Alle Jahre wieder - FIS-Regeln
1. Rücksicht nehmen: Jeder Skifahrer muß sich so verhalten, dass kein anderer gefährdet oder geschädigt wird.
2. Geschwindigkeit und Fahrweise anpassen: Es ist auf Sicht zu fahren.
Geschwindigkeit
und Fahrweise sind dem Können und dem Gelände-, den Schnee-, und
Witterungsverhältnissen und der Verkehrsdichte anzupassen.
3.
Wahl der Fahrspur: Der von hinten kommende Skifahrer muß seine Fahrspur
so wählen, dass er den vor ihm fahrenden Fahrer nicht gefährdet.
4.
Überholen: Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder
links, aber nur mit einem Abstand , der dem überholten Skifahrer für
alle seine Bewegungen genügend Platz lässt.
5. Einfahren und
Anfahren: Jeder Skifahrer, der in eine Abfahrt einfährt oder nach einem
Halt wieder anfahren will, muß sich nach oben und unten vergewissern,
dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann.
6.
Anhalten: Jeder Skifahrer muß es vermeiden, sich ohne Not an engen oder
unübersichtlichen Stellen einer Abfahrt aufzuhalten. Ein gestürzter
Skifahrer muß eine solche Stelle so schnell wie möglich räumen.
7. Aufstieg, Abstieg: Beim Auf- und Absteigen zu Fuß ist der Rand der Abfahrt zu benutzen.
8. Beachten der Zeichen: Jeder Skifahrer muß die Markierung und die Signale beachten.
9. Hilfeleistung: Bei Unfällen ist jeder Skifahrer zur Hilfeleistung verpflichtet.
10.
Ausweispflicht: Jeder Skifahrer, ob Zeuge oder Beteiligter, ob
verantwortlich oder nicht, muß im Falle eines Unfalles seine Personalien
angeben.
http://www.hildebrand-blume.de/skirecht_-_auch_fuer_snowboarder_und_rodler.php
Auch zum Download.
Aus dem Alltag einer Rechtsanwältin - von Sinn, Unsinn und Wahnsinn im Dienste der Justitia -
Sonntag, 6. Januar 2013
Dienstag, 25. Dezember 2012
Recht von A - Z
Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen berichten aus ihren Arbeitsschwerpunkten.
https://plus.google.com/u/0/communities/107997356945651620165?cfem=1
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Dienstag, 11. Dezember 2012
Verstoß gegen das Transparenzgebot - unwirksame Versicherungsbedingungen
Ich zeige Ihnen, wie Sie mehr aus Ihrer Versicherung holen.
| Fachliteratur |
Unwirksame Klausen in
Versicherungsbedingungen von Kapitallebensversicherungen und
Rentenversicherungen sowie beitragsfreien Versicherungen
Mit Urteil
vom 25. Juli 2012 hat der Bundesgerichtshof, Az. IV ZR 201/10, eine Reihe von Klauseln in
den Versicherungsbedingungen von Lebens- und Rentenversicherungen für unwirksam
erklärt.
Der
Bundesgerichtshof hat darin seine Rechtsprechung in den Entscheidungen vom 9.
Mai 2001, Az. IV ZR 121/00 und 138/99,
vom 12. Oktober 2005, Az. IV ZR 162/03 und 177/03 unter Berücksichtigung
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006, Az. 1 BvR
1317/96 weiter entwickelt.
Der BGH hat
in dieser Entscheidung das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichtes
Hamburg vom 27. Juli 2010, Az. 9 U
236/09 bestätigt.
Die
beanstandeten Klauseln werden z. B. u.a. auch von der Sparkassenversicherung, Fassung 12/2004 ( Allgemeinen Bedingungen für
die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung) verwendet.
Die vom Hanseatischen
Oberlandesgericht Hamburg beanstandeten Klauseln bei
Kapitallebensversicherungen mit Verbrauchern, Rentenversicherungen mit
Verbrauchern und fondsgebundenen Rentenversicherungen mit Verbrauchern
ergeben sich aus den Seiten 1-5 des Urteilsstenors.
Dienstag, 20. November 2012
Taubenplage und Mietminderung
Tauben im Miethaus stellen einen Mangel dar. Der Mangel berechtigt zur Mietminderung. Die Höhe der Mietminderung hängt vom Ausmaß der Beeinträchtigung ab:
Zum Beispiel:
- 10 Prozent - LG Berlin, Az. 64 S 84/95
- 35 Prozent - LG Freiburg, Az. 4 C 2113/96
Kot auf Fensterbänken oder Balkonen berechtigen ebenfalls, die Miete zu kürzen: AG
Hamburg, Az. 40 a C 2574/87.
Bei allergischen Reaktionen kommt auch ein Schmerzensgeld in Betracht: LG Freiburg, Az. 3 S 386/96.
Labels:
Mietminderung,
Mietrecht,
Taubenplage
Freitag, 16. November 2012
Münchner Bonus? - Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft München
Mein Mandant,
78 J. alt, wird am Taxistand in München bewußtlos geschlagen und wacht erst im Krankenhaus wieder auf. Die Platzwunde
in der Mitte seines Schädels wird mit 7 Stichen genäht. Zeugen halten den
Schläger fest, bis die Polizei eintrifft.
Die STA München ermittelt aufgrund der
Aussage des Täters bei der Polizei gegen das Opfer wegen
Körperverletzung. Präzisiert hat der Täter die angebliche Körperverletzung
nie.
Das Ermittlungsverfahren gegen das Opfer wird nach meinen
schriftlichen Ausführungen gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Namens des Opfers erstatte ich
Strafanzeige wegen Körperverletzung und falscher Verdächtigung gegen den
Schläger. Das Verfahren wegen Körperverletzung gegen den Schläger wird
zur Anklage zugelassen. Wegen der falschen Verdächtigung stellt die STA
das Verfahren nach § 152 Abs. 2 STPO ein.
Begründung:
"
Der Beschuldigte hat keine Angaben zulasten des Opfers im Rahmen einer
förmlichen Beschuldigten- oder Zeugenvernehmung gemacht, sondern
lediglich möglicherweise vor Ort auch den anderweit Verfolgten (sic. das Opfer) mit Körperverletzungshandlung ihm gegenüber belastet.
Dies lässt sich aber nicht mehr im Einzelnen feststellen. Jedenfalls ist
dem Beschuldigten nicht nachweisbar, dass er die Angaben wider besseren
Wissens gemacht hat."
unterzeichnet von einem Staatsanwaltschaft mit einem kriegerischen Namen als Gruppenleiter
Mein Mandant,
78 J. alt, wird am Taxistand in München bewußtlos geschlagen und wacht erst im Krankenhaus wieder auf. Die Platzwunde
in der Mitte seines Schädels wird mit 7 Stichen genäht. Zeugen halten den
Schläger fest, bis die Polizei eintrifft.
Die STA München ermittelt aufgrund der
Aussage des Täters bei der Polizei gegen das Opfer wegen
Körperverletzung. Präzisiert hat der Täter die angebliche Körperverletzung
nie.
Das Ermittlungsverfahren gegen das Opfer wird nach meinen
schriftlichen Ausführungen gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Namens des Opfers erstatte ich
Strafanzeige wegen Körperverletzung und falscher Verdächtigung gegen den
Schläger. Das Verfahren wegen Körperverletzung gegen den Schläger wird
zur Anklage zugelassen. Wegen der falschen Verdächtigung stellt die STA
das Verfahren nach § 152 Abs. 2 STPO ein.
Begründung:
" Der Beschuldigte hat keine Angaben zulasten des Opfers im Rahmen einer förmlichen Beschuldigten- oder Zeugenvernehmung gemacht, sondern lediglich möglicherweise vor Ort auch den anderweit Verfolgten (sic. das Opfer) mit Körperverletzungshandlung ihm gegenüber belastet. Dies lässt sich aber nicht mehr im Einzelnen feststellen. Jedenfalls ist dem Beschuldigten nicht nachweisbar, dass er die Angaben wider besseren Wissens gemacht hat."
unterzeichnet von einem Staatsanwaltschaft mit einem kriegerischen Namen als Gruppenleiter
Begründung:
" Der Beschuldigte hat keine Angaben zulasten des Opfers im Rahmen einer förmlichen Beschuldigten- oder Zeugenvernehmung gemacht, sondern lediglich möglicherweise vor Ort auch den anderweit Verfolgten (sic. das Opfer) mit Körperverletzungshandlung ihm gegenüber belastet. Dies lässt sich aber nicht mehr im Einzelnen feststellen. Jedenfalls ist dem Beschuldigten nicht nachweisbar, dass er die Angaben wider besseren Wissens gemacht hat."
unterzeichnet von einem Staatsanwaltschaft mit einem kriegerischen Namen als Gruppenleiter
Donnerstag, 8. November 2012
Kreditbearbeitungsgebühren
Mehrere Oberlandesgerichte quer durch die Republik haben entschieden, daß Kreditbearbeitungsgebühren der Banken unzulässig sind. Die Amts- und Landgerichte folgen dieser Rechtsprechung. Nur bei den Banken werden diese Entscheidungen nicht zur Kenntnis genommen.
Also bleibt den Bankkunden nur übrig, den Erstattungsanspruch gegen die Geldinstitute einzuklagen. Für Vorgänge aus 2009 tritt zum 31.12.2012 Verjährung ein.
Eine Entscheidung des BGH liegt noch nicht vor.
Wie man dem Mandanten nicht hilft!
Wie eine Anwaltskanzlei ihre Mandantschaft im Regen stehen lässt oder ein Stück aus dem Tollhaus
Eine Dienstleisterin macht Forderungen gegen eine GmbH & Co KG geltend.
Zu Grunde liegt eine Dienstleistung aus dem Frühsommer. Die Dienstleisterin hat eine Rechnung erstellt, die sie an eine falsche Firma adressierte. Darin macht sie Auslagen geltend, ohne diese näher zu erläutern. Der Mehrwertsteuerausweis fehlt. Auch der Hinweis auf eine eventuelle Kleinunternehmerschaft nach dem Umsatzsteuergesetz ist nicht vorhanden. Sieht man sich auf der Webseite der Dame um, findet sich eine Vielzahl von Referenzen, weswegen von einer Kleinunternehmereigenschaft auch nicht auszugehen ist.
Seit dem Sommer mahnt die Dienstleisterin nun die Auslagen an, ohne die Rechnung zu korrigieren. Weitere Forderungen macht sie geltend, für die noch nicht einmal eine Rechnung vorliegt. Die Hinweise der Buchhaltung meiner Mandantschaft werden ignoriert. Der eingeschaltete Anwalt der Gegenseite erhält telefonisch die gleichen Hinweise. Drei Wochen vergehen. Die Buchhaltung meiner Mandantschaft nimmt Ende August erneut telefonisch Kontakt mit dem Anwaltsbüro auf. Dabei wird zugesagt, dass die Rechnungen und die Erläuterungen dazu in der "kommenden Woche" eintreffen werden. Nichts dergleichen geschieht. Stattdessen beantragt dieses Anwaltsbüro am 25. Oktober 2012 einen Mahnbescheid gegen die GmbH & Co. KG.
Inhalt:
Ohne Rechnungen / ordnungsgemäße Rechnungen sind die Forderungen nicht fällig. Meine Mandantschaft hat Anspruch auf formal und inhaltliche richtige, prüffähige Rechnungen. Solange diese nicht vorgelegt werden, sind die Forderungen der Gegenseite nicht fällig und nicht durchsetzbar.
Die Anwaltskanzlei der Dienstleisterin versäumt also seit drei Monaten, ihre Auftraggeberin darüber zu belehren, dass die Rechnungen nachgebessert bzw. erstmals erstellt werden müssen.
Ich habe heute einen entsprechenden Brief an die Kollegen geschickt. Ich bin gespannt, ob eine Reaktion erfolgt oder ob der Vorgang wirklich vor dem Gericht ausgetragen werden muss.
Eine Dienstleisterin macht Forderungen gegen eine GmbH & Co KG geltend.
Zu Grunde liegt eine Dienstleistung aus dem Frühsommer. Die Dienstleisterin hat eine Rechnung erstellt, die sie an eine falsche Firma adressierte. Darin macht sie Auslagen geltend, ohne diese näher zu erläutern. Der Mehrwertsteuerausweis fehlt. Auch der Hinweis auf eine eventuelle Kleinunternehmerschaft nach dem Umsatzsteuergesetz ist nicht vorhanden. Sieht man sich auf der Webseite der Dame um, findet sich eine Vielzahl von Referenzen, weswegen von einer Kleinunternehmereigenschaft auch nicht auszugehen ist.
Seit dem Sommer mahnt die Dienstleisterin nun die Auslagen an, ohne die Rechnung zu korrigieren. Weitere Forderungen macht sie geltend, für die noch nicht einmal eine Rechnung vorliegt. Die Hinweise der Buchhaltung meiner Mandantschaft werden ignoriert. Der eingeschaltete Anwalt der Gegenseite erhält telefonisch die gleichen Hinweise. Drei Wochen vergehen. Die Buchhaltung meiner Mandantschaft nimmt Ende August erneut telefonisch Kontakt mit dem Anwaltsbüro auf. Dabei wird zugesagt, dass die Rechnungen und die Erläuterungen dazu in der "kommenden Woche" eintreffen werden. Nichts dergleichen geschieht. Stattdessen beantragt dieses Anwaltsbüro am 25. Oktober 2012 einen Mahnbescheid gegen die GmbH & Co. KG.
Inhalt:
- Die Rechnung, die falsch adressiert wurde, mit Mehrwertsteuer, obwohl die ein Mehrwertsteuer bisher weder berechnet noch ausgewiesen ist.
- Eine weitere Rechnung, die bis heute nicht übersandt wurde.
- Ein Betrag von 1.000 Euro, von dem noch nicht einmal behauptet wird, dass er jemals berechnet wurde.
- Daneben möchte man 50 Euro für Telefonkosten, Verzugszinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten.
Ohne Rechnungen / ordnungsgemäße Rechnungen sind die Forderungen nicht fällig. Meine Mandantschaft hat Anspruch auf formal und inhaltliche richtige, prüffähige Rechnungen. Solange diese nicht vorgelegt werden, sind die Forderungen der Gegenseite nicht fällig und nicht durchsetzbar.
Die Anwaltskanzlei der Dienstleisterin versäumt also seit drei Monaten, ihre Auftraggeberin darüber zu belehren, dass die Rechnungen nachgebessert bzw. erstmals erstellt werden müssen.
Ich habe heute einen entsprechenden Brief an die Kollegen geschickt. Ich bin gespannt, ob eine Reaktion erfolgt oder ob der Vorgang wirklich vor dem Gericht ausgetragen werden muss.
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