Montag, 24. Januar 2011

Versuch des Landgerichts Landau, einen komplizierten Fall an das Familiengericht Kandel zu verweisen, ist gescheitert

Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 19. Januar 2011, Az. 7 W 64/10, zur  Auslegung des Begriffs Familiensache gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG und dessen Anwendungsbereich
Mit dem oben genannten Beschluss hat das OLG entschieden, dass unter den Begriff der Familiensache gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG nicht alle denkbaren Ansprüche fallen, die zwischen Eltern und Kindern bestehen oder bestehen können. Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift sollen nur solche Ansprüche vor dem Familiengericht verhandelt werden, die im Eltern-Kind-Verhältnis ihre Grundlage haben. Das bloße Verwandtschaftsverhältnis sei nicht entscheidend. Mit umfasst sind nach Auffassung des Gerichtes auch Ansprüche des Kindes auf Schadensersatz gegen die Eltern aus der Verwaltung von Kindesvermögen, allerdings nur aus der gesetzlich begründeten elterlichen Sorge für das Kindesvermögen gemäß § 1626 Abs. 1, S.2 BGB oder Schadenersatzsatzansprüche, die zumindest damit in Zusammenhang stehen.

Nur in solchen Fällen besteht nach Auffassung des Oberlandesgerichts eine familienrechtliche Prägung, was die Zuweisung an das Familiengericht rechtfertigt.

Im vorliegenden Fall klagen die volljährigen Beschwerdeführer /Kläger gegen ihre Mutter auf Herausgabe von ererbtem Geld der Kläger, welches sie ihrer  Mutter zur Vermögensverwaltung überlassen hatten.

Beim Erbfall und bei der Einräumung der Befugnis zur Vermögensverwaltung an die Mutter waren die beide Beschwerdeführer/Kläger bereits volljährig gewesen. Eine gesetzliche Vermögenssorge hatte hinsichtlich der klägerischen Ansprüchen nie bestanden. Das OLG führt aus, dass auch ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Eltern und Kindern nicht zu einer familienrechtlichen Prägung führt.

Der Gegenstand der Klage rührt daher nicht aus dem Eltern-Kind-Verhältnis her. Es handelt sich nicht um eine Familiensache im Sinne des § 266 Abs.1, Nr. 4 FamFG. Deshalb wurde der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Landau an das Familiengericht Kandel aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Landau zurückverwiesen.

Bedeutung hat die Entscheidung für die Eingrenzung des Anwendungsbereiches von § 266 Abs.1 Nr.4 FamFG

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