Aus dem Alltag einer Rechtsanwältin - von Sinn, Unsinn und Wahnsinn im Dienste der Justitia -
Mittwoch, 31. Juli 2013
Kein Anspruch auf Beteiligung am Erbe der Geschwister untereinander
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist es jedem Menschen freigestellt, über sein Vermögen zu Lebzeiten wie auch nach seinem Tod beliebig zu verfügen. Aus diesem Grunde gibt es neben der gesetzlichen Erbfolge auch die gewillkürte Erbeinsetzung in Form von Testamenten oder dem Abschluss von Erbverträgen.
Aus Gründen der familiären Bindungen hat der Gesetzgeber bestimmten Personen ein Pflichtteilsrecht eingeräumt. Geschwister gehören nicht zu dieser Personengruppe.
In einem aktuellen Mandat war der verwitwete Erblasser ohne Kinder verstorben. Er errichtete ein Testament, in dem er eine Familie zu Alleinerben einsetzte, mit denen er jahrzehntelang befreundet gewesen war und die sich in den letzten Jahren sehr um ihn gekümmert hatten.
Die Schwester des Verstorbenen versucht nun über einen Rechtsanwalt gleichwohl vermeintliche Erbansprüche durchzusetzen. Dem Antrag meiner Mandanten auf Erteilung eines Erbscheins wurde mit merkwürdigen Argumenten entgegengetreten. Aus dem Auseinanderfallen vom Ort der Errichtung des Testaments einerseits und dem Ort des Wohnsitzes andererseits versuchte man die Unwirksamkeit zu begründen, was absoluter Unsinn ist.
Außerdem unterstellte man einem der testamentarischen Erben unlautere Einflussnahme . Die Gegenseite unterbreitete den Vorschlag, das Barvermögen der Schwester zu übereignen und übrige Vermögen den Testamentserben. Für den Fall, das dem "Vorschlag" nicht Folge geleistet werden würde, drohte man sogar an, sich beim ehemaligen Arbeitgeber eines meiner Mandanten, einer Bank, zu beschweren.
Ich sehe in diesem "Vorschlag" den Versuch einer Erpressung! Dies habe ich der Gegenseite auch schriftlich mitgeteilt.
In einem neuen Schreiben wird nun das angeblich innige Verhältnis zwischen der Schwester einerseits und dem Verstorbenen andererseits beschworen und argumentiert, die Moral gebiete eine Beteiligung der Schwester am Nachlass.
Setzt man die in mehreren Schriftstücken der Gegenseite enthaltenen Informationen jedoch zusammen, steht schon aufgrund der Einlassung des Anwalts der Schwester fest, dass mindestens die letzten 20 Jahre zwischen den Geschwistern kein Kontakt bestanden hat und somit keineswegs von einem innigen Verhältnis ausgegangen werden kann.
Die Enttäuschung der Schwester mag menschlich nachvollziehbar sein. Sie wird sich aber damit abfinden müssen, dass dem Willen des Erblassers Rechnung zu tragen ist, der sich ganz bewusst gegen eine Beteiligung seiner Schwester an seinem Nachlass entschieden hatte. Die Gründe für diese Entscheidung werden rechtlich nicht hinterfragt. Es ist auch irrelevant, ob ein inniges Geschwisterverhältnis bestanden hatte oder nicht und wer ein eventuelles Zerwürfnis zwischen Geschwistern zu verantworten hatte.
Geschwister haben keinen Anspruch, nach dem Tod eines Bruders oder einer Schwester am Nachteil ganz oder teilweise beteiligt zu werden.
Der im Testament zum Ausdruck gebrachte Wille des Verstorbenen ist zu beachten und meines Erachtens gebietet es auch die Moral, dass die Schwester sich mit dieser Entscheidung abfindet!
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Mittwoch, 26. Juni 2013
Elektrofahrrad - was ist zu beachten
Elektro-Fahrräder gibt es in unterschiedlichen Ausstattungen. Danach richtet sich auch, ob ein Führerschein benötigt wird und welcher Versicherungsschutz erforderlich ist.
Das Pedelec gilt als normales Fahrrad, ist aber mit einem Motor zur Unterstützung ausgestattet. Der Motor lässt sich nur in Betrieb nehmen, wenn der Radfahrer auch die Pedalen benutzt. Der Motor lässt sich über einen Schalter am Lenker dazu schalten. Die Höchstgeschwindigkeit liegt bei 25 km/h. Das Pedelec benötigt keine Zulassung und darf auf Radwegen gefahren werden. Ein Führerschein ist nicht erforderlich. Eine Helmpflicht besteht ebenfalls nicht.
Versichert ist das Fahrrad in der privaten Haftpflichtversicherung, die unbedingt abgeschlossen werden sollte.
Ein Pedelec mit Anfahrhilfe und ein Speed-Pedelec setzen den Motor schon beim Anfahren, also ohne gleichzeitiges Treten ein. Sie unterscheiden sich in der erreichbaren Höchstgeschwindigkeit (25 km/h oder 45 km/h). Für beide ist mindestens der Mofaführerschein oder der Autoführerschein erforderlich.
Für das sog. Speed-Pedelec ist eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Ob ein Helm getragen werden muss, ist noch nicht geklärt.
Der Eigentümer eines Pedelec mit Anfahrhilfe sollte dafür sorgen, dass es in der privaten Haftpflichtversicherung mitversichert ist. Helmpflicht besteht nicht.
Bei E-Bikes, die auch nur mit Motorkraft einsatzfähig sind, also nicht zwingend zusätzlich die Pedalen betätigt werden müssen, besteht Versicherungszwang durch Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung. Benötigt wird außerdem mindestens ein Mofaführerschein. Sie dürfen nur mit Helm gefahren werden.
Alles klar? Zu Risiken und Nebenwirkungen befragen Sie Ihre Rechtsanwältin.
Das Pedelec gilt als normales Fahrrad, ist aber mit einem Motor zur Unterstützung ausgestattet. Der Motor lässt sich nur in Betrieb nehmen, wenn der Radfahrer auch die Pedalen benutzt. Der Motor lässt sich über einen Schalter am Lenker dazu schalten. Die Höchstgeschwindigkeit liegt bei 25 km/h. Das Pedelec benötigt keine Zulassung und darf auf Radwegen gefahren werden. Ein Führerschein ist nicht erforderlich. Eine Helmpflicht besteht ebenfalls nicht.
Versichert ist das Fahrrad in der privaten Haftpflichtversicherung, die unbedingt abgeschlossen werden sollte.
Ein Pedelec mit Anfahrhilfe und ein Speed-Pedelec setzen den Motor schon beim Anfahren, also ohne gleichzeitiges Treten ein. Sie unterscheiden sich in der erreichbaren Höchstgeschwindigkeit (25 km/h oder 45 km/h). Für beide ist mindestens der Mofaführerschein oder der Autoführerschein erforderlich.
Für das sog. Speed-Pedelec ist eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Ob ein Helm getragen werden muss, ist noch nicht geklärt.
Der Eigentümer eines Pedelec mit Anfahrhilfe sollte dafür sorgen, dass es in der privaten Haftpflichtversicherung mitversichert ist. Helmpflicht besteht nicht.
Bei E-Bikes, die auch nur mit Motorkraft einsatzfähig sind, also nicht zwingend zusätzlich die Pedalen betätigt werden müssen, besteht Versicherungszwang durch Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung. Benötigt wird außerdem mindestens ein Mofaführerschein. Sie dürfen nur mit Helm gefahren werden.
Alles klar? Zu Risiken und Nebenwirkungen befragen Sie Ihre Rechtsanwältin.
Dienstag, 25. Juni 2013
Nicht zu glauben? Doch - auch Schulden werden vererbt!
So mancher ist sehr erstaunt, wenn er feststellt, daß er Schulden und nur Schulden geerbt hat.
Was man dagegen tun kann und in welcher Frist, erfahren sie hier:
http://erbrecht21.blogspot.de/2013/06/uberraschungen-beim-erben.html
Was man dagegen tun kann und in welcher Frist, erfahren sie hier:
http://erbrecht21.blogspot.de/2013/06/uberraschungen-beim-erben.html
Mittwoch, 12. Juni 2013
Schwarze Schafe unter den Partner- und Freundschaftsvermittlungen
Unseriöse
Freundschaftsvermittlungen nutzen die Einsamkeit von Menschen jeden Alters schamlos
aus!
Viele Menschen fühlen sich einsam, weil sie einen Partner
noch nicht gefunden oder aber wieder verloren haben. Partnervermittlungs-Agenturen bieten in Zeitungen oder über Internet-Portale ihre Hilfe an.
Was meistens verschwiegen wird, ist die Tatsache, dass
dadurch erhebliche Kosten entstehen.
Ein besonders perfides Modell sind Kleinanzeigen, in denen unter Angabe des Berufes oder des Vornamens vorgespiegelt wird, dass darin
ein einsamer Herr oder eine einsame Dame einen Partner / eine Partnerin sucht.
Die Kontaktaufnahme ist nur telefonisch, fast rund um die Uhr auch am Samstag und
Sonntag, über eine Partnervermittlungs-Agentur möglich. Wer dort anruft, erfährt,
ein persönliches Treffen zwischen der
Partnervermittlungs- gentur und dem Anrufer sei unumgänglich, weil man sich
als Agentur ein persönliches Bild vom Anrufer machen müsse. Er müsse auch Kunde
der Vermittlungs- Agentur werden.
Der Anrufer, der wegen einer ganz bestimmten Annonce
angerufen hat, erklärt sich demzufolge bereit, sich mit einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin der
Partnervermittlungs-Agentur zu treffen. Dabei werden ausführliche
Informationen zur Erstellung eines Profils des Interessenten aufgenommen und
auch ein Vertrag zur Unterschrift
vorgelegt.
Gegenstand dieses Partnervermittlungsvertrages ist in der
Regel eine mehrmonatige Vertragslaufzeit,
für die sich der Partner Suchende zur Zahlung eines hohen vierstelligen
Betrages verpflichtet. Die Gegenleistung der Partner- oder
Freundschaftsvermittlungs-Agentur bleibt schwammig. Auf gesetzliche Rechte des Verbrauchers wird
nicht hingewiesen.
Immer aber hat der
angebliche Mitarbeiter der Agentur, der vermutlich auf Provisionsbasis
arbeitet, ein Kartenlesegerät gleich dabei, um den Vertragspreis des Neukunden
gleich von dessen Konto abzubuchen.
Wer dann darauf hofft, dass sich die Krankenschwester, der
verwitwete Arzt oder die bildhübsche Witwe, die man unbedingt kennen lernen
wollte, persönlich meldet, wird sein blaues Wunder erleben.
Entweder haben diese Damen und Herren ganz überraschend kurzfristig einen Partner
gefunden oder ihr Vermittlungsgesuch zurückgezogen.
Der Partnersuchende bekommt stattdessen einen Kontakt
benannt, der mit dem Wunschpartner aus
der Annonce wenig bis gar nichts gemeinsam hat. Leider haben die realen
Menschen, die einem vorgeschlagen werden, meistens auch wenig mit den eigenen Interessen des
Partnersuchenden gemeinsam.
Der Versuch, sich aus dem Vertrag zu befreien, wird entweder
ganz ignoriert oder zu absolut inakzeptablen Bedingungen angeboten.
Wer in solch eine Falle hinein
getappt ist, sollte sich wehren. Einsamkeit ist keine Schande und Scham
deswegen absolut unangebracht. Ohne eine anwaltliche Unterstützung sollten Sie dies allerdings
nicht versuchen.
Die Anzahl der unseriösen Angebote diverser Partnerschafts- und Freundschaftsvermittlungs-Agenturen steigt
in einem Maße, dass man nicht von
bedauerlichen Einzelfällen ausgehen kann, sondern Verdacht auf betrügerisches Verhalten besteht.
Auffällig ist, dass bestimmte Firmen bundesweit in
ländlichen Gebieten in Lokalzeitungen und Anzeigenblättern inserieren, auch im nordbadischen Raum. Vermutlich
geht man davon aus, dass sich die ländliche Bevölkerung leichter über den Tisch
ziehen lässt.
Ich helfe Ihnen dabei, Ihr Geld wieder zu holen.
Dienstag, 28. Mai 2013
Springprozession oder der unentschlossene Mandant (m./w.)
Manche Mandate gleichen Springprozessionen. Mandant erteilt einen Auftrag:" Aber nur, wenn die Rechtschutzversicherung bezahlt."
Einen Tag später: "Ob die Rechtschutzversicherung bezahlt, ist mir egal. Ich will, dass der Brief von einem Rechtsanwalt geschrieben wird."
Wiederum einen Tag später (der Brief ist ´raus): "Ich habe es mir anders überlegt. Sie können die Sache einstellen."
Hinweis an den Mandanten, dass der in Auftrag gegebene Brief an die Gegenseite bereits weg ist: "Also gut, mal schauen, was die Gegenseite macht."
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unentschlossene Mandantschaft
Mittwoch, 22. Mai 2013
Die vier Grundrechenarten
Rechnen ist manchmal schwer.
Eine Mandantin hatte einen Schadensersatzanspruch gegenüber einem angehenden "Steuerberater" und musste wegen diverser verspäteter Veröffentlichungen der Bilanzen im Handelsregister Ordnungsgelder an das Bundesamt der Justiz zahlen. Der Verursacher des Schadens verpflichtete sich, den Schaden in Raten zu tilgen. Die Zahlungen sollten an meine Mandantin gehen. Vor kurzem teilte nun der Schuldner mit, dass seiner Berechnung nach alles erledigt sei. Vorsichtshalber habe ich die Mandantin gebeten, bei der Behörde eine Forderungsaufstellung anzufordern.
Diese Forderungsaufstellung des Bundesamtes für Justiz habe ich heute erhalten. Daraus ergibt sich noch ein Restbetrag von ca. 5.000 €, den meine Mandantin schuldet. Meine Mandantin hat die Zahlungen des Schuldners also nicht in voller Höhe an das Bundesamt für Justiz weitergeleitet..
Mit anderen Worten: Der Schuldner hat seine Verbindlichkeit gegenüber meiner Mandantin vollständig getilgt, meine Mandantin ihre Schuld gegenüber der Behörde allerdings nicht.
Irgendwie ist Frau Mandantin aber der Meinung, sie habe noch weitere Zahlungen vom ehemaligen Schuldner zu erhalten.
Mir fehlen die Worte.
Eine Mandantin hatte einen Schadensersatzanspruch gegenüber einem angehenden "Steuerberater" und musste wegen diverser verspäteter Veröffentlichungen der Bilanzen im Handelsregister Ordnungsgelder an das Bundesamt der Justiz zahlen. Der Verursacher des Schadens verpflichtete sich, den Schaden in Raten zu tilgen. Die Zahlungen sollten an meine Mandantin gehen. Vor kurzem teilte nun der Schuldner mit, dass seiner Berechnung nach alles erledigt sei. Vorsichtshalber habe ich die Mandantin gebeten, bei der Behörde eine Forderungsaufstellung anzufordern.
Diese Forderungsaufstellung des Bundesamtes für Justiz habe ich heute erhalten. Daraus ergibt sich noch ein Restbetrag von ca. 5.000 €, den meine Mandantin schuldet. Meine Mandantin hat die Zahlungen des Schuldners also nicht in voller Höhe an das Bundesamt für Justiz weitergeleitet..
Mit anderen Worten: Der Schuldner hat seine Verbindlichkeit gegenüber meiner Mandantin vollständig getilgt, meine Mandantin ihre Schuld gegenüber der Behörde allerdings nicht.
Irgendwie ist Frau Mandantin aber der Meinung, sie habe noch weitere Zahlungen vom ehemaligen Schuldner zu erhalten.
Mir fehlen die Worte.
Mittwoch, 15. Mai 2013
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