Die gegnerische Kfz-Haftpflichtvesicherung muß nun doch für 65 Tage Nutzungsausfall zahlen. Leider bedurfte es dazu erst eines gerichtlichen Urteils. Es wäre ja noch schöner, wenn Versicherungen die Zeiten ihrer Untätigkeit dem Geschädigten aufbürden dürften.
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