Samstag, 8. Januar 2011

Wieder Bagatellkündigung

Auch der Diebstahl von drei Schrauben im Wert von 28 Cent ist grundsätzlich für eine fristlose Kündigung geeignet. Konkret muß aber immer der Einzelfall betrachtet werden. Ein Betriebsratsvorsitzender, der 30 Jahre im Unternehmen beschäftigt war und sein Fehlverhalten sofort bedauert hatte, fand daher Milde vor Gericht. Es lehnte es ab, die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung durch Gerichtsbeschluß zu ersetzen.

 Arbeitsgericht Bonn, Az. 1 BV 47/10.

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