Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle
Nr. 164/2016 vom 21.09.2016
Bundesgerichtshof bestätigt Verbot des Vertriebs von Energiesparlampen mit zu hohem
Quecksilbergehalt
Urteil vom 21. September 2016 - I ZR 234/15
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I.
Zivilsenat hat über ein Verbot des Vertriebs von Energiesparlampen mit zu hohem
Quecksilbergehalt entschieden.
Sachverhalt:
Der Kläger, ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband,
beanstandet, bestimmte von der Beklagten im Jahre 2012 vertriebene
Energiesparlampen enthielten mehr Quecksilber als gesetzlich zulässig. Er hat die
Beklagte auf Unterlassung des Vertriebs solcher Lampen in Anspruch
genommen.
Prozessverlauf:
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Die Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Das
Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe Energiesparlampen
vertrieben, die den gesetzlich zulässigen Quecksilbergehalt überschritten und
damit gegen die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF und die seit dem
9. Mai 2013 geltenden Vorschriften der § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Elektro-
und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) verstoßen. Dies sei wettbewerbswidrig,
weil der Absatz von Produkten, die die vorgeschriebenen Grenzwerte
überschritten, zum Schutz der Verbraucher vor gesundheitsschädlichen Stoffen
untersagt sei.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten
zurückgewiesen.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF und § 4 Abs. 1 in
Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV durfte der Quecksilbergehalt der
von der Beklagten vertriebenen Lampen bestimmte absolute Grenzwerte nicht
überschreiten. Im Jahr 2012 betrug der Grenzwert je Leuchte 5 mg Quecksilber.
Dieser Grenzwert ist zwischenzeitlich auf 2,5 mg je Leuchte abgesenkt worden.
Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF, § 4 Abs. 1 in
Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV enthaltenen Verbote stellen
Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar, weil sie neben
abfallwirtschaftlichen Zielen auch dem Gesundheits- und Verbraucherschutz
dienen. Von quecksilberhaltigen Energiesparlampen gehen nicht nur im
Zusammenhang mit der Entsorgung, sondern auch im Falle ihres Zerbrechens
erhebliche Gesundheitsgefahren aus.
Im Streitfall waren die Grenzwerte mit 13 mg und 7,8 mg
bei zwei der geprüften Lampen überschritten, so dass die Beklagte gegen das
Verbot nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF verstoßen hat und die Lampen auch
nicht den Anforderungen genügen, die aufgrund der jetzt gültigen Regelung in
der ElektroStoffV maßgeblich sind. Es liegt bei einer Überschreitung der
Grenzwerte des Quecksilbergehalts auch kein Bagatellverstoß vor, der einem
Unterlassungsanspruch entgegenstünde.
Vorinstanzen:
LG Stade - Urteil vom 13. Dezember 2012 - 8 O 112/12
OLG Celle - Urteil vom 8. Oktober 2015 - 13 U 15/13,
GRUR-RR 2016, 245 = WRP 2016, 119
Karlsruhe, den 21. September 2016
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
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