Donnerstag, 24. Oktober 2013

Kein Anwalt will das Mandat übernehmen!



Gegner  beantragt Fristverlängerung:

Begründung:

„Mehrere Versuche  mich in dieser Klage anwaltlich vertreten zu lassen, sind gescheitert. Keiner der angesprochenen Rechtsanwälte war bereit, in einem solchen Verfahren gegen einen Kollegen das Mandat zu übernehmen.
Ich sehe daher keine andere Möglichkeit als die Klageerwiderung in eigener Leistung zu erbringen.
Der Sachverhalt ist, aus meiner Sicht, eindeutig, aber nicht von geringem Umfang, was die Darstellung betrifft….“.

Vermutung: Die Darstellung wird mindestens den Umfang eines dicken Leitz-Ordners haben. 

Top 1 im Ranking  

Montag, 9. September 2013

Rechtsanwälte und Social-Media-Marketing


Rechtsanwälte und Social-Media-Marketing  - warum sich Fortbildung lohnt

Fortbildung gehört bei Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen zum Pflichtprogramm. Dazu gehört auch das Thema Social Media speziell für Rechtsanwälte, also in eigener Sache.
Aus diesem Grunde besuchte ich am 4. September 2013 die Social Media Kanzlei Konferenz (SMKK 13) in Köln. 

Von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr boten hochkarätige Experten und Expertinnen in ihren Vorträgen rund 120 Teilnehmern (m. / w.) hochwertiges Fach- und Insiderwissen. Selbst international arbeitende Kanzleien hatten MitarbeiterInnen abgeordnet.

Von Professor Dr. Marion Halfmann, die an der Universität Rhein-Waal in Kleve tätig ist, erfuhren wir aus einer von ihr betreuten Studie, dass Rechtsanwälte / Rechtsanwältinnen von der Bevölkerung grundsätzlich positiv und als hilfreich wahrgenommen werden. Einige Angaben der auf der Straße befragten Passanten -  Rechtsanwälte sind Großverdiener, Anzug- und Schlipsträger, ein bißchen langweilig - sorgten für Heiterkeit.
Bei der Bevölkerung besteht nach dieser Studie allerdings  ein Informationsdefizit,  das über verschiedene Kommunikationswege abgebaut werden kann. Neben der klassischen Werbung gehören dazu heute auch die Wege, die das Internet und Social Media bieten.
Das Thema des Vortrages waren die Erwartungen der Mandanten an die Kanzleiwebseite. Die Kanzleiwebseite ist vor, während und nach der Mandatserteilung für Mandanten und potentielle Mandanten von Bedeutung. Der Mandant erwartet Informationen über die Kanzlei, die Rechtsanwältin / den Rechtsanwalt, den Verfahrensablauf, Neuigkeiten, aber auch Originelles und Amüsantes.  Bezogen auf die einzelnen Phasen der Information, Mandatsanbahnung, Auftragserteilung, Mandatsbearbeitung, in denen der Mandant die Kanzleiwebseite besucht, wurden Tipps gegeben, wie sich die Erwartungen der Mandantschaft erfüllen lassen. 

Herr Tembrink , der sich mit dem Marketing für Rechtsanwälte bei You-Tube befasst, führte in das Video-Marketing ein. Hierbei erfuhren die TeilnehmerInnen, warum Video-Marketing für Rechtsanwaltskanzleien wichtig sein kann, welche Fehler dabei gemacht werden können und wie diese zu vermeiden sind.  Die meisten Benutzer bei You-Tube sind übrigens älter als 45 Jahre.

Rechtsanwalt Michael Friedmann, Gründer von mehreren Plattformen für Online-Rechtsberatung, sorgte mit der  provokanten  Aussage, "99 % der Anwälte haben keinen Erfolg mit Facebook" für Irritation, seine Begründung für Heiterkeit.
Einer der Gründe ist, so Friedmann, dass Anwälte Facebook einfach nicht verstehen. Für die rund 120 Teilnehmer gilt dies in Zukunft nicht mehr!

Frau Ilona Cosack, Inhaberin der ABC Anwaltsberatung Cosack gab Tipps zur Darstellung bei Xing:  wie man dort sein Teilnehmerprofil ausfüllt und  welche Möglichkeiten der Kontaktsuche und Kontaktpflege das Business Netzwerk bietet.
Zur Verdeutlichung gab es Hinweise auf gute und weniger gute Xing-Profile. Dort nur einen Account zu haben, genügt jedenfalls nicht mehr.

Mittwoch, 7. August 2013

Unberechtigte Bankgebühren



Obwohl die höchstrichterliche Rechtsprechung seit Jahrzehnten immer wieder Gebührenklauseln  für einzelne Dienstleistungen in den AGB von Sparkassen, Volksbanken und Großbanken  aus den unterschiedlichsten Gründen für unwirksam erklärt hat, werden diese Gebühren hartnäckig immer wieder den Bankkunden in Rechnung gestellt.
Die Geldinstitute vertrauen darauf, dass der Kunde das nicht bemerkt oder sich nicht wehrt.

Unwirksam sind z.B.:

Bearbeitungsgebühren
bei Verbraucherkrediten;

Gebühren für nicht eingelösten Lastschriften oder geplatzte Schecks
sind unzulässig.  Gebühren für nicht ausgeführte Überweisungen oder Daueraufträge dürfen ebenfalls  nicht verlangt werden. Seit geraumer Zeit haben die Banken diese Gebühren umbenannt und stellen dem Kunden nun dafür Beträge als Schadensersatz in Rechnung. Das ist unzulässig.

Banken dürfen keine Treuhandgebühren
bei der Ablösung von Krediten verlangen.

Besondere Gebühren bei Kontopfändungen
dürfen ebenfalls nicht dem Konto  belastet werden.

Auch beim Ändern von Freistellungsaufträgen oder beim Ablösen von Konten
dürfen keine Gebühren verlangt werden.

Bei der Ablösung oder Umschuldung von Baukrediten dürfen keine Gebühren belastet werden. Zulässig sind im gewissen Rahmen Vorfälligkeitsentschädigungen, also Schadensersatz für entgangene Zinsen, wenn ein Kredit vorzeitig zurückgezahlt hat.  Aber nicht jede in Rechnung gestellte Vorfälligkeitsentschädigung ist der Höhe nach korrekt und zulässig.

Zu beachten ist auch, dass neben den unzulässigen Gebühren häufig auch die Zinsberechnung innerhalb des Kontokorrentrahmens oder geduldeten Überziehungen falsch ist. Es sollte daher darauf gedrängt werden, dass auch die Zinsberechnungen neu vorgenommen werden.

Im laufenden Kontokorrentkonto tritt die Verjährung erst bei Beendigung des Kontos ein. Die monatlichen Salden in den Kontoauszügen haben entgegen häufig vertretener Meinung der Banken nicht die Wirkung eines stillschweigenden Anerkenntnisses.

Eigene Briefe an die Bank werden häufig nichts nützen. Möglichkeiten, sein Recht weiterzuverfolgen sind Beschwerden an den jeweils zuständigen Ombudsmann, die Verbraucherzentralen und selbstverständlich auch die Anwaltschaft.



Mittwoch, 31. Juli 2013

Kein Anspruch auf Beteiligung am Erbe der Geschwister untereinander



Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist es jedem Menschen freigestellt, über sein Vermögen zu Lebzeiten wie auch nach seinem Tod beliebig zu verfügen. Aus diesem Grunde gibt es neben der gesetzlichen Erbfolge auch die gewillkürte Erbeinsetzung in Form von Testamenten oder dem Abschluss von Erbverträgen.

Aus Gründen der familiären Bindungen hat der Gesetzgeber bestimmten Personen ein Pflichtteilsrecht eingeräumt. Geschwister gehören nicht zu dieser Personengruppe.

In einem aktuellen Mandat war der verwitwete Erblasser ohne Kinder verstorben.  Er errichtete ein Testament, in dem er eine Familie zu Alleinerben einsetzte, mit denen er jahrzehntelang befreundet gewesen war und die sich in den letzten Jahren sehr um ihn gekümmert hatten.

Die Schwester des Verstorbenen versucht nun über einen Rechtsanwalt gleichwohl vermeintliche Erbansprüche durchzusetzen. Dem Antrag meiner Mandanten auf Erteilung eines Erbscheins wurde mit merkwürdigen Argumenten entgegengetreten. Aus dem Auseinanderfallen vom Ort der Errichtung des Testaments einerseits und dem Ort des Wohnsitzes andererseits versuchte man die Unwirksamkeit zu begründen, was absoluter Unsinn ist.

Außerdem unterstellte man einem der testamentarischen Erben unlautere Einflussnahme . Die Gegenseite unterbreitete den Vorschlag, das Barvermögen der Schwester zu übereignen und übrige Vermögen den Testamentserben.  Für den Fall, das dem "Vorschlag" nicht Folge geleistet werden würde, drohte man sogar an, sich beim ehemaligen Arbeitgeber eines meiner Mandanten, einer Bank, zu beschweren.

Ich sehe in diesem "Vorschlag" den Versuch einer Erpressung! Dies habe ich der Gegenseite auch schriftlich mitgeteilt.

In einem neuen Schreiben wird nun das angeblich innige Verhältnis zwischen der Schwester einerseits und dem Verstorbenen andererseits beschworen und argumentiert, die Moral gebiete eine Beteiligung der Schwester am Nachlass.

Setzt man die in mehreren Schriftstücken  der Gegenseite enthaltenen Informationen jedoch zusammen, steht schon aufgrund der Einlassung des Anwalts der Schwester fest, dass mindestens die letzten 20 Jahre zwischen den Geschwistern kein Kontakt bestanden hat und somit keineswegs von einem innigen Verhältnis ausgegangen werden kann.

Die Enttäuschung der Schwester mag menschlich nachvollziehbar sein. Sie wird sich aber damit abfinden müssen, dass dem Willen des Erblassers Rechnung zu tragen ist, der sich ganz bewusst gegen eine Beteiligung seiner Schwester an seinem Nachlass entschieden hatte.  Die Gründe für diese Entscheidung werden rechtlich nicht hinterfragt. Es ist auch irrelevant, ob ein inniges Geschwisterverhältnis bestanden hatte oder nicht und wer ein eventuelles Zerwürfnis zwischen Geschwistern zu verantworten hatte.

Geschwister haben keinen Anspruch, nach dem Tod eines Bruders oder einer Schwester am Nachteil ganz oder teilweise beteiligt zu werden.

Der im Testament zum Ausdruck gebrachte Wille des Verstorbenen ist zu beachten und meines Erachtens gebietet es auch die Moral, dass die Schwester sich mit dieser Entscheidung abfindet!

Mittwoch, 26. Juni 2013

Elektrofahrrad - was ist zu beachten

Elektro-Fahrräder gibt es in unterschiedlichen Ausstattungen. Danach richtet sich auch, ob ein Führerschein benötigt wird und welcher Versicherungsschutz erforderlich ist.

Das Pedelec gilt als normales Fahrrad, ist aber mit einem Motor zur Unterstützung ausgestattet.  Der Motor lässt sich nur in Betrieb nehmen, wenn der Radfahrer auch die Pedalen benutzt. Der Motor lässt sich über einen Schalter am Lenker dazu schalten.  Die Höchstgeschwindigkeit liegt bei 25  km/h. Das Pedelec benötigt keine Zulassung und darf auf Radwegen gefahren werden. Ein Führerschein ist nicht erforderlich. Eine Helmpflicht besteht ebenfalls nicht.
Versichert ist  das Fahrrad in der privaten Haftpflichtversicherung, die unbedingt abgeschlossen werden sollte.

Ein Pedelec mit Anfahrhilfe und ein Speed-Pedelec setzen den Motor schon beim Anfahren, also ohne gleichzeitiges Treten ein. Sie unterscheiden sich in der erreichbaren Höchstgeschwindigkeit (25 km/h oder 45 km/h). Für beide ist mindestens der Mofaführerschein oder der Autoführerschein erforderlich.

Für das sog. Speed-Pedelec ist eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen.  Ob ein Helm getragen werden muss, ist noch nicht geklärt.

Der Eigentümer  eines Pedelec mit Anfahrhilfe  sollte dafür sorgen, dass es in der privaten Haftpflichtversicherung mitversichert ist. Helmpflicht besteht nicht.

Bei E-Bikes, die auch nur mit Motorkraft einsatzfähig sind, also nicht zwingend zusätzlich die Pedalen betätigt werden müssen, besteht Versicherungszwang durch Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung. Benötigt wird außerdem mindestens ein Mofaführerschein. Sie dürfen nur mit Helm gefahren werden.

Alles klar?  Zu Risiken und Nebenwirkungen befragen Sie Ihre Rechtsanwältin.

Dienstag, 25. Juni 2013

Nicht zu glauben? Doch - auch Schulden werden vererbt!

So mancher ist sehr erstaunt, wenn er feststellt, daß er Schulden und nur Schulden geerbt hat.

Was man dagegen tun kann und in welcher Frist, erfahren sie hier:

http://erbrecht21.blogspot.de/2013/06/uberraschungen-beim-erben.html

Mittwoch, 12. Juni 2013

Schwarze Schafe unter den Partner- und Freundschaftsvermittlungen



Unseriöse Freundschaftsvermittlungen nutzen die Einsamkeit von Menschen jeden Alters schamlos aus!

Viele Menschen fühlen sich einsam, weil sie einen Partner noch nicht gefunden oder aber wieder verloren haben. Partnervermittlungs-Agenturen bieten in Zeitungen oder über Internet-Portale  ihre Hilfe an.
Was meistens verschwiegen wird, ist die Tatsache, dass dadurch erhebliche Kosten entstehen.
Ein besonders perfides Modell sind Kleinanzeigen, in denen unter Angabe des Berufes oder des Vornamens vorgespiegelt wird, dass darin ein einsamer Herr oder eine einsame Dame einen Partner  / eine Partnerin sucht.
Die Kontaktaufnahme ist nur telefonisch, fast rund um die Uhr  auch am Samstag und Sonntag, über eine Partnervermittlungs-Agentur möglich. Wer dort anruft, erfährt, ein persönliches Treffen  zwischen der Partnervermittlungs- gentur und dem Anrufer sei unumgänglich, weil man sich als Agentur ein persönliches Bild vom Anrufer machen müsse. Er müsse auch Kunde der  Vermittlungs- Agentur werden.
Der Anrufer, der wegen einer ganz bestimmten Annonce angerufen hat, erklärt sich demzufolge bereit, sich mit einem  Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin der Partnervermittlungs-Agentur zu treffen. Dabei werden ausführliche Informationen zur Erstellung eines Profils des Interessenten aufgenommen und auch ein Vertrag  zur Unterschrift vorgelegt.
Gegenstand dieses Partnervermittlungsvertrages ist in der Regel eine mehrmonatige Vertragslaufzeit,  für die sich der Partner Suchende zur Zahlung eines hohen vierstelligen Betrages verpflichtet. Die Gegenleistung der Partner- oder Freundschaftsvermittlungs-Agentur bleibt schwammig.  Auf gesetzliche Rechte des Verbrauchers wird nicht hingewiesen.
Immer aber hat  der angebliche Mitarbeiter der Agentur, der vermutlich auf Provisionsbasis arbeitet, ein Kartenlesegerät gleich dabei, um den Vertragspreis des Neukunden gleich von dessen Konto abzubuchen.
Wer dann darauf hofft, dass sich die Krankenschwester, der verwitwete Arzt oder die bildhübsche Witwe, die man unbedingt kennen lernen wollte, persönlich meldet, wird sein blaues Wunder erleben.

Entweder haben diese Damen und Herren ganz  überraschend kurzfristig einen Partner gefunden oder ihr Vermittlungsgesuch  zurückgezogen.
Der Partnersuchende bekommt stattdessen einen Kontakt benannt, der  mit dem Wunschpartner aus der Annonce wenig bis gar nichts gemeinsam hat. Leider haben die realen Menschen, die einem vorgeschlagen werden, meistens auch  wenig mit den eigenen Interessen des Partnersuchenden gemeinsam.

Der Versuch, sich aus dem Vertrag zu befreien, wird entweder ganz ignoriert oder zu absolut inakzeptablen Bedingungen angeboten.
Wer in solch eine Falle hinein getappt ist, sollte sich wehren. Einsamkeit ist keine Schande und Scham deswegen absolut unangebracht. Ohne eine anwaltliche  Unterstützung sollten Sie dies allerdings nicht versuchen.
Die Anzahl der unseriösen Angebote diverser  Partnerschafts-  und Freundschaftsvermittlungs-Agenturen steigt in einem  Maße, dass man nicht von bedauerlichen Einzelfällen ausgehen kann, sondern  Verdacht auf betrügerisches Verhalten besteht.

Auffällig ist, dass bestimmte Firmen bundesweit in ländlichen Gebieten in Lokalzeitungen und Anzeigenblättern  inserieren, auch im nordbadischen Raum. Vermutlich geht man davon aus, dass sich die ländliche Bevölkerung leichter über den Tisch  ziehen lässt.

Ich helfe Ihnen dabei, Ihr Geld wieder zu holen.