Sonntag, 6. Januar 2013

Alle Jahre wieder - FIS-Regeln


1. Rücksicht nehmen: Jeder Skifahrer muß sich so verhalten, dass kein anderer gefährdet oder geschädigt wird.

2. Geschwindigkeit und Fahrweise anpassen: Es ist auf Sicht zu fahren.    
Geschwindigkeit und Fahrweise sind dem Können und dem Gelände-, den Schnee-, und Witterungsverhältnissen und der Verkehrsdichte anzupassen.

3. Wahl der Fahrspur: Der von hinten kommende Skifahrer muß seine Fahrspur so wählen, dass er den vor ihm fahrenden  Fahrer nicht gefährdet.

4. Überholen: Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder links, aber nur mit einem Abstand , der dem überholten Skifahrer für alle seine Bewegungen genügend Platz lässt.

5. Einfahren und Anfahren: Jeder Skifahrer, der in eine Abfahrt einfährt oder nach einem Halt wieder anfahren will, muß sich nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann.

6. Anhalten: Jeder Skifahrer muß es vermeiden, sich ohne Not  an engen oder unübersichtlichen Stellen einer Abfahrt  aufzuhalten. Ein gestürzter Skifahrer muß eine solche Stelle so schnell wie möglich räumen.

7. Aufstieg, Abstieg: Beim Auf- und Absteigen zu Fuß ist der Rand der Abfahrt zu benutzen.

8. Beachten der Zeichen: Jeder Skifahrer muß die Markierung und die Signale beachten.

9. Hilfeleistung: Bei Unfällen ist jeder Skifahrer zur Hilfeleistung verpflichtet.

10. Ausweispflicht: Jeder Skifahrer, ob Zeuge oder Beteiligter, ob verantwortlich oder nicht, muß im Falle eines Unfalles seine Personalien angeben.


http://www.hildebrand-blume.de/skirecht_-_auch_fuer_snowboarder_und_rodler.php

Auch zum Download.

Dienstag, 25. Dezember 2012

Recht von A - Z

Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen berichten aus ihren Arbeitsschwerpunkten.



https://plus.google.com/u/0/communities/107997356945651620165?cfem=1


Dienstag, 11. Dezember 2012

Verstoß gegen das Transparenzgebot - unwirksame Versicherungsbedingungen



Ich zeige Ihnen, wie Sie mehr aus Ihrer Versicherung holen.

Fachliteratur

Unwirksame Klausen in Versicherungsbedingungen von Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen sowie beitragsfreien Versicherungen

Mit Urteil vom 25. Ju­li 2012  hat der Bundesgerichtshof, Az.  IV ZR 201/10, eine Rei­he von Klauseln in den Versicherungsbedingungen von Lebens- und Rentenversicherungen für unwirksam erklärt.


Der Bundesgerichtshof hat darin seine Rechtsprechung in den Entscheidungen vom 9. Mai 2001, Az. IV ZR 121/00 und 138/99,  vom 12. Oktober 2005, Az. IV ZR 162/03 und 177/03 unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006, Az. 1 BvR 1317/96 weiter entwickelt.

Der BGH hat in die­ser Entscheidung das Ur­teil des Han­se­a­ti­schen Oberlandesgerichtes Hamburg vom 27. Ju­li 2010, Az.  9 U 236/09 be­stä­tigt.

In seiner Entscheidung hatte das Han­se­a­ti­sche Oberlandesgericht Ham­burg diverse Klauseln in Versicherungsbedingungen zur Kapitallebensversicherung, fonds­ge­bun­de­nen Rentenversicherungen und bei­trags­frei­en Ver­si­che­run­gen wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot und un­an­ge­mes­se­ner Benachteiligung des Kunden für unwirksam erklärt. Die Ent­schei­dung erging gegen den Deutschen Ring.

Die beanstandeten Klauseln werden z. B. u.a. auch von der Sparkassenversicherung, Fassung 12/2004 ( Allgemeinen Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung)  verwendet.

Die vom Han­se­a­ti­schen Oberlandesgericht Hamburg beanstandeten Klauseln bei Kapitallebensversicherungen mit Ver­brau­chern, Ren­ten­ver­si­che­run­gen mit Verbrauchern und fonds­ge­bun­de­nen Rentenversicherungen mit Verbrauchern ergeben sich aus den Seiten 1-5 des Urteilsstenors.


Dienstag, 20. November 2012

Taubenplage und Mietminderung




Tauben im Miethaus stellen einen Mangel dar. Der Mangel berechtigt zur Mietminderung. Die Höhe der Mietminderung hängt vom Ausmaß der Beeinträchtigung ab:

Zum Beispiel:
  1. 10 Prozent - LG Berlin, Az. 64 S 84/95
  2. 35 Prozent - LG Freiburg, Az. 4 C 2113/96
Kot auf Fensterbänken oder Balkonen  berechtigen ebenfalls, die Miete zu kürzen: AG Hamburg, Az. 40 a C 2574/87.

Bei allergischen Reaktionen kommt  auch ein Schmerzensgeld in Betracht: LG  Freiburg, Az. 3 S 386/96. 

Freitag, 16. November 2012

Münchner Bonus? - Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft München


Mein Mandant, 78 J. alt, wird am Taxistand in München bewußtlos geschlagen und wacht erst im Krankenhaus wieder auf. Die Platzwunde in der Mitte seines Schädels wird mit 7 Stichen genäht. Zeugen halten den Schläger fest, bis die Polizei eintrifft. 
Die STA München ermittelt aufgrund der Aussage des Täters bei der Polizei gegen das Opfer wegen Körperverletzung. Präzisiert hat der Täter die angebliche Körperverletzung nie. 
Das Ermittlungsverfahren gegen das Opfer wird nach meinen schriftlichen Ausführungen gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. 
Namens des Opfers erstatte ich Strafanzeige wegen Körperverletzung und falscher Verdächtigung gegen den Schläger. Das Verfahren wegen Körperverletzung gegen den Schläger wird zur Anklage zugelassen. Wegen der falschen Verdächtigung stellt die STA das Verfahren nach § 152 Abs. 2 STPO ein.

Begründung:


" Der Beschuldigte hat keine Angaben zulasten des Opfers im Rahmen einer förmlichen Beschuldigten- oder Zeugenvernehmung gemacht, sondern
lediglich möglicherweise vor Ort auch den anderweit Verfolgten (sic. das Opfer) mit Körperverletzungshandlung ihm gegenüber belastet. Dies lässt sich aber nicht mehr im Einzelnen feststellen. Jedenfalls ist dem Beschuldigten nicht nachweisbar, dass er die Angaben wider besseren Wissens gemacht hat."

unterzeichnet von einem Staatsanwaltschaft mit einem kriegerischen Namen als Gruppenleiter

Donnerstag, 8. November 2012

Kreditbearbeitungsgebühren



Mehrere Oberlandesgerichte quer durch die Republik haben entschieden, daß Kreditbearbeitungsgebühren der Banken unzulässig sind. Die Amts- und Landgerichte folgen dieser Rechtsprechung. Nur bei den Banken werden diese Entscheidungen nicht zur Kenntnis genommen.
Also bleibt den Bankkunden nur übrig, den Erstattungsanspruch gegen die Geldinstitute einzuklagen. Für Vorgänge aus 2009 tritt zum 31.12.2012 Verjährung ein.

Eine Entscheidung des BGH liegt noch nicht vor.

Wie man dem Mandanten nicht hilft!

Wie eine Anwaltskanzlei ihre Mandantschaft im Regen stehen lässt oder ein Stück aus dem Tollhaus

Eine Dienstleisterin macht Forderungen gegen eine GmbH & Co KG geltend.

Zu Grunde liegt eine Dienstleistung aus dem Frühsommer. Die Dienstleisterin hat eine Rechnung erstellt, die sie an eine falsche Firma adressierte. Darin macht sie Auslagen geltend, ohne diese näher zu erläutern. Der Mehrwertsteuerausweis fehlt. Auch der Hinweis auf eine eventuelle Kleinunternehmerschaft nach dem Umsatzsteuergesetz ist nicht vorhanden. Sieht man sich auf der Webseite der Dame um, findet sich eine Vielzahl von Referenzen, weswegen von einer Kleinunternehmereigenschaft auch nicht auszugehen ist.

Seit dem Sommer mahnt die Dienstleisterin nun die Auslagen an, ohne die Rechnung zu korrigieren. Weitere Forderungen macht sie geltend, für die noch nicht einmal eine Rechnung vorliegt. Die Hinweise der Buchhaltung meiner Mandantschaft werden ignoriert. Der eingeschaltete Anwalt der Gegenseite erhält telefonisch die gleichen Hinweise. Drei Wochen vergehen. Die Buchhaltung meiner Mandantschaft nimmt Ende August erneut telefonisch Kontakt mit dem Anwaltsbüro auf. Dabei wird zugesagt, dass die Rechnungen und die Erläuterungen dazu in der "kommenden Woche" eintreffen werden. Nichts dergleichen geschieht. Stattdessen beantragt dieses Anwaltsbüro am 25. Oktober 2012 einen Mahnbescheid gegen die GmbH & Co. KG.

Inhalt:
  • Die Rechnung, die falsch adressiert wurde, mit Mehrwertsteuer, obwohl die ein Mehrwertsteuer bisher weder berechnet noch ausgewiesen ist.
  • Eine weitere Rechnung, die bis heute nicht übersandt wurde.
  • Ein Betrag von 1.000 Euro, von dem noch nicht einmal behauptet wird, dass er jemals berechnet wurde.
  • Daneben möchte man 50 Euro für Telefonkosten, Verzugszinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten.

Ohne Rechnungen / ordnungsgemäße Rechnungen sind die Forderungen nicht fällig. Meine Mandantschaft hat Anspruch auf formal und inhaltliche richtige, prüffähige Rechnungen. Solange diese nicht vorgelegt werden, sind die Forderungen der Gegenseite nicht fällig und nicht durchsetzbar.

Die Anwaltskanzlei der Dienstleisterin versäumt also seit drei Monaten, ihre  Auftraggeberin darüber zu belehren, dass die Rechnungen nachgebessert bzw. erstmals erstellt werden müssen.
Ich habe heute einen entsprechenden Brief an die Kollegen geschickt. Ich bin gespannt, ob eine Reaktion erfolgt oder ob der Vorgang wirklich vor dem Gericht ausgetragen werden muss.