Donnerstag, 31. März 2011

Fehlerhafte Leasingabrechnung mit Umsatzsteuer bei Vertragsende

Mein Mandant - Unternehmer - streitet mit seiner Leasinggesellschaft wegen der in der Endabrechnung  enthaltenen Umsatzsteuer. Der gegnerische Kollege beruft sich trotzdem auf ein Urteil des LG München II aus dem August 2008. Gegen die darin vertretene Auffassung, daß die Umsatzsteuer verlangt werden kann,  stehen Urteile des LG München I auch aus dem August 2008, der Oberlandesgerichte Stuttgart und Koblenz, des BGH aus 2007, des BFH und des Finanzgerichts Niedersachsen, beide aus 2010..

Alle verweisen darauf, daß nach der 6. EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuer aus dem Jahr 1977 (!) nur solche Leistungen der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind, die in einem gegenseitigen Austauschverhältnis stehen. Mit der Beendigung des Leasingvertrages erbringt der Leasinggeber keine Leistung mehr. Die Schlußzahlungen in Form von Reparaturen, Minderkilometern oder Restwertausgleich sind unabhängig von der zivilrechtlichen Einordnung als Schadensersatz oder vertraglicher Erfüllungsanspruch daher keine umsatzsteuerbare Leistung. Der Leasinggeber hat darauf keine Umsatzsteuer abzuführen. Der Unternehmer als Leasingnehmer kann die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Er riskiert bei der Betriebsprüfung, daß er die als Vorsteuer geltend gemachte Umsatzsteuer an das Finanzamt zurückzahlen muß.

Die Ausführungen des Gegners lassen vermuten, daß die vom Leasinggeber vorgenommene Abrechnungsart Methode hat. Der Verdacht eines Betruges ist m. E. nicht von der Hand zu weisen.

Nachtrag vom 27.03.2013:

Inzwischen hat der BGH entschieden, daß auch bei regulärem Vertragsende des Leasingvertrages keine Mehrwertsteuer auf die Endabrechnung des Leasinggebers anfällt. Einige Leasingunternehmen, auch der Konzernbanken der Autohersteller ignorieren diese Rechtsprchung beharrlich und stellen ihren Kunden rechtswidrig Mehrwertsteuer in Rechnung. Ein Schaden, der jährlich bundesweit in die Millionen Euro geht. Das gilt für Privatpersonen und Unternehmer.

Leider hat sich die BGH-Rechtsprechung auch bei einigen Gerichten noch nicht herum gesprochen.

Wenn Sie auch zu denjenigen gehören, die Umsatzsteuer bezahlt haben, gleichgültig, ob als Unternehmer oder als Privatperson, können Sie den darauf entfallenden Betrag zurück verlangen.


Ohne anwaltliche Hilfe werden Sie aber kaum auskommen. Ich bin Ihnen dabei gern behilflich.

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