Bundesverfassungsgericht -Pressestelle-
Die falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik
verkürzt den grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit Pressemitteilung Nr.
48/2016 vom 2. August 2016
Das Bundesverfassungsgericht hat eine neue
Pressemitteilung veröffentlicht.
Hierzu lautet der Kurztext:
Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts
ist der Begriff der Schmähkritik von Verfassungs wegen eng zu verstehen.
Schmähkritik ist ein Sonderfall der Beleidigung, der nur in seltenen
Ausnahmekonstellationen gegeben ist.
Die Anforderungen hierfür sind besonders
streng, weil bei einer Schmähkritik anders als sonst bei Beleidigungen keine
Abwägung mit der Meinungsfreiheit stattfindet.
Wird eine Äußerung unzutreffend
als Schmähkritik eingestuft, liegt darin ein eigenständiger verfassungsrechtlicher
Fehler, auch wenn die Äußerung im Ergebnis durchaus als Beleidigung bestraft
werden darf. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und
damit einer Verfassungsbeschwerde gegen die strafgerichtliche Verurteilung des
Beschwerdeführers wegen Beleidigung stattgegeben.
Sie können den Text im Internet über folgende URL
erreichen:
Herausgeber: Bundesverfassungsgericht, Schlossbezirk 3,
76131 Karlsruhe © Bundesverfassungsgericht - 2016
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