Tauben im Miethaus stellen einen Mangel dar. Der Mangel berechtigt zur Mietminderung. Die Höhe der Mietminderung hängt vom Ausmaß der Beeinträchtigung ab:
Zum Beispiel:
- 10 Prozent - LG Berlin, Az. 64 S 84/95
- 35 Prozent - LG Freiburg, Az. 4 C 2113/96
Kot auf Fensterbänken oder Balkonen berechtigen ebenfalls, die Miete zu kürzen: AG
Hamburg, Az. 40 a C 2574/87.
Bei allergischen Reaktionen kommt auch ein Schmerzensgeld in Betracht: LG Freiburg, Az. 3 S 386/96.
Voraussetzung für Mietminderung und Schmerzensgeld ist immer, daß der Vermieter zuvor eindeutig, beweisbar und erfolglos aufgefordert worden ist, den Mangel zu beseitigen.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen