Mittwoch, 2. März 2011

Unnötige Gerichtsentscheidungen - knappe Ressource Recht!

Seit mindestens 1996 entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß sich bei einseitiger Erledigungserklärung in der Hauptsache der Streitwert für das weitere Gerichtsverfahren  nur noch nach den bis zur Erledigungserklärung angefallenen Kosten des Verfahrens richtet.

Aber nein: das Landgericht Mannheim war anderer Meinung. Mit meiner Streitwertbeschwerde mußte ich bis zum Oberlandesgericht, weil die ja auch nichts anderes und besseres zu tun haben, als olle Kamellen neu zu entscheiden.
So kann man die Leistungsfähigkeit von Gerichten auch unterminieren.
 
Ich bin gespannt, ob der Richter sich der obersten Rechtsprechung zukünftig freiwillig anschließt. Im März bin ich mit dergleichen Problematik wieder bei ihm.


Für Laien:
Einseitige Erledigungserklärung = Erklärung des Klägers im Prozeß, daß der Beklagte die klägerische Forderung erfüllt und sich sein Hauptklageantrag somit erledigt hat.

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