitte um rasche Antwort. Sollte es nicht in mein Ressort fallen, soll ich doch sagen, wo sich Anonymus kostenlos informieren kann.
Ganz schön naiv oder frech.
Ich habe mir erlaubt, nicht zu reagieren.
Freitag, 8. Februar 2013
Kreative Anwaltskammer
Etwas zum Schmunzeln: In einer außergerichtlichen Familienangelegenheit
habe ich dem Gegner meine Gebühren in Rechnung gestellt. Gegnervertreter
fand, diese seien zu hoch. Sein Mandant bezahlt evollständig unter
Vorbehalt der Rückforderung des angeblich überhöhten Teils. Anschließend
legte er Beschwerde bei der Anwaltskammer ein u. verlangte ein
Gebührengutachten. Es geht um rund 450,00 Euro. Gesten rief mich der
gegnerische Anwalt an: Die Kammer hat ein Gutachten abgelehnt und ihm
empfohlen, einen Fachanwalt für Familienrecht zu konsultieren. Sein
Mandant akzeptiere jetzt den vollen Rechnungsbetrag.
Mir liegen bis heute weder die Gebührenbeschwerde, noch die Stellungnahme der Kammer vor.
Mir liegen bis heute weder die Gebührenbeschwerde, noch die Stellungnahme der Kammer vor.
Donnerstag, 7. Februar 2013
Unzulässige Kontokündigung
Das OLG Naumburg hat entschieden, daß die Kontokündigung unzulässig ist,
wenn damit nur höhere Kontoführungsgebühren durchgesetzt werden sollen. Die Klage richtete sich gegen eine Sparkasse. Für Genossenschafts- und Privatbanken wird nichts anderes zu gelten haben. Vermutlich wird die Sparkasse Revision einlegen. OLG Naumburg, Az.: 9 U 128/11. Das machen Banken ja immer, wenn es um Grundsätzliches geht.
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Bankrecht,
Kontoführungsgebühr,
Kontokündigung
Sonntag, 6. Januar 2013
Alle Jahre wieder - FIS-Regeln
1. Rücksicht nehmen: Jeder Skifahrer muß sich so verhalten, dass kein anderer gefährdet oder geschädigt wird.
2. Geschwindigkeit und Fahrweise anpassen: Es ist auf Sicht zu fahren.
Geschwindigkeit und Fahrweise sind dem Können und dem Gelände-, den Schnee-, und Witterungsverhältnissen und der Verkehrsdichte anzupassen.
3. Wahl der Fahrspur: Der von hinten kommende Skifahrer muß seine Fahrspur so wählen, dass er den vor ihm fahrenden Fahrer nicht gefährdet.
4. Überholen: Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder links, aber nur mit einem Abstand , der dem überholten Skifahrer für alle seine Bewegungen genügend Platz lässt.
5. Einfahren und Anfahren: Jeder Skifahrer, der in eine Abfahrt einfährt oder nach einem Halt wieder anfahren will, muß sich nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann.
6. Anhalten: Jeder Skifahrer muß es vermeiden, sich ohne Not an engen oder unübersichtlichen Stellen einer Abfahrt aufzuhalten. Ein gestürzter Skifahrer muß eine solche Stelle so schnell wie möglich räumen.
7. Aufstieg, Abstieg: Beim Auf- und Absteigen zu Fuß ist der Rand der Abfahrt zu benutzen.
8. Beachten der Zeichen: Jeder Skifahrer muß die Markierung und die Signale beachten.
9. Hilfeleistung: Bei Unfällen ist jeder Skifahrer zur Hilfeleistung verpflichtet.
10. Ausweispflicht: Jeder Skifahrer, ob Zeuge oder Beteiligter, ob verantwortlich oder nicht, muß im Falle eines Unfalles seine Personalien angeben.
http://www.hildebrand-blume.de/skirecht_-_auch_fuer_snowboarder_und_rodler.php
Auch zum Download.
1. Rücksicht nehmen: Jeder Skifahrer muß sich so verhalten, dass kein anderer gefährdet oder geschädigt wird.
2. Geschwindigkeit und Fahrweise anpassen: Es ist auf Sicht zu fahren.
Geschwindigkeit und Fahrweise sind dem Können und dem Gelände-, den Schnee-, und Witterungsverhältnissen und der Verkehrsdichte anzupassen.
3. Wahl der Fahrspur: Der von hinten kommende Skifahrer muß seine Fahrspur so wählen, dass er den vor ihm fahrenden Fahrer nicht gefährdet.
4. Überholen: Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder links, aber nur mit einem Abstand , der dem überholten Skifahrer für alle seine Bewegungen genügend Platz lässt.
5. Einfahren und Anfahren: Jeder Skifahrer, der in eine Abfahrt einfährt oder nach einem Halt wieder anfahren will, muß sich nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann.
6. Anhalten: Jeder Skifahrer muß es vermeiden, sich ohne Not an engen oder unübersichtlichen Stellen einer Abfahrt aufzuhalten. Ein gestürzter Skifahrer muß eine solche Stelle so schnell wie möglich räumen.
7. Aufstieg, Abstieg: Beim Auf- und Absteigen zu Fuß ist der Rand der Abfahrt zu benutzen.
8. Beachten der Zeichen: Jeder Skifahrer muß die Markierung und die Signale beachten.
9. Hilfeleistung: Bei Unfällen ist jeder Skifahrer zur Hilfeleistung verpflichtet.
10. Ausweispflicht: Jeder Skifahrer, ob Zeuge oder Beteiligter, ob verantwortlich oder nicht, muß im Falle eines Unfalles seine Personalien angeben.
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Skifahren,
Snowboarder
Dienstag, 25. Dezember 2012
Recht von A - Z
Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen berichten aus ihren Arbeitsschwerpunkten.
https://plus.google.com/u/0/communities/107997356945651620165?cfem=1
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Dienstag, 11. Dezember 2012
Verstoß gegen das Transparenzgebot - unwirksame Versicherungsbedingungen
Ich zeige Ihnen, wie Sie mehr aus Ihrer Versicherung holen.
| Fachliteratur |
Unwirksame Klausen in
Versicherungsbedingungen von Kapitallebensversicherungen und
Rentenversicherungen sowie beitragsfreien Versicherungen
Mit Urteil
vom 25. Juli 2012 hat der Bundesgerichtshof, Az. IV ZR 201/10, eine Reihe von Klauseln in
den Versicherungsbedingungen von Lebens- und Rentenversicherungen für unwirksam
erklärt.
Der
Bundesgerichtshof hat darin seine Rechtsprechung in den Entscheidungen vom 9.
Mai 2001, Az. IV ZR 121/00 und 138/99,
vom 12. Oktober 2005, Az. IV ZR 162/03 und 177/03 unter Berücksichtigung
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006, Az. 1 BvR
1317/96 weiter entwickelt.
Der BGH hat
in dieser Entscheidung das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichtes
Hamburg vom 27. Juli 2010, Az. 9 U
236/09 bestätigt.
Die
beanstandeten Klauseln werden z. B. u.a. auch von der Sparkassenversicherung, Fassung 12/2004 ( Allgemeinen Bedingungen für
die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung) verwendet.
Die vom Hanseatischen
Oberlandesgericht Hamburg beanstandeten Klauseln bei
Kapitallebensversicherungen mit Verbrauchern, Rentenversicherungen mit
Verbrauchern und fondsgebundenen Rentenversicherungen mit Verbrauchern
ergeben sich aus den Seiten 1-5 des Urteilsstenors.
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