An meine Leser

Dienstag, 20. November 2012

Taubenplage und Mietminderung




Tauben im Miethaus stellen einen Mangel dar. Der Mangel berechtigt zur Mietminderung. Die Höhe der Mietminderung hängt vom Ausmaß der Beeinträchtigung ab:

Zum Beispiel:
  1. 10 Prozent - LG Berlin, Az. 64 S 84/95
  2. 35 Prozent - LG Freiburg, Az. 4 C 2113/96
Kot auf Fensterbänken oder Balkonen  berechtigen ebenfalls, die Miete zu kürzen: AG Hamburg, Az. 40 a C 2574/87.

Bei allergischen Reaktionen kommt  auch ein Schmerzensgeld in Betracht: LG  Freiburg, Az. 3 S 386/96. 


Voraussetzung für Mietminderung und Schmerzensgeld ist immer, daß der Vermieter zuvor eindeutig, beweisbar und erfolglos aufgefordert worden ist, den Mangel zu beseitigen.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen