Dienstag, 20. November 2012

Taubenplage und Mietminderung




Tauben im Miethaus stellen einen Mangel dar. Der Mangel berechtigt zur Mietminderung. Die Höhe der Mietminderung hängt vom Ausmaß der Beeinträchtigung ab:

Zum Beispiel:
  1. 10 Prozent - LG Berlin, Az. 64 S 84/95
  2. 35 Prozent - LG Freiburg, Az. 4 C 2113/96
Kot auf Fensterbänken oder Balkonen  berechtigen ebenfalls, die Miete zu kürzen: AG Hamburg, Az. 40 a C 2574/87.

Bei allergischen Reaktionen kommt  auch ein Schmerzensgeld in Betracht: LG  Freiburg, Az. 3 S 386/96. 


Voraussetzung für Mietminderung und Schmerzensgeld ist immer, daß der Vermieter zuvor eindeutig, beweisbar und erfolglos aufgefordert worden ist, den Mangel zu beseitigen.

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