Montag, 20. Februar 2017

Mikrozensus in Baden-Württemberg und der Datenschutz - Was Sie nicht müssen!

In Baden-Württemberg ist die neue Befragung zum Mikro-Zensus gestartet worden.

Der Teilnahme können die zufällig ausgewählten Haushalte sich nicht entziehen, der Art und Weise, wie dies geschehen soll, aber schon!

Sogenannte "Erhebungsbeauftragte ermitteln vor Ort, welche Haushalte sich in den ausgewählten Gebäuden  befinden". Sie kündigen  sich schriftlich mit Terminvorschlag an.

Zum Ablauf teilte das Landestatistikamt dieser Tage in einem Werbeblatt im Rhein-Neckar-Kreis mit:

"Die Erhebungsbeauftragten  kommen zum vorgeschlagenen Termin und bitten um Auskunft. Die Auskunft kann von einer volljährigen Person für alle Haushaltsmitglieder erteilt werden.
Die Auskünfte werden vom Erhebungsbeauftragten direkt im mitgebrachten Laptop eingegeben. Dadurch soll sicher gestellt werden, dass die Antworten vollständig und plausibel erfasst werden."

Schnüffelei ist also ausdrücklich erwünscht!



Alternativ können die Auskunftspflichtigen den Fragebogen auch in Papierform selbst ausfüllen.


Von dieser Alternative sollten die Auskunftspflichtigen dringend Gebrauch machen.

Erhebungsbeauftragte(r) kann jede(r) werden, der ein ordentliches Führungszeugnis vorlegen kann.
Mehr verlangt die Behörde nicht.

Ob sich der Erhebungsbeauftragte an den Datenschutz hält oder die Daten zu eigenen Berufszwecken mißbraucht, läßt sich nicht ausschließen. Das ist zwar verboten, aber dennoch möglich. Ist der Laptop für Dritte zugänglich und durch Passwort gesichert oder nicht? Niemand kann dies gewährleisten, auch die Behörde nicht.

Die "Erhebungsbeauftragten" stammen mit größter Wahrscheinlichkeit aus dem näheren Umfeld. Gegen Klatsch und Tratsch gibt es keine Absicherung.

Und schließlich: 

Seit wann sind volljährige Personen in einem Haushalt von anderen Volljährigen desselben Haushalt bevollmächtigt, über deren Verhältnisse Auskunft zu geben?

Haben die in Stuttgart - und anderswo - eigentlich noch alle Tassen im Schrank?


Die  Rechte der Auskunftspflichtigen:

1. Die Erhebungsbeauftragten haben kein Recht zum Betreten der Wohnung. Gegenteilige Behauptungen sind gelogen, gewaltsamer  Zutritt ist strafbarer Hausfriedensbruch!
    
2. Es besteht keine Pflicht, diesem Personenkreis Auskunft zu geben.

3. Über dritte, auch Ihnen nahestehende Personen sind Sie  als auskunftspflichtige Person zivilrechtlich nicht bevollmächigt, eigenmächtig Auskunft zu geben!

4. Gegen Mißbrauch der Auskünfte durch die Erhebungsbeauftragten besteht kein wirksamer Schutz!

Die einzige Möglichkeit, seine Daten zu schützen besteht darin, darauf zu bestehen, den Fragebogen höchstpersönlich im stillen Kämmerlein  auszufüllen und an das Statistische Landesamt zu schicken. 

Anonymisiert werden die Daten nämlich erst dort!

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