Der Bundesgerichtshof hat im Oktober 2014 entschieden, dass Kreditbearbeitungsgebühren für Verbraucherkredite noch zurückgefordert werden können und die Verjährungsfrist für die Jahre 2005-2011 zum Jahresende 2014 abläuft.
Existenzgründer, welche ein Darlehen bis zur 75.000 € zur Existenzgründung aufgenommen haben, werden als Verbraucher behandelt.
Für
private Darlehen von Unternehmern gilt ebenfalls, dass sie die
Kreditbearbeitungsgebühren zurückverlangen können. Es kommt auf den
Verwendungszweck des Darlehens an.
Es stellt sich nun die Frage, was mit Kreditbearbeitungsgebühren in Darlehensverträgen von Unternehmern, Freiberuflern und Selbstständigen für deren beruflichen Zwecke geschieht. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung steht noch aus.
Schon
unter der Geltung des Gesetzes über die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen konnten sich Unternehmer über die Generalklausel
auf den Schutz des Gesetzes berufen, wenn auch teilweise nicht im selben
Umfang wie Verbraucher.
Zur aktuellen Rechtslage steht fest, dass
Allgemeine Geschäftsbedingungen und Verträge, die den Charakter von
Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben, gemäß § 307 BGB unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen.
Von
einer unangemessenen Benachteiligung ist auszugehen, wenn eine
Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung
nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechte und Pflichten, die sich
aus der Natur des Vertrages ergeben, so wesentlich einschränkt, dass der
Vertragszweck gefährdet ist.
Der Bundesgerichtshof hat in einer Vielzahl von Urteilen entschieden, dass Handlungen von Banken, welche die Kreditinstitute in ihrem eigenen Interesse vornehmen, nicht zu vergüten sind (BGH in NJW 2011, S. 2640).
Beispiele
sind Verwaltungskosten von Darlehenskonten, Kosten für Pfändungsschutzkonten, Entgelte bei Kontopfändungen, Benachrichtigungen bei
Lastschriftrückgaben und ähnlichem.
Die Gewährung von Darlehen
gehört zum Geschäftsmodell von Banken, die über die Zinsen Einnahmen und
Gewinne erwirtschaften wollen. Mit der Bearbeitung
eines Darlehensantrages ist die Bank also ausschließlich im eigenen
Interesse tätig. Sie erbringt damit keine Dienstleistung für den
Darlehensnehmer. Ohne Dienstleistung existiert aber keine Pflicht des Darlehensnehmers zur Bezahlung.
Bearbeitungsentgelte für solche Tätigkeiten halten der Inhaltskontrolle somit nicht stand.
Das Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 15. November 2013, Az. 18 C 3194/13 und das Amtsgericht Hamburg,
Urteil vom 8. November 2013, Az. 4 C 387/12 haben bereits Unternehmen
den Ersatz von Bearbeitungsgebühren für gewerbliche Kredite
zugesprochen.
Angesichts der drohenden Verjährung zum Jahresende 2014 ist höchste Eile geboten, wenn Bearbeitungsgebühren für die Jahre 2005-2011 einschließlich noch zurückgefordert werden sollen.
Ein
einfaches Schreiben an die Bank unterbricht die Verjährung nicht. Wenn
die Banken nicht einlenken, wovon auszugehen ist, müssen vor dem
Jahreswechsel noch verjährungsunter-brechende Maßnahmen eingeleitet werden.
Unternehmer müssen also jetzt sofort tätig werden! Um keine Zeit zu verschenken, sollte sofort professionelle Hilfe in Anspruch genommen werden.
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