Donnerstag, 22. Mai 2014

Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten sind unwirksam



In der Ausgabe  vom April 2014 in der Verbandszeitung des Verbandes Wohneigentum Baden Württemberg e.V. zum Thema  „Ungebührliche Gebühren“ hatte ich auch Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten erwähnt. 

Im Mai 2014  hat nun auch der Bundesgerichtshof diese Gebühren für unzulässig erklärt. Der Bundesgerichtshof hat in seinen Entscheidungen der Argumentation der beteiligten Banken, wonach die in den Banken-AGB enthaltenen Gebühren als nicht überprüfbare Preisabsprachen zu gelten hätten, eine Absage erteilt. Damit steht jetzt auch höchstrichterlich fest, dass Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkredite unzulässig sind, sofern sie sich aus den AGB oder dem Leistungsverzeichnis ergeben. 
Vorsicht ist angebracht, wenn die Banken mit ihren Kunden „individuelle Vereinbarungen“  über Gebühren treffen. Es handelt sich dann häufig um so genannte "ausgehandelte Bearbeitungsgebühren". Aber auch bei denen kommt es darauf an, ob der Kunde tatsächlich Einwirkungsmöglichkeiten auf das Ob und die Höhe der Gebühren bei den Verhandlungen hatte. Die Abgrenzung kann also  schwierig sein. Zurückgefordert werden können die Gebühren, die bei Krediten ab 2011 vergeben wurden. Zu beachten ist jedoch, dass für Vorgänge aus dem Jahr 2011 Ansprüche die Verjährungsfrist Ende 2014 abläuft. Eile ist damit geboten.

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