Montag, 27. Dezember 2010

Räum- und Streupflicht bei Eis und Schnee

Wohl alle Gemeinden haben per Satzung die Pflicht, die Bürgersteige vor den Grundstücken von Eis und Schnee zu befreien, den Eigentümern auferlegt. In den meisten Mietverträgen ist diese Pflicht auf die Mieter delegiert worden. Das kann wirksam auch in Formularverträgen und Hausordnungen geschehen. Zu räumen ist in der Regel zwischen 7.00 Uhr und 22.00 Uhr, bei Bedarf auch mehrmals am Tag. Wer dies nicht tun kann, weil er berufstätig ist, muß anderweit dafür Sorge tragen. Beim Hauseigentümer bleibt aber die Pflicht, zu kontrollieren, ob der Mieter der Räum- und Streupflicht nachkommt.

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