Donnerstag, 28. Februar 2013

Mietminderung - so geht´s nicht!

Mietminderung wegen angeblichen Schimmelbefalls

Mieter mindert um 50 % der Warmmiete.

Folgende Fehler sind ihm dabei unterlaufen:

1. Die Wohnung  wurde 16 Jahre lang von der Vormieterin ohne Schimmelbildung bewohnt.
Er selber wohnt  seit September 2012 in der Wohnung. Ende Januar / Anfang Februar 2013 rügte er Schimmelbefall. Nach Lage der Dinge (s. Satz 1) ist vermutlich mangelhaftes Lüften und /oder Beheizen Ursache des angeblichen Schimmelbefalls.

Die Wohnung wurde in der vergangenen Woche von einem Gutachter besichtigt.  Der angebliche Schimmelbefall konnte nicht vorgeführt werden.

2. Selbst, wenn ein Befall vorliegen würde, würde eine Stelle in einem Zimmer keine 50 %  Mietminderung rechtfertigen.

3. Eine Kürzung der Warmmiete ist unter keinen Umständen gerechtfertigt.

Mit Schreiben vom 01.02.2013 forderte der Mieter den Vermieter zur Mängelbeseitigung bis 12.02.1013 auf, unter Berücksichtigung von Postlaufzeiten und 2 Wochenenden eine viel zu kurze Frist. 

4.  Am 07.2. kürzte der Mieter bereits die Miete, also vor Fristablauf.

5. Ebenfalls vor Fristablauf, nämlich am 11.02.2013 schreibt ein Anwaltsbüro und fordert wegen angeblichen Verzugs auch gleich seine - überhöhten - Gebühren ein.





Sonntag, 10. Februar 2013

Rechtsberatung ist ja so einfach!

Dieser Tage in einem Social Network:
Anonymer Frager: Wer zahlt für das Pflegeheim der Mutter? Mehrere Kinder, teils mit schuldenfreiem Immobilieneigentum, teils noch nicht abbezahlt. Bitte um rasche Antwort. Sollte es nicht in mein Ressort fallen, soll ich doch sagen, wo sich Anonymus kostenlos informieren kann.

Ganz schön naiv oder frech.

Ich habe mir erlaubt, nicht zu reagieren.

Freitag, 8. Februar 2013

Kreative Anwaltskammer

Etwas zum Schmunzeln: In einer außergerichtlichen Familienangelegenheit habe ich dem Gegner meine Gebühren in Rechnung gestellt. Gegnervertreter fand, diese seien zu hoch. Sein Mandant bezahlt evollständig unter Vorbehalt der Rückforderung des angeblich überhöhten Teils. Anschließend legte er Beschwerde bei der Anwaltskammer ein u. verlangte ein Gebührengutachten. Es geht um rund 450,00 Euro. Gesten rief mich der gegnerische Anwalt an: Die Kammer hat ein Gutachten abgelehnt und ihm empfohlen, einen Fachanwalt für Familienrecht zu konsultieren.  Sein Mandant akzeptiere jetzt den vollen Rechnungsbetrag.

Mir liegen bis heute weder die Gebührenbeschwerde, noch die Stellungnahme der Kammer vor.

Donnerstag, 7. Februar 2013

Unzulässige Kontokündigung

Das OLG Naumburg hat entschieden, daß die Kontokündigung unzulässig ist, wenn damit nur höhere Kontoführungsgebühren durchgesetzt werden sollen. Die Klage richtete sich gegen eine Sparkasse. Für Genossenschafts- und Privatbanken wird nichts anderes zu gelten haben.  Vermutlich wird die Sparkasse Revision einlegen. OLG Naumburg, Az.: 9 U 128/11. Das machen Banken ja immer, wenn es um Grundsätzliches geht.

Sonntag, 6. Januar 2013

Alle Jahre wieder - FIS-Regeln


1. Rücksicht nehmen: Jeder Skifahrer muß sich so verhalten, dass kein anderer gefährdet oder geschädigt wird.

2. Geschwindigkeit und Fahrweise anpassen: Es ist auf Sicht zu fahren.    
Geschwindigkeit und Fahrweise sind dem Können und dem Gelände-, den Schnee-, und Witterungsverhältnissen und der Verkehrsdichte anzupassen.

3. Wahl der Fahrspur: Der von hinten kommende Skifahrer muß seine Fahrspur so wählen, dass er den vor ihm fahrenden  Fahrer nicht gefährdet.

4. Überholen: Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder links, aber nur mit einem Abstand , der dem überholten Skifahrer für alle seine Bewegungen genügend Platz lässt.

5. Einfahren und Anfahren: Jeder Skifahrer, der in eine Abfahrt einfährt oder nach einem Halt wieder anfahren will, muß sich nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann.

6. Anhalten: Jeder Skifahrer muß es vermeiden, sich ohne Not  an engen oder unübersichtlichen Stellen einer Abfahrt  aufzuhalten. Ein gestürzter Skifahrer muß eine solche Stelle so schnell wie möglich räumen.

7. Aufstieg, Abstieg: Beim Auf- und Absteigen zu Fuß ist der Rand der Abfahrt zu benutzen.

8. Beachten der Zeichen: Jeder Skifahrer muß die Markierung und die Signale beachten.

9. Hilfeleistung: Bei Unfällen ist jeder Skifahrer zur Hilfeleistung verpflichtet.

10. Ausweispflicht: Jeder Skifahrer, ob Zeuge oder Beteiligter, ob verantwortlich oder nicht, muß im Falle eines Unfalles seine Personalien angeben.


http://www.hildebrand-blume.de/skirecht_-_auch_fuer_snowboarder_und_rodler.php

Auch zum Download.

Dienstag, 25. Dezember 2012

Recht von A - Z

Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen berichten aus ihren Arbeitsschwerpunkten.



https://plus.google.com/u/0/communities/107997356945651620165?cfem=1


Dienstag, 11. Dezember 2012

Verstoß gegen das Transparenzgebot - unwirksame Versicherungsbedingungen



Ich zeige Ihnen, wie Sie mehr aus Ihrer Versicherung holen.

Fachliteratur

Unwirksame Klausen in Versicherungsbedingungen von Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen sowie beitragsfreien Versicherungen

Mit Urteil vom 25. Ju­li 2012  hat der Bundesgerichtshof, Az.  IV ZR 201/10, eine Rei­he von Klauseln in den Versicherungsbedingungen von Lebens- und Rentenversicherungen für unwirksam erklärt.


Der Bundesgerichtshof hat darin seine Rechtsprechung in den Entscheidungen vom 9. Mai 2001, Az. IV ZR 121/00 und 138/99,  vom 12. Oktober 2005, Az. IV ZR 162/03 und 177/03 unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006, Az. 1 BvR 1317/96 weiter entwickelt.

Der BGH hat in die­ser Entscheidung das Ur­teil des Han­se­a­ti­schen Oberlandesgerichtes Hamburg vom 27. Ju­li 2010, Az.  9 U 236/09 be­stä­tigt.

In seiner Entscheidung hatte das Han­se­a­ti­sche Oberlandesgericht Ham­burg diverse Klauseln in Versicherungsbedingungen zur Kapitallebensversicherung, fonds­ge­bun­de­nen Rentenversicherungen und bei­trags­frei­en Ver­si­che­run­gen wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot und un­an­ge­mes­se­ner Benachteiligung des Kunden für unwirksam erklärt. Die Ent­schei­dung erging gegen den Deutschen Ring.

Die beanstandeten Klauseln werden z. B. u.a. auch von der Sparkassenversicherung, Fassung 12/2004 ( Allgemeinen Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung)  verwendet.

Die vom Han­se­a­ti­schen Oberlandesgericht Hamburg beanstandeten Klauseln bei Kapitallebensversicherungen mit Ver­brau­chern, Ren­ten­ver­si­che­run­gen mit Verbrauchern und fonds­ge­bun­de­nen Rentenversicherungen mit Verbrauchern ergeben sich aus den Seiten 1-5 des Urteilsstenors.