In der Ausgabe vom April 2014 in der Verbandszeitung
des Verbandes Wohneigentum Baden Württemberg e.V. zum Thema „Ungebührliche Gebühren“ hatte ich auch
Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten erwähnt.
Im Mai 2014 hat nun auch der Bundesgerichtshof diese
Gebühren für unzulässig erklärt. Der
Bundesgerichtshof hat in seinen Entscheidungen der Argumentation der
beteiligten Banken, wonach die in den Banken-AGB enthaltenen Gebühren als nicht
überprüfbare Preisabsprachen zu gelten hätten, eine Absage erteilt. Damit steht
jetzt auch höchstrichterlich fest, dass Bearbeitungsgebühren für
Verbraucherkredite unzulässig sind, sofern sie sich aus den AGB oder dem
Leistungsverzeichnis ergeben.
Vorsicht ist angebracht, wenn die Banken mit
ihren Kunden „individuelle Vereinbarungen“ über Gebühren treffen. Es handelt sich dann
häufig um so genannte "ausgehandelte Bearbeitungsgebühren". Aber auch
bei denen kommt es darauf an, ob der Kunde tatsächlich Einwirkungsmöglichkeiten
auf das Ob und die Höhe der Gebühren bei den Verhandlungen hatte. Die
Abgrenzung kann also schwierig sein.
Zurückgefordert werden können die Gebühren, die bei Krediten ab 2011 vergeben
wurden. Zu beachten ist jedoch, dass für Vorgänge aus dem Jahr 2011 Ansprüche die Verjährungsfrist Ende 2014 abläuft. Eile ist damit geboten.
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